Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522038/10/Kof/Jo

Linz, 18.05.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A M,
geb. , J, R gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.07.2008, VerkR21-155-2008, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 8 Abs.2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem
nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 30.07.2008 erhoben.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

 

 

 

Der UVS hat – aufgrund der gutachtlichen Stellungnahme der amtsärztlichen Sachverständigen, Frau Dr. W vom 05.02.2009, San-235849/3-2009 – dem Bw mit Schreiben vom 11.02.2009, VwSen-522038/8, mitgeteilt, dass für die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens betreffend seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen die Vorlage nachstehender Unterlagen erforderlich ist:

1.  Ergänzung der fachärztlichen Stellungnahme des Herrn Dr.  D, Facharzt für Psychiatrie vom 14.01.2009.

-         Alkohol: Besteht Missbrauch oder Abhängigkeit?

-         Es bestehen Hinweise für eine Frontalhirnsymptomatik – auf mögliche Auswirkungen betreffend das Lenken von Kraftfahrzeugen ist einzugehen.

-         Es besteht die Gefahr der frühzeitigen Ermüdung durch das Schlafapnoe-Syndrom; durch eine weitere Untersuchung hinsichtlich Polysonographie sollte darauf eingegangen werden, ob eine weitere Therapie durch die PAP-Maske erforderlich ist.

-         Hinsichtlich der Einnahme von Medikamenten (aktenkundig: Cipralex, Thrombo Ass, etc.) ist auf mögliche Auswirkungen betreffend die Fahrtauglichkeit einzugehen.

2.  Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle betreffend die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit.

3.  Durchführung einer Beobachtungsfahrt im Sinne des §  8 Abs.2 FSG.

 

Dem Bw wurde für die Vorlage dieser Unterlagen eine Frist bis 30.04.2009 eingeräumt.

 

Der Bw hat bis zum Ablauf dieser Frist (und bis zum heutigen Tage) keine einzige dieser von ihm verlangten Unterlagen vorgelegt.

 

Werden die erforderlichen fachärztlichen Befunde und/oder Stellungnahmen
vom Bw nicht beigebracht und kann deshalb die amtsärztliche Gesamtbeurteilung iSd § 8 Abs.2 FSG nicht erstellt werden, so hat die Behörde davon auszugehen, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Lenkberechtigung – die durch ein amtsärztliches Gutachten iSd § 8 Abs.2 FSG nachzuweisende – gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht vorliegt; 

VwGH vom 28.06.2001, 2000/11/0254 mit Vorjudikatur.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

  

 

 

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