Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530859/2/Bm/Sta

Linz, 08.05.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau M und des Herrn K K, F,  E, gegen Spruchpunkt II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.8.2008, Ge20-11536-27-2008, idF des Berichtigungsbescheides vom 3.11.2008, Ge20-11536-27-2008, mit dem über Ansuchen der P G GesmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort F,  E, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

 

          Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. August 2008, Ge20-11536-28-2008, idF des Berichtigungsbescheides vom 3.11.2008, Ge20-11536-27-2008, im angefochtenen Spruchpunkt II bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 67a Abs.1 und § 58 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 1.3.2006 hat die P G GesmbH, L, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch die Errichtung eines Lkw-Warteplatzes samt Lärmschutzwand und Sanitärcontainer im Standort F,  E, Gst. Nr.  und  je KG. L, angesucht.

 

Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid vom 25.8.2008 die gewerbebehördliche Genehmigung für die beantragte Änderung unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 81 GewO 1994 erteilt.

 

2.1. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber innerhalb offener Frist mit Eingabe vom 26.10.2008 Berufung eingebracht und unter anderem vorgebracht, dass  Seite 30 des Bescheides nicht leserlich sei. Auf Seite 30 des Bescheides seien aber offenbar Feststellungen zum Thema der Luftreinhaltung enthalten, welche für die Nachbarn von entscheidender Bedeutung seien. Es sei daher nicht möglich, die Entscheidungsfindung der erkennenden Behörde nachzuvollziehen und die Berufung erschöpfend zu formulieren.

 

Weiters vorgebracht wurde, dass in der lärmtechnischen Beurteilung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen wiederholt auf eine Vergleichsmessung der Firma T als Lärmprojektant beim Vergleichsprojekt "S-E W" hingewiesen und dabei festgehalten worden sei, dass die Ergänzung schlüssig sei und für die Beurteilung herangezogen werden könne. Diese Feststellungen seien sachlich unrichtig. Ein Autohof symbolisiere zwar ebenso wie die Firma P einen "Drei-Schicht-Betrieb", allerdings sei das Verkehrsaufkommen bei einem Autohof im Jahresmittel sehr regelmäßig und daher überschaubar und berechenbar.

Bei der Firma P verhalte es sich allerdings vollkommen anders, da produktionstypisch vor allem zur Zeit der Obstkampagne ein Lkw-Aufkommen vor der Firma stattfinde, welches mit einem Autohof absolut nicht vergleichbar sei. Diese konzentrierte Ballung auf wenige Wochen produziere ein Verkehrsaufkommen, welches einen Autohof im Vergleich als Luftkurort erscheinen lasse. Die vorgelegte Projektsergänzung sei daher für eine Beurteilung sowohl in schalltechnischer als auch in medizinischer Sicht zur Entscheidungsfindung ungeeignet.

Im Übrigen würden die Einwendungen, die während der mündlichen Verhandlung abgegeben worden seien, zur Gänze aufrecht gehalten werden.

In weiterer Folge wird eingewendet, dass Frau M K trotz Erhebung von Einwendungen der Bescheid nicht zugestellt worden sei.

 

2.2. Auf Grund des Vorbringens der teilweisen Unleserlichkeit des Genehmigungsbescheides wurde von der Erstbehörde ein Berichtigungsbescheid, datiert mit 3.11.2008, mit dem Inhalt erlassen, dass die Begründung zu Spruchabschnitt II, Seite 30, insofern berichtigt wird, als diese nunmehr leserlich wiedergegeben wird.

 

2.3. Gegen diesen Bescheid, der den Nachbarn M und K K am 10.11.2008 nachweislich zugestellt worden ist, wurde mit Eingabe vom 22.11.2008 per E-Mail Berufung erhoben, welche am 24.11.2008 – und somit rechtzeitig – bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangt ist.

 

Darin wird das Berufungsvorbringen vom 26.10.2008 fast wortgleich wiederholt und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Genehmigungsantrag abzuweisen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben,  vorgelegt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde zu dem Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz zu Ge20-11536-27-2008. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Grunde des § 67d AVG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Belästigung bzw. des Vorliegens einer Gesundheitsgefährdung für die Nachbarn handelt es sich jeweils um die Lösung einer Rechtsfrage.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.     in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)     ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen  Unterlagen  .......

 

5.2. Mit Eingabe vom 1.3.2006 hat die P G GesmbH, L, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage angesucht. Wesentlich für das gegenständliche Verfahren ist die beantragte Änderung durch die Errichtung eines Lkw-Warteplatzes samt Lärmschutzwand und Sanitärcontainer im Standort F,  E.

 

Gleichzeitig mit dem Ansuchen wurden als Projektsunterlagen ein technischer Bericht "Lkw-Warteplatz" vom 31.1.2006 samt Ergänzung vom 30.7.2007, ein schalltechnisches Projekt TAS vom 8.11.2005 sowie eine Ergänzung hiezu betreffend Standheizungen, ein weiteres schalltechnisches Projekt vom 7.8.2007, ein Lageplan vom 5.2.2008, ein Einreichplan mit Ansichten des Sanitärcontainers sowie eine lufttechnische Untersuchung vom Juli 2007 durch die Firma I C Z GmbH vorgelegt.

 

Mit Kundmachung vom 1.6.2006 wurde von der Erstbehörde eine mündliche Verhandlung für den 11.7.2006 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Von den Berufungswerbern wurden vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung schriftliche Einwendungen erhoben, welche als Beilage 13 der Verhandlungsschrift angeschlossen wurden.

 

Auf Grund dieser Einwendungen wurde die mündliche Verhandlung zur Einholung eines schalltechnischen und eines luftreinhaltetechnischen Gutachtens betreffend den Lkw-Warteplatz vertagt.

 

In weiterer Folge wurden ein luftreinhaltetechnisches Gutachten, datiert mit 17.9.2007 der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik sowie ein verkehrstechnisches Gutachten, datiert mit 2.10.2007 der Abteilung Verkehrstechnik, Amt der Oö. Landes­regierung, und ein medizinisches Gutachten datiert mit 14.3.2008, eingeholt.

 

Nach Vorlage dieser Gutachten wurde eine weitere mündliche Verhandlung unter Beiziehung des gewerbetechnischen und des medizinischen Amtssachver­ständigen am 9.6.2008 durchgeführt, bei der der Berufungswerber K K und weitere Nachbarn anwesend waren.

Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde von der Konsenswerberin erklärt, die projektierte Lärmschutzwand den Forderungen der Nachbarn entsprechend zu verlängern.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen die Lärmsituation abschließend beurteilt; dieser lärmtechnischen Beurteilung liegt das oben genannte schalltechnische Projekt der T S GmbH samt Ergänzungen zu Grunde.

Dieses schalltechnisches Projekt beinhaltet zum einen die maßgebliche Bestandsituation, dokumentiert durch die am 13.11.2002 vorgenommenen Messungen, und zum anderen Berechnungen über die zu erwartenden betriebsbedingten Lärmimmissionen.

 

Die Schall-Ist-Situation in den bewohnten Nachbarbereichen wird durch Verkehrslärm von der Fabrikstraße bzw. durch Zugfahrten auf der Westbahnstrecke bestimmt. Durch den Neubau der Umfahrung Enns hat sich das Verkehrsaufkommen erhöht, weshalb die Annahme der im Jahr 2002 erhobenen Bestandssituation die für die Nachbarn günstigere Situation darstellt.

 

Bei den Berechnungen der zu erwartenden Lärmimmissionen wurden sämtliche in Frage kommenden Lärmquellen, die durch die Tätigkeiten auf dem Lkw-Warteplatz bei einem maximalen Betriebszustand entstehen, berücksichtigt. Insbesondere handelt es sich dabei um Lkw-Fahrbewegungen von und zu den Stellflächen, Lkw-Parkvorgänge und den Betrieb von LKW-Standheizungen.

Die Schallemissionen für Lkw-Vorgänge wurden gemäß der Parkplatzlärmstudie des bayrischen Amtes für Umweltschutz sowie in Anlehnung an die RVS 04.02.11 angesetzt, die die schalltechnisch relevanten Parameter wie Startvorgänge, Ein- oder Ausparkvorgänge berücksichtigt. Hinsichtlich des Emissionswertes wurde ein Mittelwert für eine Parkbewegung, die sowohl den Ein- als auch den Ausparkvorgang inkl. Warmlaufphase sowie auch mehrmaliges Bremsen und Beschleunigen beinhaltet, analog den technischen Festlegungen eines Autohofes angenommen. Die Charakteristik des Geräusches wurde als periodisch schwankendes Motorengeräusch, vergleichbar mit Fahrbewegungen auf der vorbeiführenden öffentlichen Straße sowie Fahrbewegungen vor und nach dem Kreisverkehr bezeichnet.

Die betrieblichen Schallpegel wurden entsprechend der ÖAL-Richtlinien für die acht ungünstigsten aufeinander folgenden Stunden und auch für die ungünstigste halbe Stunde während des Nachtzeitraumes ermittelt.

 

5.3. In der Berufungsschrift wird nun von den Berufungswerbern die schalltechnische Beurteilung unter Bezugnahme auf die technischen Festlegungen eines Autohofes als sachlich unrichtig eingewendet, da das Verkehrsaufkommen bei einem Autohof im Jahresmittel sehr regelmäßig und daher überschaubar und berechenbar sei. Bei der Firma P sei allerdings typisch, dass zur Zeit der Obstkampagne ein Lkw-Aufkommen vor der Firma stattfinde, welches mit einem Autohof nicht vergleichbar sei.

 

Hiezu ist auszuführen, dass die von den Berufungswerbern bemängelte Vergleichsmessung lediglich für die Ermittlung des Emissionswertes, der von einer LKW-Standheizung ausgeht, herangezogen wurde (laienhaft ausgedrückt wurde damit die Geräuschintensität einer Standheizung ermittelt). Dies aus dem Grund, um die dadurch entstehenden Betriebsimmissionen bewerten und ausschließen zu können, dass dadurch für die Nachbarn unzumutbare Belästigungen entstehen bzw. um gegebenenfalls entsprechende Auflagen vorschreiben zu können.

Diese Vorgehensweise ist sehr wohl fachgerecht und ist zu betonen, dass der zu erwartende Gesamtimmissionswert auf den konkreten Fall bezogen (unter der Annahme, dass mehrere Standheizungen gleichzeitig laufen) ermittelt wurde.

 

Um den Ein- und Ausparkvorgang technisch bewerten zu können wurden nicht Vergleichsmessungen eines Autohofes, sondern ein bestimmter Emissionswert entsprechend der technischen Festlegungen für einen Autohof herangezogen, da damit auch gewährleistet ist, dass die besondere Situation des Ein- und Ausparkvorganges durch Lkw berücksichtigt wird und entsprechende Zuschläge angesetzt werden. Damit ist auch gewährleistet, dass sämtliche auftretende Schallereignisse einer Bewertung unterzogen werden.

 

Ausgehend von diesem zutreffend angenommenen Emissionswert wurden die zu erwartenden betrieblichen Immissionen bei maximalen Zu- und Abfahrten bezogen auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden errechnet.

Nach den Projektsunterlagen wurden zur Genehmigung 60 Lkw- Zu- und Abfahrten zur Tagzeit und in der Nachtzeit zur ungünstigsten halben Stunde drei Lkw beantragt. Es wurden diese Angaben der Beurteilung zu Grunde gelegt. Diese Projektsangaben sind für die Konsenswerberin bindend und erlangen insofern normativen Charakter, als damit der Betrieb nur in diesem Rahmen genehmigt ist. Ein darüber hinausgehender Betrieb – wie von den Berufungswerbern zu bestimmten Zeiten befürchtet – darf auf Grundlage dieses Genehmigungsbescheides nicht erfolgen.

 

5.4. Die vom lärmtechnischen Amtssachverständigen fachgerecht ermittelten betriebsbedingten Immissionen liegen sowohl zu Tagzeit als auch zur Nachtzeit unter der umgebungsbedingten Ist-Situation und wird die bestehende Lärmsituation für die Nachbarn nicht verändert.

 

Von der medizinischen Amtssachverständigen wurde basierend auf den lärmtechnischen Ausführungen festgehalten, dass zur Tagzeit mit keinen Auswirkungen für die Nachbarn (auch ohne Lärmschutzwand) zu rechnen ist; hingegen ist für die Nachtzeit auf Grund der bestehenden Situation zu fordern, dass es zu keiner Verschlechterung kommen darf. Diese Forderung wird durch die Errichtung der Lärmschutzwand erfüllt. Die medizinische Amtssachverständige kommt sohin zum Schluss, dass mit der Errichtung des Lkw-Warteplatzes keine Auswirkungen für die Berufungswerber verbunden sind.

 

Weitere begründete über die Lärmeinwendungen hinausgehende Einwendungen wurden von den berufungsführenden Nachbarn nicht vorgebracht. 

 

5.5. Abschließend ist auszuführen, dass die Erstbehörde ein umfangreiches, gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und sich im Rahmen dessen ausführlich mit den von den Nachbarn erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt hat.

Für den Oö. Verwaltungssenat bestehen keine Bedenken, die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten fachlichen Gutachten der Entscheidung zu Grunde zu legen und sich der belangten Behörde anzuschließen. Die beigezogenen Amtssachverständigen verfügen auf Grund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung zweifelsfrei über jene Fachkunde, die ihnen eine Beurteilung der zu erwartenden Immissionen ermöglicht. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit des von ihnen bemängelten lärmtechnischen Gutachtens in Zweifel zu ziehen, da sie keine die Sachverständigenbeurteilungen tatsächlich widerlegende Aussagen enthalten und sie dem Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten.

 

5.6. Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

 

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