Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401001/3/BP/Wb/RSt

Linz, 07.05.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des I C, StA der Russischen Föderation, vertreten durch Dr. F P, Rechtsanwalt in 90 K, H, wegen Anhaltung in Schubhaft von 6. Jänner 2006 bis 15. März 2006 durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

I.            Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.        Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf  Schriftsatzaufwand.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2009) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 6. Jänner 2006 AZ.: Sich40-1029-2006, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs. 1 und 2 Z. 4 iVm. § 80 Abs. 5 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG – iVm § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Die Anhaltung des Bf in Schubhaft dauerte von 6. Jänner 2006 bis 15. März 2006.

 

1.2. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 4. Mai 2009, eingelangt am 6. Mai 2009, Beschwerde gemäß § 82 FPG 2005 an den Oö. Verwaltungssenat.

 

Darin stellt der Bf die Anträge:

 

1. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der über ihn im Zeitraum 6. Jänner 2006 bis 15. März 2006 verhängten Schubhaft;

2. auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand.

 

Begründend führt der Bf u.a. aus, dass mit Bescheid des Asylgerichtshofes vom 13. März 2009 dem Bf der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt worden sei, dass ihn Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Damit sei er anerkannter Flüchtling im Sinne der Genfer-Flüchtlingskonvention. Somit erweise sich die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung bzw. zur Sicherung der Abschiebung als unbegründet und unzulässig.

 

Da der Sachverhalt hinreichend geklärt sei, sei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in die Beschwerde und den dabei angeschlossenen Schubhaftbescheid der belangten Behörde festgestellt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits daraus hinreichend geklärt ist, weshalb von einer Aktenanforderung bei der belangten Behörde und der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter dem Punkt 1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009, hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.     wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.     wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.     wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Nachdem der Bf von 6. Jänner 2006 bis 15. März 2006 in Schubhaft angehalten worden war, war er grundsätzlich zur Erhebung einer Schubhaftbeschwerde an den Oö. Verwaltungssenat berechtigt.

 

3.2. Gemäß § 83 Abs. 2 FPG entscheidet über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

        

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

 

Gemäß § 67c Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG sind Beschwerden nach § 67a Z 2 innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

 

3.3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Bf aufgrund eines Bescheides der belangten Behörde vom 6. Jänner 2006 bis 15. März 2006 in Schubhaft angehalten wurde und dass somit die Maßnahme mit diesem Zeitpunkt endete.

 

Nach § 83 Abs 2 FPG gelten grundsätzlich die für Maßnahmenbeschwerden iSd § 67a Abs 1 Z 2 AVG vorgesehenen Verfahrensbestimmungen der §§ 67c bis 67g sowie § 79 AVG auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren. Gemäß dem § 67c Abs 1 AVG sind Beschwerden innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

 

Durch die bloße Anhaltung in Schubhaft ist der Beschwerdeführer nicht gehindert, eine Beschwerde dagegen zu erheben. Daher gilt grundsätzlich die Sechswochenfrist ab Kenntnis von den als rechtswidrig behaupteten Behördenhandlungen.

 

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats ist eine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft für einen zurückliegenden Zeitraum von sechs Wochen ab Einbringung der Beschwerde zulässig. Die am 4. Mai 2009 erhobene Beschwerde war, soweit sie den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung vom 6. Jänner 2006 bis zum 15. März 2006 betrifft, als unzulässig zurückzuweisen (vgl. die Erkenntnisse des Oö. Verwaltungssenates vom 14. November 2007, VwSen-400915/5/Wei/Ps und vom 15. Mai 2008, VwSen-400939/5/SR/Sta sowie VwGH vom 3. Mai 1993, 93/18/0018 und vom 28. April 1995, 93/18/0453). 

 

Es liegen keine Gründe für die Annahme vor, und solche wurden auch vom Bf nicht behauptet, dass es ihm nach Wegfall der Maßnahme am 15. März 2006 nicht möglich gewesen wäre, eine entsprechende fristgerechte Beschwerde zu erheben. Dieser Bezugszeitpunkt ist im Übrigen als final anzusehen, da es dem Bf schon während der aufrechten Schubhaft möglich gewesen wäre, deren Rechtswidrigkeit zu behaupten.

 

3.4. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

Letztmöglicher Zeitpunkt zur Einbringung einer zulässigen Schubhaftbeschwerde, die sich allerdings zu diesem Zeitpunkt nur mehr gegen die Anhaltung richten hätte können, wäre im vorliegenden Fall somit Mittwoch der 3. Mai 2006 gewesen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.5. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall aus Sicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates die im März 2009 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft des Bf per se nicht geeignet wäre einen Umstand zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG zu bilden.

 

4. Gemäß § 79a AVG hat der Bf auf Grund der Tatsache, dass er nicht die obsiegende Partei im gegenständlichen Verfahren ist, keinerlei Ansprüche auf Kostenersatz.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Hinweis: Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 42 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Bernhard Pree

 

 

Rechtsatz

VwSen-401001/2/BP/Wb/RSt vom 7. Mai 2009

 

§ 83 Abs. 2 FPG iVm 67c Abs. 1 AVG

 

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats ist eine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft für einen zurückliegenden Zeitraum von sechs Wochen ab Einbringung der Beschwerde zulässig.

 

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