Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164057/6/Ki/Jo

Linz, 06.05.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M S, L, G, vom 23. März 2009, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. März 2009, AZ: S-3873/09-3, wegen einer Übertretung des FSG nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 5. Mai 2009 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 700 Euro herabgesetzt wird. Bezüglich Schuldspruch und Ersatzfreiheitsstrafe wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.  Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 70 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19. 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG:

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 3. März 2009, AZ: S-3873/09-3, hat die Bundespolizeidirektion Linz den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 30. November 2008 und 05:50 Uhr in Ansfelden, auf der A1 – Westautobahn, Richtungsfahrbahn Salzburg, Ausfahrt Ansfelden, Rampe 1 bei km 0,400 das KFZ, Kz.  gelenkt ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse "B" zu sein. Er habe dadurch § 1 Abs.3 FSG verletzt. Gemäß §§ 37 Abs.1 iVm 37 Abs.3 Z1 FSG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 19 Tagen verhängt.

 

Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 100 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 23. März 2009 mündlich bei der Bundespolizeidirektion Linz Berufung erhoben und inhaltlich ausgeführt, dass er sich nicht schuldig fühle, weil er einen s Führerschein besitze. Er habe auch einen internationalen Führerschein. Er habe nicht gewusst, dass er einen ausländischen Führerschein umschreiben lassen müsse, wenn er längere Zeit in Österreich sei. Er sei schon seit 10 Jahren in Österreich, bisher sei es nie ein Problem gewesen.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 27. März 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein bei der Zustellbasis L hinterlegt und ab 6. März 2009 zur Abholung bereitgehalten. Der Berufungswerber konnte jedoch glaubhaft machen, dass er zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses ortsabwesend war, weshalb die am 23. März 2009 bei der Bundespolizeidirektion Linz mündlich eingebrachte Berufung rechtzeitig ist.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 5. Mai 2009. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber sowie eine Vertreterin der Bundespolizeidirektion Linz teil. Entsprechend dem Antrag des Berufungswerbers wurde eine Dolmetscherin für die s Sprache (gerichtlich beeidete Dolmetscherin G D) der Verhandlung beigezogen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der gegenständliche Tatvorwurf basiert auf einer Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 2. Dezember 2008. Die in der Anzeige festgestellten Fakten werden vom Berufungswerber zugestanden.

 

Der Berufungswerber ist im Besitz einer von der Republik Serbien und Montenegro im Jahre 2005 ausgestellten Lenkberechtigung für die Klasse B, er war jedoch auch bereits vorher im Besitz einer vom vormaligen Staat Jugoslawien ausgestellten Lenkberechtigung, welche jedoch einige Monate vor Ausstellung des nunmehrigen Führerscheines wegen Fristablauf erloschen ist. Der Berufungswerber legte im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung auch einen sogenannten internationalen Führerschein vor, bestätigte jedoch, dass er nicht im Besitz einer EWR-Lenkberechtigung ist.

 

Der Berufungswerber erklärte im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung auch, dass er seit dem Jahre 1993 mit seiner Familie in Österreich lebt. Er habe deshalb aber keine EWR-Lenkberechtigung erworben, weil er immer wieder auch nach Hause fährt und er viel mit "j" Fahrzeugen unterwegs sei. Er sei jedoch nunmehr bereit, bei einer österreichischen Fahrschule für den Erwerb der Lenkberechtigung notwendige Ausbildung zu absolvieren.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht weiters hervor, dass der Berufungswerber bereits mehrmals einschlägig betraft wurde.

 

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Berufungswerber bekannt, dass er monatlich ca. 700 Euro verdiene, seine Gattin sei krank und erhalte ein Taggeld von 2 Euro. Sorgepflichten bzw. Vermögen würden nicht bestehen.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der zur Last gelegte Sachverhalt zweifelsfrei als erwiesen anzusehen ist.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2) in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen, für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber seit dem Jahr 1993 seinen Wohnsitz in Österreich hat und somit die Voraussetzungen des § 23 Abs.1 FSG für das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung nicht mehr gegeben waren. Trotzdem hat er entsprechend dem Tatvorwurf ein Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in Österreich gelenkt. Der Berufungswerber hat daher den objektiven Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so ist dem Berufungswerber vorzuhalten, dass er bereits mehrmals wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen bestraft wurde und er daher jedenfalls hätte wissen müssen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund des ihm von der Republik Serbien und Montenegro ausgestellten Führerscheines auf öffentlichen Verkehrsflächen in Österreich nicht mehr zulässig ist. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum kann ihm daher nicht zu Gute gehalten werden und es sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite (§ 5 VStG) entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung des Straferkenntnisses hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass mehrere einschlägige Vormerkungen vorliegen und es wurde dieser Umstand als erschwerend bei der Strafbemessung gewertet. Mildernde Umstände wurden keine festgestellt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass in Anbetracht der mehreren einschlägigen Vormerkungen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist. Ausdrücklich wird auf die Bestimmung des § 37 Abs.2 FSG hingewiesen, wonach grundsätzlich durchaus auch die Verhängung einer Primärfreiheitsstrafe in Betracht gezogen werden könnte.

 

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber nunmehr Bereitschaft bekundet hat, die Voraussetzungen für den Erwerb einer Lenkberechtigung in Österreich zu schaffen und es ist überdies auf die von ihm glaubhaft geschilderten sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass eine Reduzierung der Geldstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist, eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch in Anbetracht der einschlägigen Vormerkungen nicht in Erwägung gezogen.

 

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten. Es steht ihm frei, bei der Bundespolizeidirektion Linz um die Möglichkeit der Bezahlung einer Geldstrafe in Teilbeträgen unter Nachweis seines tatsächlichen Einkommens anzusuchen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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