Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164134/2/Ki/Sta

Linz, 30.04.2009

 

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des S S, W, H, vom 14. April 2009 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 9. April 2009, GZ. 2-S-4033/09/G, wegen einer Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

            I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

 

        II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten
I. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 40 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.3 lit.a eine Geldstrafe von 200 Euro (96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ihm ein Verfahrenskosten­beitrag von 20 Euro auferlegt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 15.2.2009 um 19.29 Uhr in Wels, Ringstraße - Pollheimstraße, Fahrtrichtung Westen, als Lenker des Kraftfahrzeuges Kennzeichen  das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde (Übertretung des § 38 Abs.5 StVO 1960).

 

 

2. Der Berufungswerber (Bw) hat fristgerecht eine offensichtlich inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungs­senat des Landes Ober­österreich mit Schreiben vom 24. April 2009 vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Bw erachtet sich durch die verhängte Geldstrafe benachteiligt und er bemängelt auch, dass er mit Verfahrenskosten belastet wurde.

 

Die Wiedergabe des genauen Wortlautes des Schreibens wird bezogen auf das Berufungsverfahren als entbehrlich erachtet. Eine allfällige Beurteilung dieses Wortlautes im Lichte des § 34 Abs.3 AVG würde, da die Berufung bei der Bundespolizeidirektion Wels eingebracht wurde, dieser Behörde obliegen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 sieht eine Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest bis zu 2 Wochen vor.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung der Strafbemessung hat die Bundespolizeidirektion Wels als erschwerend gewertet, dass über den Berufungswerber eine große Anzahl an rechtskräftigen Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretungen nach der StVO aufscheinen. Die verhängte Geldstrafe entspreche dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu zunächst fest, dass nicht jede Übertretung der StVO 1960 als einschlägig in Bezug auf das gegenständliche Delikt angesehen werden kann, jedenfalls ist aber in Anbetracht – der unbestrittenen – verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr gegeben.

 

Allgemein muss festgestellt werden, dass die Nichtbeachtung des Rotlichtes einer Verkehrssignalanlage grundsätzlich eine gravierende Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, weshalb auch eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden im erstbehördlichen Verfahren offensichtlich nicht berücksichtigt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht in Anbetracht der konkreten Situation von sehr ungünstigen Verhältnissen aus.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im konkreten Falle die belangte Behörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll den Bw im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten. Es  steht ihm frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen unter Nachweis seines tatsächlichen Einkommens anzusuchen.

 

Eine Herabsetzung sowohl der Geldstrafe als auch der Ersatzfreiheitsstrafe kann daher nicht in Erwägung gezogen werden. Der Berufungswerber wurde nicht in seinen Rechten verletzt, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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