Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164104/12/Kof/Hu

Linz, 14.05.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn R C, geb. , H, N, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. T D, F, L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.3.2009, VerkR96-32229-2008, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 14.5.2009 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis  bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat                    20 %  der  verhängten  Geldstrafe  zu  zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

 

- Geldstrafe ................................................................................. 60 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz                                                 6 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz                                             12 Euro

                                                                                                            78 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 24 Stunden.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben als Fußgänger auf der Freilandstraße nicht das linke Straßenbankett benützt, obwohl dies zumutbar gewesen wäre.

 

Tatort: Gemeinde H., Gemeindestraße Freiland, Güterweg S., StrKm ca. .....

Tatzeit: 15.06.2008, 03:40 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 76 Abs.1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von      Falls dieses uneinbringlich ist,            Gemäß

                              Ersatzfreiheitsstrafe von                  

60,00 Euro           24 Stunden                              § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

6,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe  (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  66,00 Euro.      

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 7.4.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 14.5.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw sowie dessen Rechtsvertreter teilgenommen und folgende Stellungnahmen abgegeben haben:

 

Stellungnahme des Bw:

In der Nacht vom 14.6.2008 zum 15.6.2008 war ich bei einer Veranstaltung in einem Bauernhof in H.  Nach dem Ende des Festes, glaublich um ca. 3 Uhr früh, gingen viele Leute, u.a. auch ich, aus dem Bauernhof hinaus.

 

 

Ich war müde und setzte mich auf die Fahrbahn und bin – soweit erinnerlich – eingenickt. Aufgewacht bin ich durch einen von mir verspürten Stoß.

Im erstem Moment sah ich einen Kotflügel und einen Autoreifen und habe versucht, mich irgendwo festzuhalten.

Mir war sofort klar, dass ich von einem Fahrzeug angefahren wurde.

Der Lenker dieses Fahrzeuges beging Fahrerflucht, konnte jedoch später von der Polizei ausgeforscht werden.

Ich wurde bei diesem Vorfall verletzt und hatte insbesondere sehr starke Abschürfungen am Rücken.

Ich war – soweit erinnerlich – einige wenige Tage im Krankenstand.

Die Fahrbahn, auf welche ich mich gesetzt hatte, ist nicht asphaltiert.

Es handelt sich um einen geschotterten schmalen landwirtschaftlichen Zufahrtsweg.

 

Stellungnahme des Bw sowie seines Rechtsvertreters:

Auf die Einvernahme der geladenen Zeugen (Herr R. M. und Frau M. G.) wird verzichtet.

 

Dem Vorbringen des Bw wird vom UVS vollinhaltlich Glauben geschenkt!

Werden Beweistatsachen als wahr unterstellt, so ist ein darüber durchzuführendes Ermittlungsverfahren entbehrlich; VwGH vom 30.3.2001, 2000/02/0195.

 

Der Bw bzw. dessen Rechtsvertreter haben bei der mVh auf die Einvernahme der Zeugen, Herr R.M. und Frau M.G. verzichtet.

Auf Grund der oa. – glaubwürdigen – Stellungnahme des Bw waren deren Zeugenaussagen zur Klärung des Sachverhaltes nicht (mehr) erforderlich.

 

Gemäß § 76 Abs.1 StVO haben Fußgänger – sofern Gehsteige und Gehwege
nicht vorhanden sind – das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt,
den äußersten Fahrbahnrand zu benützen.

 

Aufgrund dieser Bestimmung ist es verboten, sich auf die Fahrbahn – unabhängig von deren Breite – zu setzen und/oder zu legen.

 

Der Bw hat sich zur Tatzeit und am Tatort auf die Fahrbahn gesetzt, ist seiner Erinnerung nach eingenickt und hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs.1 StVO begangen;

vgl. dazu die in Messiner, StVO, 10. Auflage, E27 und E66a zu § 76 StVO (Seite 1096 und 1102) zitierten Entscheidungen des OGH und des VwGH.

 

Betreffend den Schuldspruch war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

 

Betreffend die Strafbemessung wird – auch wenn diese vom Bw in der Berufung nicht gesondert bekämpft wurde – auf die Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen.   Ein derartiger Verweis ist rechtlich zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E19 zu
§ 67 AVG (Seite 1325) zitierten zahlreichen Erkenntnisse des VwGH.

 

Die Geldstrafe (60 Euro) beträgt weniger als 10 % der gesetzlich möglichen Höchststrafe (726 Euro)  und  ist auch aus diesem Grund rechtmäßig.

 

Die Verfahrenskosten wurden gemäß § 64 Abs.2 VStG vorgeschrieben.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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