Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164157/4/Bi/Se

Linz, 11.05.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn C R, L, vom 20. März 2009 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 9. März 2009, S-14.478/08-3, wegen Zurück­weisung eines Einspruchs als verspätet in Angelegenheit einer Übertretung des FSG, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.  

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4  AVG iVm §§ 24 und  51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der "Einspruch" des Beschuldigten vom 19. Jänner 2009 gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 29. Mai 2008, S-14.478/08-3, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrunde­liegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 und 4 VStG). 

 

3. Der Bw kommt am 11. Mai 2009 zum UVS und gibt an, er habe heute den Führer­schein vom 24.8.2007, Zl. 07339117, zurückerhalten, weil er keine Drogen nehme, was auch der Drogentest gezeigt habe. Er könne den Führerschein aber nicht nutzen, weil er ohnehin kein Kraftfahrzeug lenken könne. Zum "Einspruch" vom 19. Jänner 2009 führt er aus, die Frau bei der Erstinstanz habe ihn nicht verstanden und seine Angaben als Einspruch gedeutet. Es sei richtig, dass er die am 23. Juni 2008 von der Post nach Hinterlegung am 3. Juni 2008 zurückgesandte Strafverfügung nicht abgeholt habe; er sei in dieser Zeit, in der er auch Geburtstag habe, kurz mit Freunden in Italien gewesen. Er legt vor eine Mahnung der Erstinstanz vom 28. Juli 2008, wonach auf den Straf­betrag von 218 Euro ein Teilbetrag bereits einbezahlt worden sei und noch 147,40 Euro zu bezahlen seien. Er habe versucht, bei der Erstinstanz seine schwie­­rigen finanziellen Verhältnisse darzulegen und dass er bei den monatlichen Zahlungen (Miete, Lebensmittel) nicht in der Lage sei, derartig hohe Geldstrafen zu bezahlen. Er befinde sich derzeit in Umschulung und mache einen Com­puter­kurs. Er erhalte Unterstützung vom AMS.   

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in vom Bw vorgelegte Unterlagen. Daraus ergibt sich, dass der Bw am 19. Jänner 2009 bei der Erstinstanz vorge­sprochen hat, jedoch aufgrund von Sprach­schwierigkeiten seine grundsätzlichen finanziellen Darlegungen aus welchen Gründen immer auf die Strafverfügung vom 29. Mai 2008 bezogen wurden.

Da er aber laut Mahnung vom 28. Juli 2008 bereits einen Teilbetrag auf die 218 Euro Geldstrafe von der Strafver­fügung vom 29. Mai 2008 bezahlt hat, sind seine Aussagen vom 19. Jänner 2009 nicht als Einspruch gegen die Strafverfügung anzusehen sondern als Darlegung im Rahmen des Strafvollzugs. Eine Ortsab­wesen­heit ist glaubhaft, lässt sich aber nicht zeitlich eingrenzen.

In rechtlicher Hinsicht liegt somit kein verspätetes Rechtsmittel vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Vorsprache im Rahmen des Vollzugs als Einspruch gedeutet -> Aufhebung

 

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