Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164045/5/Bi/Se

Linz, 19.05.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau A R, E, vom 30. März 2009 gegen den Bescheid des Bezirks­haupt­mannes von Linz-Land vom 16. März 2009, VerkR96-26574-2006-Ja, wegen der Zurückweisung eines Einspruchs (Strafverfügung BH Linz-Land vom 23. November 2006, VerkR96-26574-2006, wegen Übertretungen der StVO 1950 und des KFG 1967) als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der am 10. März 2009 bei der Erstinstanz vorgelegte Einspruch der Frau R gegen die Strafver­fügung VerkR96-26574-2006 gemäß § 49 Abs.1 VStG wegen verspäteter Ein­bringung zurückgewiesen.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie halte die Strafen für illegal. Sie habe den Pkw innerhalb der Frist abgemeldet und von der Zulassungsstelle eine Bestätigung dafür erhalten. Sie fühle sich nun bedroht und erwäge eine Klage wegen Betruges. Da ihre Einsprüche vom zuständigen Bearbeiter bei der Erstin­s­tanz nicht aufgenommen worden seien, fühle sie sich diskriminiert.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die in Rede stehende Strafverfügung der Erstinstanz vom 23. November 2006, VerkR96-26574-2006, laut Rückschein der Bw persön­lich zu eigenen Handen am 29. November 2006 zugestellt wurde.

Damit begann die in § 49 Abs.1 VStG gesetzlich mit zwei Wochen festgelegte Rechtsmittelfrist zu laufen und endete mit am 13. Dezember 2006. Die Bw war in der Rechtsmittelbelehrung der Strafver­fügung im Sinne dieser Bestimmung auf die Rechtsmittelfrist hingewiesen worden und auch, dass sie schriftlich oder mündlich bei der die Strafverfügung erlassen habenden Behörde Einspruch erheben könne.

Im von der Erstinstanz vorgelegten Verfahrensakt findet sich bis zum Akten­vermerk vom 4. Februar 2008 nichts. Ein Vertreter der Bw war an diesem Tag bei der Erstinstanz erschienen und hatte geltend gemacht, er verstehe die Strafe nicht, weil die Kennzeichentafeln ohnehin am 26. Juni 2006 abgegeben worden seien, wofür es auch eine Bestätigung gebe, die umgehend vorgelegt werden würde.

Laut einem weiteren Aktenvermerk war ein Vertreter der Bw am 13. Februar 2006 erneut bei der Erstinstanz und wendete die von der Bw behauptete Bestätigung über die Kennzeichenabgabe als Grundlage für die Unrechtmäßigkeit der Strafverfügung ein, gestand aber schließlich zu, dass die Bw eine solche doch nicht besitzt.

Seitens der BH Amstetten wurde die Kopie eines Schreibens der PI E vom 27. Juni 2006 vorgelegt, dass dem Auftrag auf Einziehung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines (nach rechts­kräftiger Aufhebung der Zulassung mit 22. Juni 2006) entsprochen worden sei; der Zulassungsschein, beide Kennzei­chen­tafeln und die Abnahmebestätigung wurden an diesem Tag der BH Amstetten über­mittelt.

 

Nunmehr macht die Bw in der Berufung vom 30. März 2009 erneut den Besitz einer Bestätigung über eine frühere Abnahme der Kennzeichentafeln geltend und behauptet, ihr sei von einer – namentlich nicht genannten – Bearbeiterin der Erstinstanz abgeraten worden, schriftlich Einspruch zu erheben, weil die Bestä­tigung von der BH Amstetten angefordert werde und sie dann die Strafe nicht zu bezahlen brauche. Außerdem habe sie die Strafe schon bei der BH Amstetten bezahlt.

 

Seitens des UVS wurde die Bw mit Schreiben vom 17. April 2009 unter Frist­setzung und Hinweis auf eine Entscheidung nach der bisherigen Aktenlage im Fall des Unterbleibens der angekündigten Vorlage aufgefordert, die behauptete Bestätigung und vorhandene Unterlagen über die behauptete erfolgte Bezahlung der Strafen vorzulegen sowie die Identität des bei der Erstinstanz unter ihrem Namen erschienenen Vertreters bekanntzugeben. Das Schreiben wurde laut Rückschein am 21. April 2009 der Bw persönlich zugestellt, die bislang keine Stellungnahme erstattet und auch die angekündigten Unterlagen nicht vorgelegt hat.

 

In rechtlicher Hinsicht war daher davon auszugehen, dass die Bw nicht einen Einspruch gegen eine bereits im Jahr 2006 ergangene Strafverfügung erstatten wollte sondern im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens eine Stellungnahme erstattet hat, wobei die behaupteten Beweismittel offensichtlich nicht vorgelegt werden konnten. Von einem verspäteten Einspruch war aber auf dieser Grundlage nicht auszugehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

„Einspruch“ war nicht gegen Strafverfügung aus dem Jahr 2006 gedacht, sondern Stellungnahme im Vollstreckungsverfahren -> Aufhebung

 

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