Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522245/5/Kof/Ka

Linz, 08.05.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn H L,
geb. , M, R gegen den Bescheid der  Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck  vom 12.3.2009, VerkR21-376-2007, betreffend Lenkberechtigung für Klasse B – Befristung und Auflage,  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Herrn H L die Lenkberechtigung für Klasse B

-         befristet bis 21.4.2014

-         ohne Vorschreibung von Auflagen

erteilt wird.

 

Rechtsgrundlage:  § 8 Abs.3 Z2 FSG

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war seit dem Jahr 1968 im Besitz einer Lenkberechtigung für Klasse B, zuletzt befristet bis 17.3.2009.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bw die Lenkberechtigung für Klasse B wir folgt erteilt:

-         befristet bis 12.3.2012

-         Auflage: 3 monatige Kontrolluntersuchung der Leberwerte (CD-Tect)

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 12.3.2009 erhoben und die Aufhebung sowohl der Befristung,
als auch der Auflage beantragt.

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E W hat in der gegen-ständlichen Angelegenheit das vollständige, schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten vom 21.4.2009, San-236137/2-2009 erstellt.

 

Gemäß diesem Gutachten ist beim Bw

"eine Befristung von ………… bis 5 Jahren…… erforderlich".

 

Dass Auflagen erforderlich wären, wurde in diesem Gutachten nicht ausgeführt.

 

Beim Bw besteht seit ca. 1,5 Jahren eine Alkoholabstinenz –

in einem derartigen Fall ist die Vorschreibung einer Auflage rechtlich nicht zulässig;

siehe das zum "Suchtmittelmissbrauch"  ergangene Erkenntnis des VwGH vom 22.4.2008, 2006/11/0152 mit Vorjudikatur.

 

Der Bw hat – im Rahmen des Parteiengehörs – am 5.5.2009 folgende Erklärung abgegeben: 

"Ich beantrage die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B,

 befristet bis 21.4.2014".

 

Es war daher dem Antrag des Bw vom 5.5.2009 stattzugeben und

spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;    diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

  

 

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