Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163960/11/Bi/Se

Linz, 19.05.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über den Antrag des Herrn K R, H, vom 3. April 2009 auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend seine Berufung vom 4. März 2009 gegen das Straf­erkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 17. Februar 2009, VerkR96-21961-2008-Pm/Pi, wegen Übertretungen des KFG 1967, aufgrund des Ergeb­nisses der am 8. Mai 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beru­fungs­­verhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

     Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird Folge gegeben. Das Verfahren tritt in die Lage vor Erlassung des Erkenntnisses vom 24. März 2009, VwSen-163960/2/Bi/Se, zurück.

 

Rechtsgrundlage:

§ 69 Abs.1 Z2 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in beiden Punkten mit der Maßgabe bestätigt, dass der Übertre­tungs­ort auf "I 12" geändert wird.  

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1) 6 Euro und 2) 7 Euro, gesamt 13 Euro, ds jeweils 20 % der verhängten Strafen, als Kostenbeitrag zum Rechts­mittel­verfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 102 Abs.5 lit.b iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 2) §§ 102 Abs.1 iVm 19 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 Geld­strafen von 1) 30 Euro (24 Stunde EFS) und 2) 35 Euro (24 Stunden EFS) ver­hängt, weil er am 13. Jänner 2008, 16.05 Uhr,  als Lenker des Pkw     mit Anhänger    in H, I 6,

1) den Zulassungsschein des Pkw nicht mitgeführt habe und

2) sich vor Fahrtantritt, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, weil festgestellt worden sei, dass beim Pkw der rechte vordere Fahrtrichtungsanzeiger nicht funktioniert habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 6,50 Euro aufer­legt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich (UVS) vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Mit Erkenntnis des UVS vom 24. März 2009 wurde die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis unter Vorschreibung eines 20%igen Verfahrens­kostenbeitrages mit Maßgabe der Änderung des Tatortes auf "I 12"  bestätigt. Die Zustellung des Berufungserkenntnisses erfolgte im Wege der Erstinstanz laut Rückschein am 1. April 2009. Am 3. April 2009, also innerhalb der Frist des § 69 Abs.2 AVG, stellte der Bw den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, weil seitens des UVS keine öffent­liche mündliche Berufungsver­handlung durchgeführt worden sei, obwohl ihm dies von der Erstinstanz als selbstverständlich zugesagt worden sei; er habe nicht gewusst, dass eine solche Verhandlung ausdrücklich beantragt werden müsse. Am 8. Mai 2009 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsver­handlung in Anwesenheit des Bw und der Zeugen Meldungsleger BI J S (Ml) und Frau RI A S (RI S) durchgeführt. Die Vertre­terin der Erstinstanz war entschuldigt. Die Beru­fungs­entscheidung wurde münd­lich verkündet. 

 

3. Der Bw macht in seiner schriftlichen Berufung geltend, er habe den Zulass­ungs­­schein (TeilII) sehr wohl vorgewiesen und auch dem Polizisten ausge­händigt. Der Mechaniker habe am Vortag ihm das Fahrzeug nach einem Service nach Hause gebracht und den Originalzulassungsschein (TeilI) unter die Fußmatte gelegt, wo er ihn bei der Anhaltung nicht finden habe können; mitgeführt habe er ihn aber. Der Blinker des Pkw rechts vorne habe sicher funktioniert. Er gebe aber zu, dass der Blinker rechts hinten wegen eines durchgescheuerten Kabels defekt gewesen sei. Der Tatvorwurf sei daher falsch.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen münd­lichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört, die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt und die genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens wurde der Bw am 13. Jänner 2008 als Lenker des genannten Pkw mit Anhänger vom Ml bei seiner Hauszufahrt einer Lenker- und Fahr­zeug­kontrolle unterzogen, nachdem dieser bei der Nachfahrt fest­gestellt hatte, dass der Bw bei dreimaligem Einbiegen entweder nicht geblinkt hatte oder der Blinker defekt war. Der Bw fand die vom Ml verlangten Papiere nicht, holte dann aber den Zulassungs­schein des Anhängers und den Führer­schein aus dem Haus. Teil I des Zulass­ungs­­scheines des Pkw fand er nicht, zeigte jedoch Teil II vor. Bei der Kontrolle des Blinkers stellte sich laut Ml heraus, dass beim Blinker am Pkw rechts vorne die Blinkerlampe durchgebrannt war. 

Erstmals im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 7. Februar 2008 machte der Bw geltend, Teil I sei unter der Fußmatte gelegen, wo ihn der Mechaniker hingelegt habe, als er ihm das Fahrzeug vom Service in der Werkstätte zu Hause vor die Tür gestellt habe.

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung ergab sich, dass der Bw bestätigte, dass er Teil I des Zulassungsscheines des Pkw nicht vorweisen konnte. Zum defekten Blinker führte der Ml glaubhaft aus, er habe sich nach der Kontrolle seine Feststellungen notiert und das so in die Anzeige hineingeschrieben; an die am 13. Jänner 2008 stattgefundene Amtshandlung konnte er sich, wie die Zeugin RI S, nicht mehr konkret erinnern. Er bestätigte jedoch, der Bw habe noch zu ihm gesagt, er habe sich gedacht, dass der Blinker defekt sei, weil er schneller als üblich gegangen sei.

 

Aus der Sicht des UVS ist den glaubhaft dargelegten Feststellungen des Ml nichts entgegenzusetzen, zumal sogar der Bw bestätigt hat, den falschen Teil des Zulassungsscheines vorgewiesen zu haben, weil er den Original-Zulassungs­schein nicht gefunden habe. Er hat die von ihm verlangten Papiere außerdem aus dem Haus geholt und daher zweifelsohne nicht mitgeführt. Außerdem ist einem Polizeibeamten zumut­bar, beurteilen zu können, welcher Blinker nun tatsächlich defekt ist, auch wenn er den durch das Kennzeichen eindeutig bestimmten Pkw des Bw in der Verhandlung als "grün" bezeichnet hat, obwohl er in der Anzeige als Farbe "blau" angegeben hat. Der Bw hat sich in der Verhandlung darauf beschränkt, grund­sätzlich alles und jeden in Zweifel zu ziehen, obwohl der von ihm genannte Grund für ein "Aufsitzen", nämlich seine Beschwerde an das Innenministerium, aus der Zeit nach dem 13. Jänner 2008 stammte und die Beschwerde sich gegen mehrere Polizeibeamte betreffend hauptsächlich Vorfälle aus der Zeit nach dem 13. Jänner 2008 richtete. Der Wahrheitsgehalt seiner Angaben vom Zulassungs­schein unter der Fußmatte war in der Verhandlung nicht objektivierbar, da nur von einer "Werkstätte" und einem "Mann", der dort beschäftigt sei, die Rede war.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1): Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 hat der Lenker den Zulassungs­schein auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheits­dienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Der Bw hat erstmals im Einspruch gegen die Strafverfügung ausgeführt, der Pkw samt Anhänger sei in der Werkstätte gewesen und ihm am 12. Jänner 2008 gebracht worden, weil er länger krank gewesen sei. Der Zulassungsschein sei unter der Fußmatte gelegen, was er aber nicht gewusst und ihn daher nicht gefunden habe. Er bestätigte in der Verhandlung aber ausdrücklich, nicht den Original-Zulassungsschein des Pkw vorgezeigt zu haben.

Der Ml hat bei seiner Zeugenaussage vom 10. März 2008 betont, die Anhaltung sei beim Haus .. erfolgt, dem Wohnsitz des Bw. In der Verhandlung hat er die Aussage des Bw, wonach dieser den Original-Zulass­ungs­scheines des Pkw nicht gefunden habe, bestätigt.

Der Bw hat selbst zugegeben, den Original-Zulassungsschein des Pkw nicht zur Überprüfung ausge­händigt zu haben. Nach seinen Behauptungen habe er ihn ohne sein Wissen unter der Fußmatte mitgeführt; einen objektiven Beweis dafür hat der Bw nicht erbracht. Damit ist aber der Tatvorwurf richtig. Es geht bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle nicht darum, den Ml mit irgendwelchen Papieren "abzuspeisen", sondern der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat den Zulassungs­schein des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges mitzuführen und dem Kontroll­organ zur Überprüfung auszu­händigen.

Der Bw hat damit den ihm zur Last gelegten Tatbestand – mit Maßgabe der Änderung der Hausnummer (wie bereits in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisauf­nahme vom 24. April 2008 enthalten) – erfüllt und sein Verhalten als Verwal­tungs­übertretung zu verantworten, zumal ihm im Sinne des § 5 Abs.1 VStG eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens (in Bezug auf den Zulassungs­­­schein des Pkw) nicht gelungen ist.

 

Zu Punkt 2): Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. 

 

Die Feststellung des Defektes des rechten vorderen Blinkers am Pkw ist laut Ml glaubhaft. Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist davon auszu­gehen, dass ein Polizeibeamter unterscheiden kann, ob und gegebenenfalls welcher Blinker defekt ist. Wenn daher bei der Nachfahrt ein offensichtlicher Defekt auffällt und sich bei der Fahrzeugkontrolle bestätigt, ist der Zweck der Bestimmung, nämlich anderen Verkehrsteilnehmern die Absicht, nach links oder rechts einzubiegen, rechtzeitig anzeigen zu können, nicht gegeben. Es ist nicht Sache eines Polizei­beamten zu prüfen, aus welchen Gründen der Blinker defekt ist. Der Bw hätte bei ihm zumutbarer ordnungs­gemäßer Kontrolle des Fahr­zeuges vor dem Lenken den Fehler erkennen können; dass er diese Kontrolle verabsäumt hat, hat er selbst zuge­geben, nämlich dass er sich auf die Werk­stätte verlassen habe.

Er hat damit auch den im Punkt 2) zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und  sein Verhalten mit Maßgabe der Spruchkorrektur der Hausnummer als Verwaltungs­über­tretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung in beiden Punkten ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Unein­bringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw ist nicht unbescholten, weist aber keine einschlägigen Vormerkungen auf; es waren weder strafmildernde noch –erschwerende Umstände zu finden. Er bezieht 1.100 Euro Pension, besitzt eine Landwirtschaft und hat keine Sorge­pflichten.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Ein Ansatz für eine Herabsetzung der ohnehin im Organmandatsbereich bemessenen Strafen findet sich nicht und wurde auch vom Bw nicht geltend gemacht. Die Geldstrafen liegen gemäß § 19 VStG im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Bw zu mehr Sorgfalt vor Inbetriebnahme eines Kraft­fahrzeuges anhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

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