Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522262/2/Ki/Bb/Jo

Linz, 12.05.2009

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn G S,  B, A, vom 13. April 2009, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck, vom 30. März 2009, GZ VerkR21-681-2008, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Kasse B bis einschließlich 28. Februar 2010 herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

        

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z2, 7 Abs.3 Z11, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3 erster Satz, 25 Abs.3 und § 29 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. März 2009, GZ VerkR21-681-2008, Herrn G S (dem Berufungswerber) die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab 29. Dezember 2008 bis einschließlich 29. Juni 2010, entzogen und ihn aufgefordert vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B vorzulegen sowie gemäß § 29 Abs.3 FSG den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder der Polizeiinspektion A abzuliefern.

 

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 4. April 2009, richtet sich die durch den Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erhobene Berufung vom 13. April 2009.

 

Darin wendet sich der Berufungswerber im Wesentlichen gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und begehrt deren Herabsetzung. Begründend führt er dazu aus, dass er den Führerschein dringend für seine Arbeit benötige.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 21. April 2009, GZ VerkR21-681-2008, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des UVS des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist – am                 15. April 2009 – der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels) und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der UVS Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, GZ VerkR21-681-2008.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Verfahrenspartei beantragt und wird im vorliegenden Falle auch nicht für erforderlich gehalten, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 ff AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze des Berufungswerbers) ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Berufungswerber wurde vom Landesgericht Wels unter der GZ 12 Hv 139/08z am 31. Oktober 2008 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 2. und 3. Fall und Abs.4 Z3 SMG als Beteiligter nach § 12 3. Alternative StGB, des Verbrechens nach § 28a Abs.1 5. Fall und Abs.2 Z3 SMG, des versuchten Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 Abs.1 StGB, § 27 Abs.1 Z1 3. Fall SMG und des Vergehens nach § 27 Abs.1 Z1 1. und 2. Fall und Abs.2 SMG unter Anwendung des § 28 Abs.1 StGB nach § 28a Abs.4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs.3 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die restliche Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten wurde unbedingt verhängt.

 

Dieses Urteil ist seit 31. Oktober 2008 rechtskräftig.

 

Dem Urteilsspruch liegt im Wesentlichen zu Grunde, dass der Berufungswerber in A, V und anderen Orten

o        zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (20 kg Cannabisharz von Spanien aus-, durch Frankreich und Italien durch- und nach Österreich einführte) beigetragen hat, indem er das als Schmuggelfahrzeug dienende Wohnmobil mit dem polizeilichen Kennzeichen  bei der Firma G in T anmietete und nach A überstellte,

o        vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen hat, indem er in der Zeit von spätestens Sommer 2007 bis zum 29. August 2008 insgesamt 3 kg Cannabisharz zu einem Grammpreis zwischen 9 und 10 Euro verkaufte sowie nicht mehr festzustellende Mengen Cannabisharz im Freundeskreis unentgeltlich überließ,

o        Suchtgift zu erzeugen versuchte, indem er etwa Mitte 2008 6 Stück Cannabispflanzen anbaute, diese bis zum 29. August 2008 aufzog und hieraus Cannabiskraut zu erzeugen versuchte und

o        Cannabisharz in der Zeit von etwa September 2007 bis zum 29. August 2008 in wiederholten Angriffen erworben und besessen hat, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat.

 

Zum Vorleben des Berufungswerbers:

 

Unabhängig vom konkreten Vorfall weist der Berufungswerber sieben strafgerichtliche Verurteilungen aus den Jahren 1995 bis 2004 auf:

§§ 83/1, 84/1, 105/1 und 83/1 StGB; §§ 83/1, 84/1 StGB; §§ 15, 83/1, StGB; §§ 83/2, 84/1 StGB; §§ 83/1, 84/1, 127, 128/1/4 StGB; §§ 107/1, 83/1 StGB und zuletzt eine Verurteilung durch das Amtsgericht Laufen (Deutschland) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmittel.

 

Laut Zentralem Führerscheinregister handelt es sich gegenständlich auch nicht um die erstmalige Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers. In der Vergangenheit musste ihm seine Lenkberechtigung bereits zweimal und zwar vom 28. März bis 18. Juni 1996 und vom 29. Juni 1996 bis 29. Juni 1998 entzogen werden.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Führerscheinbehörde der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und wird vom Berufungswerber nicht bestritten. Die festgestellte Sachlage kann daher der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten im Besonderen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2  FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 24 Abs.3 erster Satz FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dergleichen) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei  Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

3.2. Der Berufungswerber wurde – wie bereits unter 2.5. dokumentiert - mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 31. Oktober 2008, 12 Hv 139/08z, wegen der Verbrechen nach § 28a Abs.1 2. und 3. Fall, Abs.4 Z3 SMG als Beteiligter nach § 12 3. Alternative StGB, nach § 28a Abs.1 5. Fall und Abs.2 Z3 SMG sowie des versuchten Vergehens nach § 15 Abs.1 StGB, § 27 Abs.1 Z1 3. Fall SMG und des Vergehens nach § 27 Abs.1 Z1 1. und 2. Fall SMG rechtskräftig bestraft.

 

Im Führerscheinverfahren ist die Behörde an die Rechtskraft des erlassenen Gerichtsurteils gebunden (VwGH 20. Februar 2001, 98/11/0317). Diese Bindungswirkung gilt sowohl für die Führerscheinbehörde der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat. Mit der Rechtskraft der Bestrafung steht bindend fest, dass der Berufungswerber die ihm angelasteten Straftaten in der im Strafurteil dargestellten und umschriebenen Weise begangen hat.

 

Die Bestimmung nach § 28a SMG wurde durch die Suchtmittelgesetz-Novelle 2007 ab 1.1.2008 in Kraft gesetzt und beinhaltet wie zuvor § 28 SMG den Suchtgifthandel. Eine entsprechende Novellierung des FSG hinsichtlich § 7 Abs.3 Z11 ist jedoch (noch) nicht erfolgt. Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt allerdings die Auffassung, dass eine strafbare Handlung nach § 28a SMG (weiterhin) eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 FSG bildet, dies insbesondere auch deshalb, weil die dort aufgelisteten Tatsachen nur demonstrativ aufscheinen. Eine andere Betrachtungsweise würde zum Ergebnis führen, dass zwar die Vorbereitung zum Suchtgifthandel (nunmehr § 28 SMG) eine bestimmte Tatsache wäre, der eigentliche Handel (nunmehr § 28a SMG) aber nicht. In Anbetracht dessen ist der Verwaltungssenat der Ansicht, dass eine strafbare Handlung nach § 28a SMG unter Z11 des § 7 Abs.3 FSG zu subsumieren ist.

 

Im Hinblick auf die rechtskräftigen Verurteilungen wegen § 28a SMG hat der Berufungswerber unbestritten eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z11 FSG verwirklicht, welche bei ihm die Verkehrszuverlässigkeit (vgl. § 7 FSG) ausschließt.

 

Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz stellen eine besondere Form der Kriminalität dar. Sie sind wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen besonders verwerflich und gefährlich. Der Berufungswerber hat nicht nur Suchtgift erworben und besessen, sondern auch eigens konsumiert und wiederholt in Verkehr gesetzt und damit anderen den Konsum von Suchtmitteln ermöglicht. Das Überlassen von Suchtgift an andere Personen - vor allem im Hinblick auf die Herstellung von Abhängigkeitsverhältnissen - ist als besonders sozialschädlich zu beurteilen. Hinzu kommt als erschwerend, dass der Berufungswerber Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (große Menge) in Verkehr gebracht hat. Auch der Umstand, dass er durch die Begehung der strafbaren Handlungen Vermögensvorteile – insbesondere durch gewinnbringenden und wiederholten Suchtmittelverkauf - erlangt hat und sich eine fortlaufende Einnahmenquelle zur Abdeckung seines Lebensunterhaltes verschaffen wollte, macht seine Handlungen nicht weniger verwerflich. Nachteilig für den Berufungswerber wirkt sich auch aus, dass sich seine Tathandlungen zumindest über einen Zeitraum von circa einem Jahr (Anfang Sommer 2007 bis zum 29. August 2008) erstreckten.

 

Die Begehung von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz wird durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert. Es kommt daher nicht darauf an und ist rechtlich völlig bedeutungslos, ob der Berufungswerber bei der Begehung der Straftaten tatsächlich Kraftfahrzeuge verwendet hat oder nicht (VwGH 7. Oktober 1997, 96/11/0357 uva.).

 

Bei der Bemessung der Entziehungsdauer ist auch nachteilig für den Berufungswerber zu werten, dass er in der Vergangenheit bereits mehrmals – wenn auch nicht einschlägig - straffällig geworden ist und im Strafregister bereits sieben Verurteilungen nach dem StGB evident sind. Es handelt sich gegenständlich auch nicht um die erstmalige Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers, jedoch liegen die beiden Vorentzüge (28. März bis 18. Juni 1996 und 29. Juni 1996 bis 29. Juni 1998) aber bereits länger als zehn Jahre zurück, sodass diese im Zuge der Wertung im Sinne des § 7 Abs.4 FSG nunmehr unberücksichtigt bleiben konnten. Zu Gunsten des Berufungswerbers ist zu werten, dass das Landesgericht Wels eine teilbedingte Freiheitsstrafe (16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, acht Monate unbedingt) verhängt hat. Das Strafgericht hat somit den vollständigen Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe durch den Berufungswerber nicht als erforderlich angesehen. Diesem Umstand war zu seinen Gunsten Bedeutung beizumessen. Seine geständige Verantwortung im gerichtlichen Verfahren sowie die Tatsache, dass teilweise Suchtgift sichergestellt werden konnte, war ebenfalls – positiv für den Berufungswerber - zu berücksichtigen.

 

Seit der Beendigung des strafbaren Verhaltens (29. August 2008) hat sich der Berufungswerber der Aktenlage nach offenbar im Allgemeinen wohl verhalten und ist nicht negativ in Erscheinung getreten (Gegenteiliges hat die Behörde nicht festgestellt). Dieser Zeitraum von beinahe neun Monaten bis zur Berufungsentscheidung erscheint allerdings zu kurz, als dass der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit bereits wiedererlangt hätte. Im Hinblick auf die gegen ihn in diesem Zeitraum auch anhängig gewesenen Straf- und Entziehungsverfahren und dem Umstand, dass er sich in dieser Zeit auch in Haft befand, kann seinem Wohlverhalten im angeführten Zeitraum – wenn überhaupt - nur minderes Gewicht beigemessen werden.

 

Auf Grund seines gezeigten strafwürdigen Verhaltens ist die Verlässlichkeit des Berufungswerbers im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges derzeit und auch in Zukunft noch nicht gewährleistet. Bei Suchtmitteldelikten ist die Rückfallgefahr bekanntermaßen besonders groß und es werden diese - wie schon angeführt - durch die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbundene erhöhte Mobilität wesentlich erleichtert. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände ist die Annahme durchaus begründet, dass der Berufungswerber weitere schwere strafbare Handlungen begehen würde, sofern ihm dies durch die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbundene Mobilität ermöglicht würde. Der Berufungswerber hat sich als verkehrsunzuverlässig erwiesen, weshalb er im Interesse der Verkehrssicherheit vom weiteren Lenken von Kraftfahrzeugen abgehalten werden muss. Es handelt sich dabei um keine Strafe, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern. Berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, dürfen im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden. Auch dass die Entziehung der Lenkberechtigung - als "Nebenwirkung" - mittelbar die Erwerbstätigkeit erschweren könnte, ist bei Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit sowie Festsetzung der Entziehungsdauer bedeutungslos.

 

Die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ist ab Tathandlung bzw. Beendigung des strafbaren Verhaltens zu bemessen (VwGH 17. Oktober 2006, 2006/11/0120).

 

Im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, dass im konkreten Fall die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers mit 18 Monaten, gerechnet ab der letzten strafbaren Tat (29. August 2008) bis einschließlich 28. Februar 2010, festzusetzen ist und erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach Ablauf dieser Dauer wiederhergestellt ist bzw. er die die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Gesinnung überwunden hat. Der Berufung kann somit in dem Sinne Erfolg beschieden werden, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B bis einschließlich 28. Februar 2010 herab- bzw. festgesetzt wird. 

 

Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid überdies verfügte Maßnahme der Beibringung eins amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG sowie die Aufforderung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheines nach § 29 Abs.3 FSG wurden nicht in Berufung gezogen, sodass sich ein Ausspruch darüber erübrigt.

 

Zur Verpflichtung der Beibringung eines Amtsarztgutachtens ist dennoch ergänzend festzuhalten, dass sich aus dem im Akt aufliegenden Gerichtsurteil ergibt, dass der Berufungswerber das verfahrensgegenständliche Suchtmittel auch selbst konsumiert hat. Wenn auch aus diesem Umstand allein eine Drogenabhängigkeit nicht abgeleitet werden kann, so deutet dieser Eigenkonsum doch auf Umstände hin, welche auch den Verdacht einer möglichen Abhängigkeit begründen könnten. Letztlich kann diese Frage nur unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen geklärt werden, weshalb auch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine amtsärztliche Untersuchung für erforderlich hält.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit immer geboten ist (vgl. z.B. VwGH 20. Februar 1990, 89/11/0252).

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Alfred  K i s c h

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum