Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164085/5/Ki/Jo

Linz, 13.05.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des C A, M, S, vom 8. April 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. März 2009, VerkR96-54104-2008, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. März 2009, VerkR96-54104-2008, wurde dem Berufungswerber eine Übertretung der StVO 1960 zur Last gelegt und über ihn eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, welches dem Berufungswerber persönlich zugestellt wurde, richtet sich die am 8. April 2009 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land per E-Mail eingebrachte Berufung.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung mit Schreiben vom 16. April 2009 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängte wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der Verspätung. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG, weil sich aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Diese dargelegten gesetzlichen Bestimmungen nach dem AVG finden aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

 

3.2. Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 24. März 2009 persönlich zugestellt. Die Berufung wurde am 8. April 2009 per E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht.

 

Demnach hätte die Berufung spätestens am 7. April 2009 eingebracht werden müssen.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs widersprach der Berufungswerber nicht der ordnungsgemäßen Zustellung, er führte aus, dass er in Anbetracht familiärer Probleme den Termin versäumt habe. Weiters wird zum Inhalt ausgeführt, dass der vorgeworfene Sachschaden nicht verursacht worden wäre.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass die Berufungsfrist eine durch Gesetz festgesetzte ist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht geändert werden kann. Nachdem offensichtlich eine ordnungsgemäße Zustellung vorgenommen wurde, musste daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen werden. Es war der Berufungsinstanz damit auch versagt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen und sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auseinander zu setzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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