Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521990/24/Sch/Jo

Linz, 19.05.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau S H, L, vom 16. Juni 2008 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. Juni 2008, Zl. F 08/087658, wegen Abweisung eines Antrages auf Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 9. Juni 2009, Zl. F 08/087658 den Antrag der Frau S H vom 4. März 2008 auf Verlängerung ihrer befristeten Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß §§ 3 Abs.1 Z3 und 8 Abs.2 Führerscheingesetz (FSG) iVm § 11 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

 

Gestützt wird der Bescheid auf das amtsärztliche Gutachten Dris. P-D C vom 30. Mai 2008. Dort heißt es:

"Frau H leidet seit ihrer Kindheit an einem insulinpflichtigem Diabetes mellitus. Sie wurde in diesem Zusammenhang bereits zweimal verkehrsauffällig, jedes Mal hervorgerufen durch eine akute Zuckerstoffwechselentgleisung während des Lenkens eines Kfz (1998 und zuletzt am 6.3.2008). Auch im letzten Arztbrief von der Kuranstalt A (Ende 2007) sind im Aufnahmegespräch gehäufte Hypoglykämien mit Notwendigkeit von Fremdhilfe dokumentiert.

 

Bei der amtsärztlichen Untersuchung macht Frau H einen unauffälligen Gesamteindruck, sie weiß um ihre Krankheit Bescheid, ihr Bemühen hinsichtlich einer optimalen Stoffwechselführung einschließlich Blutzuckerkontrollen vor Fahrantritt und Mitführen eines Notfallpaketes erscheint glaubwürdig und wird auch fachärztlicherseits bestätigt.

 

Problematisch ist die Entwicklung einer verminderten bzw. annähernd fehlenden Hypoglykämiewahrnehmung – wie es oft bei langjährig bestehender Zuckerstoffwechselerkrankung vorkommt. Das heißt, die drohende Unterzuckerung wird erst zu einem relativ späten Zeitpunkt wahrgenommen, sodass die erforderlichen Gegenmaßnahmen nicht mehr rechtzeitig getroffen werden können und es so zu einer Eintrübung der Bewusstseinslage mit Desorientierung bis hin zur Bewusstlosigkeit kommt.

 

Internistischerseits ist auch aus diesem Grund derzeit keine befürwortende Stellungnahme möglich – eventuell könnte eine therapeutische Umstellung auf ein geändertes Insulinschema die Hypoglykämiegefahr verringern.

 

Nach Würdigung der gegenwärtigen Gesamtbefundlage ist Frau H trotz guter Stoffwechselführung und guter therapeutischer Compliance auf Grund der wiederkehrenden zeitlich nicht vorhersehbaren Hypoglykämieneigung in Verbindung mit einer stark verzögerten Wahrnehmung der Stoffwechselentgleisung, die durch Einschränkung des Konzentrationsvermögens mit konsekutiver Eintrübung der Bewusstseinslage eine absolute Fahruntauglichkeit zur Folge hat, derzeit gesundheitlich nicht geeignet Kraftfahrzeuge zu lenken."

 

2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden mit dem Vorgang zur fachlichen Beurteilung sowohl eine Amtsärztin der Direktion Soziales und Gesundheit des Amtes der Oö. Landesregierung als auch der Facharzt für Innere Medizin, dessen Patientin die Berufungswerberin ist, Dr. J F, befasst. Amtsärztlicherseits wird schlüssigerweise gefordert, dass vor einer allfälligen Wiedererteilung der Lenkberechtigung es erforderlich ist, durch eine fachärztlich internistische Stellungnahme nachvollziehbar nachzuweisen, dass innerhalb des letzten Jahres keine Hypoglykämien aufgetreten sind. Immerhin hat die Berufungswerberin im März 2008 als Lenkerin ihres Kraftfahrzeuges aufgrund einer Hypoglykämie die Herrschaft hierüber verloren und einen Verkehrsunfall verursacht. Die fachärztliche Stellungnahme in diesem Sinne konnte von der Berufungswerberin aber nicht beigebracht werden. Seitens des Oö. Verwaltungssenates ist während des Berufungsverfahrens über Wunsch der Berufungswerberin mit dem Facharzt Dr. F mehrmals in Verbindung getreten worden, zuletzt schriftlich und fernmündlich im Monat Mai 2009. Von Herrn Dr. F wurde mitgeteilt, dass die Berufungswerberin ihm gegenüber kundgetan habe, an einer Weiterführung des Berufungsverfahrens kein Interesse mehr zu haben und sie auch auf weitere Stellungnahmen seinerseits an die Berufungsbehörde verzichte.

 

3. Damit hat sich für die Berufungsbehörde nichts an der Sachlage geändert, wie sie sich schon der Erstbehörde dargestellt hat. Sohin muss auch aktuell von der gegebenen gesundheitlichen Nichteignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklasse B ausgegangen werden. Dieser Umstand hatte zur gegenständlichen Berufungsentscheidung zu führen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

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