Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100237/2/Sch/Rl

Linz, 18.11.1991

VwSen - 100237/2/Sch/Rl Linz, am 18.November 1991 DVR.0690392 G Qu, L; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des G Qu vom 21. Oktober 1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Oktober 1991, Cst1462/91-H, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.:

§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.3 VStG.

zu II.:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 7. Oktober 1991, Cst 1462/91-H, über Herrn G Qu L, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 2. Dezember 1990 um 10.20 Uhr in L auf der D.straße in Richtung stadteinwärts an der Kreuzung mit M.straße das Kraftfahrzeug gelenkt und das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet hat, da er das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten hat. Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 150 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. September 1989, G52/89-12, die Bestimmung des § 55 Abs.8 StVO 1960 aufgehoben und zum Ausdruck gebracht, daß Bodenmarkierungen einer Verordnung durch die Behörde bedürfen.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht von vornherein davon aus, daß die in Rede stehende Haltelinie nicht verordnet ist. Sie vermag daher auch nicht die Verpflichtung nach sich zu ziehen, bei Rotlicht vor derselben anzuhalten. Dem Berufungswerber wäre zur Last zu legen gewesen, daß er trotz Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage nicht vor der Kreuzung angehalten habe (§ 38 Abs.1 lit.c StVO 1960). Diesbezüglich liegt aber keine fristgerechte Verfolgungshandlung vor, sodaß das Verwaltungsstrafverfahren ohne Eingehen auf das Vorbringen des Berufungswerbers aus rein formellen Gründen einzustellen war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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