Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162996/9/Kei/Se

Linz, 18.05.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des P N, vertreten durch die Rechtsanwälte B, K, B & Partner, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. Jänner 2008, Zl. VerkR96-10283-2007, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. März 2009, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird insoferne Folge gegeben als gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 21 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG;

zu II.: § 65 und § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 5.10.2007 um 10.40 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen/I., Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8, das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen      bis zum Anhalteort bei Strkm. 24.900 gelenkt und sich vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass die Beladung des Sattelkraftfahrzeuges (Dosenfutter) den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da im Zuge einer dort vorgenommenen Verwiegung festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges von 17.990 kg durch die Beladung um 1.840 kg nach Abzug der Messtoleranz von 50 kg überschritten wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs.1 lit.a Kraftfahrgesetz (KFG) 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2007.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                falls diese uneinbringlich ist,       Gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

210,00 Euro                            42 Stunden                              § 134 Abs.1 KFG 1967,

                                                                                     BGBl. Nr. 267 i.d.g.F.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

21,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 231,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4. März 2008, Zl. VerkR96-10283-2007, Einsicht genommen und am 26. März 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber befragt und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Bw lenkte das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen ... mit dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen ... am 5. Oktober 2007 um 10.40 Uhr auf der Innkreisautobahn A8 bis zur wiegestellte in Kematen beim Str.km. 24.900.

Die Beladung des Sattelzuges – es handelte sich um Dosenfutter – erfolgte in Frankreich durch eine französische Firma und zwar um ca. 03.00 Uhr in der Früh. Der Bw hat die Ladung nach Durchführung der Beladung in Augenschein genommen. Es erfolgte in Kematen eine Verwiegung des Sattelzuges. Und zwar es wurde das Sattelzugfahrzeug und der Sattelanhänger getrennt verwogen. Dabei blieben das Sattelzugfahrzeug und der Sattelanhänger miteinander verbunden. Die Verwiegung ergab, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges von 17.990 kg um 1.840 kg nach Abzug der Messtoleranz von 50 kg überschritten wurde.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Im gegenständlichen Zusammenhang wurde der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung verwirklicht.

Aus den in der Verhandlung gemachten schlüssigen Ausführungen des technischen Sachverständigen I. R H ergibt sich, dass die bei der Verwiegung festgestellte Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Sattelzugfahrzeuges nur deshalb vorgelegen ist, weil auf dem Sattelanhänger die Beladung ungünstig verteilt gewesen ist und dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges wenn überhaupt dann nur unwesentlich überschritten wurde. Weiters dass eine allfällige solche Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Sattelkraftfahrzeuges die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt hätte.

 

Vor diesen Hintergrund ist das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in vielen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist (z.B. Zl. 86/18/0059 vom 12. September 1986, Zl. 87/04/0070 vom 20. Oktober 1987, Zl. 86/08/0073 vom 14. Jänner 1988 und in vielen anderen Erkenntnissen). Das Verschulden des Bw wird als geringfügig beurteilt.

Es ist nichts dahingehend hervorgekommen, dass die Folgen der gegenständlichen Übertretung bedeutend wären und es werden die Folgen der gegenständlichen Übertretung als unbedeutend qualifiziert.

Es liegen beide in § 21 Abs.1 erster Satz VStG normierten Voraussetzungen vor. Es war in Entsprechung dieser Bestimmung von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

Der Ausspruch über den Entfall der Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten Gesetzesbestimmungen.

Insgesamt war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkte I. und II.) zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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