Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164114/7/Kof/Jo

Linz, 20.05.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Dr. W S, geb. , K, S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15.04.2009, Zl. VerkR96-2892-2008, wegen Übertretungen des GGBG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2009 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und  das  Verwaltungsstrafverfahren  nach  § 45 Abs.1 Z1 VStG  eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  § 24 VStG;   § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben

am

24.10.2008

um

11:33 Uhr

in

der Gemeinde Arnreit auf der B 127 bei km 40,400, in Fahrtrichtung Rohrbach,

 1) wie bei einer Kontrolle festgestellt wurde, als handelsrechlicher Geschäftsführer der Firma S. mit Sitz in P., somit gemäß § 9 Abs. 2 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener als Beförderer, mit dem LKW behördliches Kennzeichen ...... (A), welcher von Herrn H. A. gelenkt wurde und gefährliches Gut beförderte und zwar:

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.

(enthält Bisphenol-A-Epoxidharz) 9, III

inklusive nachfolgend beschriebenen Härter im oberen von zwei kombinierten Fässern

UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

(Enthält Dodecylphenol, Polyoxypropylendiamin) 8, II

2 Fässer a' 10 KG, Gesamtnettomasse: 20 KG

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.

(enthält Bisphenol-A-Epoxidharz) 9, III inklusive nachfolgend beschreibenen Härter im oberen von zwei kombinierten Fässern

UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

(enthält Dodecylphenol, Polyoxypropylendiamin) 8,II

1 Fass a' 5 KG, Gesamtnettomasse: 5 KG

UN 1263 FARBZUBEHÖRSTOFFE 3,II

2 Kanister (3A1) a' 2,5 Ltr., Gesamtvolumen: 5 Liter

UN 1263 FARBE 3, III

befördert und im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG nicht vergewissert,

1a) dass die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenen offensichtlichen Mängel hat. 

Auf den Versandstücken fehlten die Gefahrenzettel.

Auf 3 Versandstücken mit UN 1263/3/III (Position 5 im Lieferschein, DISBOPOX 442, Härter) fehlten die Gefahrzettel Muster 3. Bemerkt wird, dass jeweils eine LQ-Kennzeichnung angebracht war. Der Härter (a' 0,8 kg) befand sich angeblich in einer Kunststoffverpackung, welche auf der Verpackung mit 4,2 kg Grundmasse Betongrau gestellt und mit 2 Plastiklaschen am Henkel verbunden war.

Da keine zusammengesetzte Verpackung erkennbar war und überdies der Härter im Beförderungspapier (Lieferschein und Transportschein) als Gefahrengut mit UN-Nummer, offizieller Benennung, Klasse und die Verpackungsgruppe angeführt, sowie auf der Seite des Versandstückes die Kennzeichnung UN 1263 mit einem Symbol nach dem Chemikaliengesetz angebracht war, war davon auszugehen, dass es sich nicht um eine Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.4 ADR, Abschnitt 3.4.6 ADR (LQ, Limited Quantities) handelte.

Absatz 5.2.2.1.1 ADR

Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR

1b) dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.

Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt.

Im Beförderungspapier war die Beschreibung der Versandstücke falsch angeführt.

Bei den Versandstücken mit UN 1263/3/III (DISBOPOX 442, Position 5 im Beförderungspapier) war die Gesamtmenge bei der Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR in KG (Kilogramm) anstatt Liter als Volumen für flüssige Stoffe angeführt, sowie die Gesamtmenge mit 15 KG

(3 x 5 KG) falsch angeführt. Auf der Kunststoffverpackung war der Härter als Gefahrgut mit einem  Gewicht von lediglich 0,8 KG je Versandstück angeführt. Die Grundmasse als Nichtgefahrgut war auf der Kunststoffverpackung jeweils mit 4,2 KG angeführt.

Abs. 5.4.1.1.1 lit. f ADR

Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADR

1c) dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.

Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt.

Bei den Versandstücken DISPOXID VERDÜNNER 419, UN 1263/3/II (Position 3 im Beförderungspapier), war die Beschreibung der Versandstücke mit Fass falsch angführt.

Auf den Versandstücken war der Baumustercode 3A1 für Kanister aus Stahl mit nicht abnehmbarem Deckel angebracht.

Absatz 5.4.1.1.1 lit. e ADR

Absatz 1.4.2.2.1. lit. b ADR

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1a) § 27 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1a Ziffer 6 GGBG;

Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE II

1b) § 27 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1a Ziffer 2 GGBG;

Einstufung gem. 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE III

1c) § 27 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1a Ziffer 2 GGBG;

Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE II

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

 

1a) 110,00 Euro

1b)   80,00 Euro

1c) 110,00 Euro

 

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

 51 Stunden

 37 Stunden

 51 Stunden

 

 

 

 

Gemäß

 

 

 

§ 27 Abs 2 Ziffer 8 GGBG

§ 27 Abs 2 Ziffer 8 GGBG

§ 27 Abs 2 Ziffer 8 GGBG

 

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

30,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

          

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/) beträgt daher  330,00 Euro."

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 21.04.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 19.05.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw sowie der technische Amtssachverständige, Herr Ing. W I, teilgenommen haben.

 

Der Bw hat dabei folgende Stellungnahme abgegeben:

 

"In einem einzigen Fass – welches ich zu "Demonstrationszwecken" mitgebracht habe – sind zwei gefährliche Güter enthalten, nämlich Gefahrgut UN 3082 und Gefahrgut UN 3267.

Im Beförderungspapier ist dadurch auch nur – zutreffend – ein Fass angeführt.

Das Gefahrgut UN 3082 ist mit dem Faktor "1", das Gefahrgut UN 3267 mit dem Faktor "3" zu berechnen.

 

Die Punkteberechnung erfolgt für das gesamte Fass mit dem Faktor "3".

 

Bei der von uns vorgenommenen Berechnung:

10 kg x Faktor "3" werden für jedes Fass "30 Punkte" angenommen.

Dies bedeutet, dass von uns maximal 33 Fässer geladen werden, um die Punkteanzahl "1.000" nicht zu überschreiten.

 

Die exakte Berechnung würde Folgendes ergeben:

"Grundmasse" (UN 3082):       6,67 kg x 1 Punkt  =   6,67 Punkte

Härter (UN 3267):                            3,33 kg x 3 Punkte = 10,00 Punkte

                                                                               16,67 Punkte

 

Bei exakter Berechnung dürften wir somit – um die Punkteanzahl "1.000" nicht zu überschreiten – exakt 60 Fässer transportieren.

 

Die von uns vorgenommene Punkteberechnung erfolgt daher ausschließlich zu unseren Ungunsten.

 

Diese Produkte werden von unserer Schwesterfirma C. in der BRD erzeugt und
in der dargestellten Form in ganz Europa transportiert.

Bislang wurden diese Transporte bzw. diese Form der Verpackung niemals beanstandet."

 

Im Anschluss an diese Stellungnahme des Bw wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert und ist im Ergebnis Folgendes festzustellen:

 

Aus dem Beförderungspapier sowie der Aufschriften auf dem Fass ist klar und eindeutig erkennbar, welche Stoffe in welcher Menge transportiert werden.

 

Die vom Bw vorgenommene "Punkteberechnung" ist zwar nicht korrekt, diese erfolgt jedoch zu seinem eigenen Nachteil (!), sodass iSd § 5 Abs.1 VStG kein fahrlässiges Verhalten des Bw vorliegt.

 

Es war daher

-         der Berufung stattzugeben

-         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben

-         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen

-         auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat und

-         spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

 

  

Beschlagwortung:

§ 5 Abs.1 VStG – KEIN fahrlässiges Verhalten;

 

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