Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522235/8/Bi/Se

Linz, 19.05.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H O, N, vertreten durch Frau RAin Mag. C O, S, vom 23. März 2009 (Datum des Eingangsstempels BH Steyr-Land) gegen den undatierten Bescheid der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land, VerkR21-274/7-2008, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung dagegen, aufgrund des Ergebnisses der am 15. April 2009 durchge­führten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Ver­kün­dung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochten Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 und 3 Z6 lit.a, 24 Abs.1, 25 Abs.3 und 29 Abs.3 FSG die von der BH Steyr-Land am 16. Juni 2005, VerkR20-1015-2005/SE für die Klassen A,B, C1 und EzC1, C und EzC und F erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab 15. März 2009, entzogen. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfälligen gegen den Bescheid eingebrachten Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 11. März 2009.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 15. April 2009 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Verbindung mit der Berufungsverhandlung im dem ggst Bescheid zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren wegen Über­tretung des Führerscheingesetzes in Anwesenheit des Bw, seiner Rechtsvertreterin sowie des Zeugen Meldungsleger RI G H (Ml) durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungs­entscheidung wurde mündlich Verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe sich am 19.8.2008 um 12.03 Uhr an seiner Arbeitsstätte bei der Fa H in N, P befunden. Er habe um 6.30 Uhr seine Arbeit dort begonnen und sei bis 15.40 Uhr dort gewesen, ohne in dieser Zeit seinen Arbeitsplatz zu verlassen. Dafür habe er bereits bei der Erstinstanz Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt. Ein Verlassen des Arbeitsplatzes wäre nur während der um 12.00 Uhr beginnenden Mittags­pause erlaubt und er würde schon für den Weg zum Pkw 2-3 Minuten benötigen. Von der Zeit-Weg-Strecke her sei es daher unmöglich, um 12.03 Uhr einen Pkw am genannten Ort zu lenken. Beantragt wird die Aufhebung des Bescheides.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen münd­lichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und seine Rechtsver­treterin gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt und der Ml unter Hinweis auf die Wahrheits­pflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurde.

 

Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass der Bw am 19. August 2008 gegen 12.03 Uhr den Pkw ... auf der B122 bei Strkm 40.000 gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B war, da ihm diese mit Bescheid der BH Steyr-Land vom 17. Juli 2008, VerkR21-248-2008, wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen worden war.

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die Aussage des Ml, es habe sich beim Lenker des entgegenkommenden Pkw eindeutig um den Bw gehandelt, glaubwürdig, zumal beim kurzen Abstand zwischen den beiden Fahr­zeugen im Begegnungsverkehr eine derartige Wahrnehmung bei den geschilder­ten, im August üblichen Sichtbedingungen durchaus möglich ist. Am Wahrheits­gehalt der Schil­derung des Ml, der den Bw samt seinem Pkw auf seiner privaten Fahrt eher am Rande registriert, sich aber doch gefragt hat, ob dieser den vorläufig abge­nommenen Führerschein von der Behörde zurückerhalten hat, bestehen in Bezug auf die Wahrnehmbarkeit des ihm persönlich bekannten Lenkers im bekannten Fahrzeug keine Zweifel und auch kein Anhaltspunkt für eine Verwechslung, zumal der Ml ausdrücklich die ihm ebenfalls bekannte Gattin des Bw als Lenkerin ausgeschlossen hat und der Bw auch nicht behauptet hat, seine Gattin sei die Lenkerin gewesen. Andere Personen kommen als Lenker seines Pkw nach seinen eigenen Angaben nicht in Frage.

Wenn der Bw ausführt, er könne aus Zeit-Weg-Überlegungen den Pkw nicht gelenkt haben und daher vom Ml nicht gesehen worden sein, so ist ihm entge­gen­zuhalten, dass es sehr wohl möglich ist, trotz der in den Zeitaufzeich­nungen ersichtlichen "Stechzeiten" den Arbeitsplatz zu verlassen. Wenn nämlich der Bw rechtzeitig (zB bei einem Toilettenbesuch) vor Ertönen der die Mittagspause einleitenden Sirene seine Hände reinigt und mit Beginn der Mittagspause den Arbeitsplatz verlässt, ist unter Berücksichtigung einer möglicherweise 5-minü­tigen Zeitabweichung der Uhr im Pkw des Ml von der MESZ durchaus möglich, dass der Bw in der Mittagspause etwas zB von daheim geholt oder erledigt hat und trotzdem vor Ende der Mittagspause wieder im Betrieb war. Der Bw war nicht imstande, Zeugen für seinen Verbleib im Betrieb geltend zu machen. Bei einer einigermaßen geplanten und funktionierenden Organisation eines der­artiges Vorhabens ist ein solches durchaus möglich, zumal für eine Wegstrecke von etwa 4,5 bis 5 km auf der B140 bzw B122 in kurzer Zeit zurückzulegen ist, zumal sich diese Strecken auch nicht in einem Ortsgebiet befinden. Damit ist eine gänzliche Unvereinbarkeit beider Positionen nicht gegeben und die Argumente des Bw waren somit nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Ml diesbezüglich in Zweifel zu ziehen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt auf der Grundlage des durchge­führten Beweisverfahrens in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass der Bw tatsächlich der Lenker des Pkw..., wie vom Ml ausgeführt, war. Zur Beweiswürdigung wird auf die ausführliche Begründung des Erkenntnisses des UVS vom 19. Mai 2009, VwSen-164033/7/Bi/Se, verwiesen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) ange­­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraft­­­­fahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Ver­halten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenk­be­rechti­gung oder Lenkverbot oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins lenkt.

 

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 19. Mai 2009, VwSen-164033/7/Bi/Se, wurde der Bw einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und 4 Z1 FSG schuldig erkannt und bestraft. Dem lag der Tatvorwurf zugrunde, der Bw habe am 19. August 2008 um 12.03 Uhr den Pkw     im Gemeindegebiet von Sierning auf der B122 bei Strkm 40.000 gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenk­berechtigung für die Klasse B gewesen sei, da ihm diese von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land mit Bescheid vom 17. Juli 2008, VerkR21-248-2008 entzogen worden sei.

 

Im Hinblick auf § 7 Abs.3 Z1 FSG war somit vom Vorliegen einer bestimmten Tat­sache auszugehen, die gemäß § 7 Abs.4 FSG einer Wertung zu unterziehen ist, für die deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie gegangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit  maßgebend ist.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszu­verlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Mit der Mindest-Entziehungsdauer war insofern das Auslangen zu finden, als der Bw in dieser Hinsicht keine Vorentzüge aufweist und auch im Vormerksystem keine zu berücksichtigenden Delikte vorgemerkt sind.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung aus­schließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer  geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252; uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Lenken trotz entzogener LB – 3 Monate Entziehung bestätigt

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum