Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164036/9/Sch/Jo

Linz, 18.05.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn T D, M, vom 11. März 2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. März 2009, Zl. VerkR96-1022-2009, wegen einer Übertretung des FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Mai 2009, zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Den Berufungswerber trifft die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren in der Höhe von 240 Euro.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 5. März 2009, Zl. VerkR96-1022-2009, über Herrn T D wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.3 Führerscheingesetz (FSG) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 515 Stunden, verhängt, weil er am 23. Dezember 2008 gegen 10.20 Uhr im Gemeindegebiet von Meggenhofen auf Höhe des Objektes Meggenhofen Nr.     den PKW mit dem Kennzeichen     gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 120 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Diese wurde von der Erstbehörde samt Akt dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt.

Der gleichzeitig mit der Berufung gestellte Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Berufungsverfahren wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 2. April 2009, VwSen-164036/2/Sch/Ps, abgewiesen.

 

3. Anlässlich der eingangs angeführten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Demnach hat der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger angegeben, aus einer Entfernung von lediglich 2 bis 3 Metern den Berufungswerber als Lenker eines PKW an ihm vorbeifahren gesehen zu haben. Sowohl der Rechtmittelwerber als auch das Fahrzeug waren dem Meldungsleger aus einer vorangegangenen Amtshandlung bekannt. Er hatte ihn einige Zeit zuvor wegen Lenken eines PKW ohne Lenkberechtigung beanstandet.

 

Der Zeuge war sich bei der Berufungsverhandlung ganz sicher, den Berufungswerber nicht mit einer anderen Person verwechselt zu haben.

Bei der Berufungsverhandlung wurde festgestellt, dass die Vorfallsörtlichkeit, nämlich die Kaltenecker-Gemeindestraße, in ihrem Verlauf, also auch vor dem Haus Meggenhof Nr.    , eine schmale Verkehrsfläche darstellt. Es ist demnach gerade ein Begegnungsverkehr von mehrspurigen Kraftfahrzeugen möglich, darüber hinaus verbleibt kaum Platz. Wenn also der Meldungsleger, wie angegeben, unmittelbar neben der Fahrbahn stehend den Berufungswerber im ankommenden und auch dann im vorbeifahrenden Verkehr gesehen und erkannt hat, so wird dies durch die Feststellungen vor Ort gestützt. Auch kann man von dem vom Meldungsleger eingenommenen Standort einwandfrei erkennen, ob jemand alleine im Fahrzeug sitzt oder ein Beifahrer vorhanden ist.

 

Demgegenüber hat der Berufungswerber bei der Berufungsverhandlung eine Zeugin präsentiert, die damals die Lenkerin gewesen sei. Diese Frau V D wurde bei der Verhandlung zeugenschaftlich einvernommen. Sie hat hier kurz zusammengefasst angegeben, den Berufungswerber über dessen Ersuchen hin in seinem Auto nach Grieskirchen zum AMS gefahren und danach wieder nach Hause gebracht zu haben. Sie sei also die Lenkerin des Fahrzeuges gewesen, der Berufungswerber der Beifahrer.

 

Über Vorhalt des Verhandlungsleiters, warum diese Zeugin erst bei der Berufungsverhandlung in Erscheinung getreten ist, hat der Rechtsmittelwerber angegeben, bereits in seiner Stellungnahme im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren vom 25. Jänner 2009 auf diese Zeugin hingewiesen zu haben. Allerdings heißt sie dort "U V", mit einer Anschrift, die nicht übereinstimmt mit jener wie von der Zeugin bei der Berufungsverhandlung angegeben. Diese Divergenz wurde damit erklärt, dass der Berufungswerber vermeinte, die Zeugin hieße V, erst vor der Berufungsverhandlung sei er draufgekommen, dass dieser Name nicht stimme.

 

Hätte nach Ansicht des Berufungswerbers die Erstbehörde die – mit falschem Namen bezeichnete – Zeugin geladen, wäre man schon früher auf dieses Versehen daraufgekommen.

 

Es mag dahingestellt bleiben, ob dieses etwas seltsame Vorbringen des Berufungswerbers im Hinblick auf seinen Irrtum im Namen der Zeugin – sie soll mit seiner Lebensgefährtin befreundet sein – nun stimmt oder nicht. Aufgrund der dezidierten, schlüssigen und glaubwürdigen Aussage des Meldungslegers erscheint der Berufungsbehörde aber die von der Zeugin gestützte Version des Rechtsmittelwerbers nicht glaubwürdig. Wenngleich der Meldungsleger aufgrund der Gegebenheiten keine sofortige Anhaltung durchführen konnte und daher die Lenkereigenschaft nicht bei einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde, kann ihm dennoch zugemutet werden, dass er verlässliche Wahrnehmungen gemacht und diese auch wahrheitsgemäß geschildert hat. Es wäre für die Berufungsbehörde nicht erklärlich, weshalb ein Polizeibeamter eine Anzeige verfasst, die hierin enthaltenen Angaben bei der Erstbehörde als Zeuge einvernommen wiederholt und auch im Rahmen einer Berufungsverhandlung diese Aussage wiederum tätigt. Es ist daher nicht schlüssig begründbar, dennoch von einem Irrtum des Meldungslegers oder gar von einer bewusst unrichtigen Aussage auszugehen.

 

Nach der Beweislage kann daher von der Lenkereigenschaft des Rechtsmittelwerbers zum Vorfallszeitpunkt kein Zweifel bestehen.

Diese Sachlage konnte durch die Aussage der erwähnten Zeugin nicht erschüttert werden. Es liegt zwar der Verdacht nahe, dass hier eine Gefälligkeitsaussage vorliegt, die unter den Tatbestand des § 289 StGB, also der falschen Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde, fallen könnte. Allerdings scheint es gegenständlich gerade noch begründbar, davon auszugehen, dass der Zeugin ein Irrtum unterlaufen sein könnte, also von ihr eine andere Fahrt mit dem Berufungswerber gemeint gewesen sein könnte.

 

Der Berufung konnte daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Zur Strafbemessung:

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die entsprechende Lenkberechtigung stellt einen der schwersten Verstöße gegen das Führerscheingesetz dar. Dem Berufungswerber ist nach der Aktenlage die Lenkberechtigung entzogen worden, inzwischen ist sie erloschen. Die Tat des Berufungswerbers fällt daher unter die Strafbestimmung des § 37 Abs.3 Z1 VStG. Der Strafrahmen beträgt von 363 Euro bis 2.180 Euro mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen.

 

Die Erstbehörde hat sich schlüssigerweise bei der Strafbemessung auch davon leiten lassen müssen, dass der Berufungswerber im Jahr 2008 bereits zweimal einschlägig in Erscheinung getreten ist. Die zuletzt verhängte Geldstrafe in der Höhe von 900 Euro konnte ihn offenkundig nicht davon abhalten, wiederum ein gleichartiges Delikt zu begehen. Die im Straferkenntnis festgesetzte Geldstrafe von 1.200 Euro ist aus diesen Erwägungen heraus durchaus angemessen. Der Berufungswerber hat zwar glaubwürdig angegeben, schon seit längerem – auch welchen Gründen auch immer – in eingeschränkten persönlichen Verhältnissen zu leben, insbesondere sei er schon jahrelang arbeitslos. Auch träfen ihn Sorgepflichten für zwei Kinder. Angesichts der vom Berufungswerber an den Tag gelegten Uneinsichtigkeit vermögen diese Umstände keine Strafreduzierung zu bewirken. Verwaltungsstrafen können über Antrag zudem im Ratenwege beglichen werden.

 

§ 37 Abs.2 zweiter Satz FSG sieht im Übrigen vor, dass Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden können, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde. Die Behörde kann also, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten, auch sogenannte Primärarreststrafen verhängen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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