Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252066/2/SR/Sta

Linz, 07.05.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des F S, vertreten durch Dr. M S, D. K, W, gegen das Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Februar 2009, GZ 0044476/2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu Recht erkannt:

I.     Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z 2 VStG eingestellt.

 

II.   Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kosten­beitrag  für das Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeinen Verwaltungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG; § 45 Abs.1 Z 2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Februar 2009, GZ 0044476/2008, wurde über den Berufungswerber (in der
Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 112 Stunden) verhängt, weil er es als Eigentümer der Liegenschaft in  T, A, und privater Arbeitgeber zu verantworten habe, dass er als Dienstgeber den österreichischen Staatsbürger U B während der Messe Agraria auf der angeführten Liegenschaft, vom 3. bis zumindest am 4. September 2008 als Parkplatzbetreuer, somit als Arbeitnehmer gegen Entgelt – Teilung der eingenommenen Parkgebühren – und somit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit geringfügig beschäftigt habe, obwohl dieser nicht vor Arbeitsantritt zumindest mit den Mindestangaben zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet worden sei.     

Als verletzte Rechtsvorschriften werden § 33 Abs.1 und Abs.1a i.V.m. § 111 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) angeführt.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund entsprechender Feststellungen eines Organs des Finanzamtes Grieskirchen Wels als erwiesen anzusehen sei. Im Ermittlungsverfahren sei hervorgekommen, dass der Bw Eigentümer und somit Verfügungsberechtigter der Liegenschaft sei. Der Arbeitnehmer habe bei der niederschriftlichen Befragung ausgeführt, dass er (gemeinsam mit seinem Vater) mit dem Bw vereinbart habe, Parkgebühren in der Höhe von 5 Euro für auf dem Gelände abgestellte Fahrzeuge zu kassieren und die Einnahmen mit dem Bw zu teilen. In der Stellungnahme vom 7. November 2008 habe der Bw darauf hingewiesen, dass die Liegenschaft vermietet sei, er somit keine Verfügungsgewalt und auch keine Möglichkeit habe, die Fläche an andere Personen zu vermieten. Die Vermietungstätigkeit der angetroffenen Person sei ohne seine Kenntnis und ohne sein Einverständnis erfolgt.

Diese Verantwortung sei als unglaubwürdig zu beurteilen gewesen, da freie Flächen vorhanden gewesen wären, diese zu Parkzwecken vermietet wurden und   Parkplatz suchende Fahrzeuglenker während der Amtshandlung abgewiesen worden seien. Darüber hinaus sei der Bw während der Amtshandlung am Parkplatz vorbeigefahren und habe offensichtlich Nachschau gehalten. Zum Sachverhalt habe er nicht befragt werden können, da er nicht angehalten habe. Die Ausführungen des Beschäftigten seien glaubhaft und könnten nicht angezweifelt werden. Das Vorbringen des Bw sei schon deshalb unglaubwürdig, da nicht nachvollziehbar sei, dass ein Grundstückeigentümer auf seiner Liegenschaft widerrechtliche Aktivitäten feststellt und ohne Setzung der entsprechenden Maßnahmen einfach weiterfährt. Der Bw habe daher die Verwertung des Grundstückes zu Parkzwecken billigend in Kauf genommen. Die belangte Behörde gehe somit von einem Dienstverhältnis zwischen U B und dem Bw aus. Der Bw habe fahrlässig und schuldhaft gehandelt.  

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 6. März 2009 zu eigenen Handen zugestellt wurde, richtet sich die vom nunmehrigen Vertreter am 19. März 2009 per Telefax rechtzeitig eingebrachte Berufung.

Darin bringt der Bw vor, dass er Herrn B weder beschäftigt noch zu irgendeiner Dienstleistung veranlasst habe. Er sei von einem Bekannten benachrichtigt worden, dass auf dem von ihm vermieteten Areal Parkgebühren ohne Beleg kassiert würden. Im Zuge der Nachschau habe er festgestellt, dass bereits Organe der Welser Finanzverwaltung vor Ort waren und daher habe er die Angelegenheit für erledigt angesehen. Die angelastete Verwaltungsübertretung werde bestritten. Während der heurigen Energiesparmesse habe er festgestellt, dass Herr B auf dem gegenständlichen Areal wiederum Parkgebühren eingehoben habe. Diesen Sachverhalt habe er unmittelbar nach Kenntnisnahme dem Polizeiposten T mitgeteilt und Anzeige erstattet. 

Daher werde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

2. Mit Schreiben vom 19. März 2009 hat der Magistrat der Landeshauptstadt Linz die Berufung samt Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entschei­dung vorgelegt.

Nach § 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 (in der Folge: VStG) hat der Oö. Verwal­tungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Strafer­kenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz zu GZ 0044476/2008. Da sich bereits daraus der relevante Sachverhalt ableiten ließ und im Wesentlichen Rechtfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

3.1. Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt:

Während des Tatzeitraumes hat U B auf dem ehemaligen Gelände der Firma W, T, A, die Zuweisung von Parkplätzen vorgenommen und Parkgebühren eingehoben. Die einschreitenden Organe haben ermittelt, dass U B diese Tätigkeit am 3. und 4. September 2008 ausgeübt und jeweils 40 Euro pro Tag eingenommen hat. Laut den Angaben des U B und seines Vaters M B sollte jeweils die Hälfte der Einnahmen an den Bw abgegeben werden.

3.2. Unabhängig davon, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen ist und der Bw U B beschäftigt hat, steht im vorliegenden Fall fest, dass U B lediglich ein Entgelt von 20 Euro pro Tag gebührt hat.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 111 Abs.1 Z 1 und Abs.2 des Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetzes (ASVG), BGBl.Nr. 189/1955, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, handelt derjenige ordnungswidrig und begeht damit eine Verwaltungsübertretung – für die er (im Erstfall) mit einer Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, sofern die Tat weder von den Gerichten zu ahnden noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist –, der als Dienstgeber entgegen den Bestimmungen des ASVG Meldungen oder Anzeigen entweder nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Nach § 33 Abs.1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungs-träger anzumelden bzw. binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden, wobei diese Anmeldeverpflichtung gemäß § 33 Abs.1a ASVG auch in zwei Schritten erfüllt werden kann, nämlich derart, dass vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben) und innerhalb von 7 Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die noch fehlenden Angaben (vollständige Anmeldung) gemeldet werden. Für eine (nur) in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit.a ASVG (und in der Pensionsversicherung) pflichtversicherte Person trifft § 33 Abs.2 leg.cit. eine modifizierte Regelung.

Nach § 4 Abs.1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern
beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (unmittelbar) auf Grund des ASVG versichert (Vollversicherung), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollver­sicherung ausgenommen ist noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Als Dienstnehmer i.S.d. ASVG gilt gemäß § 4 Abs.2 ASVG derjenige, der in
einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, wobei hiezu auch Personen gehören, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit über­wiegen; unabhängig davon gelten Personen jedenfalls dann als Dienstnehmer, wenn sie entweder mit einem Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungscheckgesetz entlohnt werden oder wenn sie nach § 47 Abs.1 i.V.m. Abs.2 des Einkommensteuer­gesetzes (EStG) lohnsteuerpflichtig sind, soweit es sich nicht um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs.1 Z 4 lit. a oder b EStG oder um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs.1 Z 4 lit. c EStG, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, handelt.

Von der Vollversicherung nach § 4 ASVG und damit von der Krankenversicherungspflicht sind nach § 5 Abs.2 leg.cit. u.a. geringfügig beschäftigte Personen ausgenommen.

Gemäß § 5 Abs.2 ASVG galt zum Tatzeitpunkt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart war und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 26,80 Euro, insgesamt jedoch von höchstens 349,01 Euro gebührte oder für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart war und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 349,01 Euro gebührte.

4.2. Im vorliegenden Fall wurde dem Bw angelastet, dass U B "zumindest von 03.09.2008 bis zumindest 04.09.2008 …. geringfügig beschäftigt" wurde, "obwohl dieser nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung angemeldet worden" ist.

Die belangte Behörde ist, wie der Spruch eindeutig zum Ausdruck bringt, von einer geringfügigen Beschäftigung des U B ausgegangen. Im Hinblick auf das dem U B (nach seinen glaubwürdigen Angaben) zustehende Entgelt von 20 Euro liegt keine Beschäftigung oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vor.

Da nach § 7 Z 3 lit. a ASVG geringfügig beschäftigte Personen (nur) in der Unfallversicherung hinsichtlich dieser Tätigkeiten – nicht jedoch in der Krankenversicherung (teil-)pflichtversichert sind, geht der dem Bw im bekämpften Straferkenntnis gemachte Vorwurf, Herrn U B nicht vor Arbeitsantritt "zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung" angemeldet zu haben, schon aus diesem Grund ins Leere.

Ob tatsächlich eine Versicherungspflicht im Rahmen der Unfallversicherung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung gegeben war, war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen. Entscheidend war viel mehr der Umstand, dass das Beweisverfahren ergeben hat, dass – sollte überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen sein – die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wurde, weshalbb für den Bw keine gesetzliche Verpflichtung bestand, den "Beschäftigten" zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung anzumelden.

4.3. Aus diesen Gründen war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z 2 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

Rechtssatz:

VwSen-252066/2/SR/Sta vom 7. Mai 2009 siehe

VwSen-251853/15/Fi/Mu/Se vom 15. April 2009:

 

§ 111 und § 33 Abs.1 ASVG

 

Personen, die lediglich geringfügig beschäftigt (§ 5 Abs.2 ASVG) sind, unter­liegen nicht der Krankenversicherungspflicht. Dienstgeber, welche geringfügig beschäftigte Personen nicht anmelden, handeln dementsprechend auch nicht tatbestandserfüllend im Sinn des § 33 Abs.1 ASVG. Ein entsprechender Tatvorwurf könnte sich allenfalls auf § 33 Abs.2 ASVG im Hinblick auf eine Nichtmeldung bei gegebener Unfallversicherungspflicht nach § 7 Z 3 lit.a ASVG stützen.

 

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