Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110904/17/Kl/RSt

Linz, 20.05.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn H E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. November 2008, VerkGe96-256-1-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 1. April 2009, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. November 2008, VerkGe96-256-1-2008, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 und § 7 Abs.1 des GütbefG 1995 verhängt, weil er als Unternehmer mit dem Sitz in K M. G. O P S., D, Türkei, am 17.10.2008 gegen 7.40 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug (Mietfahrzeug) mit dem deutschen Kennzeichen     und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen    , deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Frachtführer: H E, K M. G. O P S., D, Türkei, Lenker: S C, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (1.818 kg Bekleidung) von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchgeführt hat.

 

Gemäß § 37 Abs.5 VStG wird die am 17.10.2008 von den Aufsichtsorganen der Zollverwaltung, Zollamt Linz Wels, Zollstelle Suben, eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und Abs.2 Z2 VStG iVm § 24 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl Nr. 593, idF BGBl I Nr. 23/2006, im Betrag von 1.453 Euro für verfallen erklärt und auf die Strafe angerechnet.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Widerspruch (gemeint wohl Berufung) eingebracht und darin geltend gemacht, dass die LKW’s unter Einsatz von CEMT-Fahrerberichtsheften fahren. Drittstaatsbürger bedürfen keiner Fahrerbescheinigung, wenn sie unter Einsatz von bilateralen Genehmigungen oder CEMT-Genehmigungen fahren.

 

In einem ergänzenden Schriftsatz vom 2.1.2009 verweist der Bw nochmals darauf, dass die Türkei nicht als Drittstaat gelte und nach dem Assoziationsabkommen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen keiner neuen Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt unterworfen werden dürfen. Bei Verwendung einer CEMT-Genehmigung sei keine Fahrerbescheinigung erforderlich.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere in die der Anzeige angeschlossenen Urkunden, sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. April l2009, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Bw und die belangte Behörde sind nicht erschienen, der Bw wurde durch seinen Rechtsvertreter vertreten, der bei der Verhandlung teilgenommen hat. Weiters ist der als Zeuge geladene Lenker S C trotz ausgewiesener Ladung zur Verhandlung nicht erschienen. Eine zwangsweise Durchsetzung der Ladung in der Türkei ist nicht möglich. Weiters wurde der Meldungsleger A H T als Zeuge geladen und einvernommen. Zur Übersetzung der türkischen Dokumente wurde ein Dolmetscher beigezogen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

Am 17. Oktober 2008 wurde von der Euro Trans H E mit Sitz in der Türkei, D, K M. G. O P S., welche vom Bw betrieben wird, ein gewerblicher Gütertransport grenzüberschreitend von der Türkei durch Österreich nach Deutschland durchgeführt. Der Lenker S C ist türkischer Staatsangehöriger, hat seinen Wohnsitz in der Türkei, und ist bei dem türkischen Unternehmen H E Euro Trans in D in der Türkei beschäftigt. Das Fahrzeug, nämlich Zugfahrzeug und Anhänger, sind auf die Euro Trans H E EK in M in Deutschland zugelassen. Im Fahrzeug wurde eine deutsche Gemeinschaftslizenz mit der Nummer D/RPF 1554 KO, ausgestellt für die Euro Trans H E in M, mitgeführt und bei der Kontrolle vorgewiesen. Der grenzüberschreitende Gütertransport ergibt sich aus den mitgeführten und vorgewiesenen Frachtpapieren, nämlich CMR-Frachtbrief, ausgestellt für die Euro Trans H E in M in Deutschland. Eine gültige CEMT-Genehmigung wurde nicht vorgewiesen. Es wurde eine für Österreich ungültige CEMT-Genehmigung mit der Nummer     vorgewiesen, wobei das „A“ durchgekreuzt ist. Auch diese CEMT-Genehmigung ist für die Euro Trans H E in M mit Gültigkeit bis 31. Dezember 2008 ausgestellt. Es wurde auch ein Fahrtenberichtheft ausgestellt für den Unternehmer H E in M mitgeführt, die Fahrt am 17.10.2008 aber nicht eingetragen und abgestempelt. Weiters wurde eine Vertriebsbestätigung, ausgestellt von der Republik Türkei, Verkehrsministerium, Regionalprovinzstadt Bolu, Verkehrsdirektion, gültig bis 27.6.2011, für die H E Euro Trans mit Sitz in D, Türkei, mitgeführt und vorgewiesen. Ebenfalls von der Republik Türkei, Regionalprovinzstadt Bolu, Verkehrsdirektion, ausgestellt für die H E E T an der türkischen Adresse, gültig von 27.6.2006 bis 27.6.2011, wurde eine Vertriebs-Niederlassungsbestätigung, die mit einer österreichischen Gewerbeanmeldung vergleichbar ist. Auch dieses Dokument wurde vom Lenker mitgeführt und vorgewiesen. Schließlich wurde eine Steuertafel, beginnend am 20.6.2006, mitgeführt und vorgewiesen.

 

Eine Bewilligung für den gewerblichen Gütertransport wurde nicht mitgeführt und nicht vorgewiesen. Ebenso wurde kein Mietvertrag für das Fahrzeug ausgestellt auf das türkische Unternehmen H E Euro Trans in Düzce als Mieter mitgeführt. Auch wurde vom Lenker kein Beschäftigungsvertrag oder Bestätigung des Arbeitgebers mitgeführt und vorgelegt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt gründet sich auf die widerspruchsfreie und glaubwürdige Aussage des Meldungslegers, wobei an der Richtigkeit der Aussage keine Zweifel bestehen. Auch aufgrund der mitgeführten Urkunden, welche in Kopie der Anzeige angeschlossen sind, ist erwiesen, dass der Lenker mit einer deutschen Gemeinschaftslizenz und einer ungültigen CEMT-Genehmigung, ausgestellt in Deutschland, den Transport durchgeführt hat. Die CEMT-Genehmigung war für Österreich nicht gültig. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen wurde aber ein Fahrtenberichtsheft mit einer gültigen Eintragung nicht vorgewiesen. Dass der Lenker für das türkische Unternehmen arbeitet und den Transport durchgeführt hat, gründet sich auf die weitere glaubwürdige Aussage des Meldungslegers, welcher sich auf ein Telefonat mit dem Disponenten in Deutschland der Euro Trans beruft, welcher – wie auch der Lenker – angab, dass der Lenker für das türkische Unternehmen fährt und das Fahrzeug auf das türkische Unternehmen vermietet wurde. Für den Oö. Verwaltungssenat bestand keine Veranlassung, an diesen Aussagen zu zweifeln. Auch wurden vom Lenker in Türkisch abgefasste Dokumente vorgewiesen, die allerdings nicht einen Mietvertrag und Beschäftigungsvertrag auswiesen, allerdings aber eine Vertriebsbestätigung und Berechtigung zur Ausübung des Gütertransportes, lautend auf die H E Euro Trans in der Türkei. Diese Dokumente bestätigen daher, dass für das türkische Unternehmen der Transport durchgeführt werden soll, da dieses Unternehmen für die Gütertransporttätigkeit berechtigt ist.

 

Da der Meldungsleger persönlich mit dem Disponenten der Euro Trans in M telefoniert hat und ihm sowohl von diesem Disponenten als auch vom Lenker bestätigt wurde, dass das Fahrzeug in die Türkei vermietet ist und der gewerbliche Gütertransport durch das türkische Unternehmen ausgeführt wird, ist davon auszugehen, dass der Transport vom türkischen Unternehmen in D vorgenommen wurde.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl Nr. 593/1995 idF BGBl I Nr. 153/2006 ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Standort ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

 

  1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
  2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,
  3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
  4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchführt.

 

Gemäß § 23 Abs.3 GütbefG ist strafbar nach Abs.1 Z3 ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt.

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

5.2. Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat der Bw als Unternehmer mit dem Sitz in D in der Türkei am 17.10.2008 gegen 7.40 Uhr mit dem näher bezeichneten Kraftfahrzeug eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterbeförderung von der Türkei durch Österreich mit Zielort in Deutschland durch einen türkischen Lenker durchgeführt, wobei eine deutsche Gemeinschaftslizenz für ein deutsches Unternehmen, eine für Österreich nicht gültige CEMT-Genehmigung für das deutsche Unternehmen, aber keine Fahrerbescheinigung und keine Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie mitgeführt wurde. Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt und hat der Bw diese zu verantworten.

 

Dem Einwand des Bws, dass ein Fahrtenberichtsheft mitgeführt werde, ist entgegenzuhalten, dass das mitgeführte Fahrtenberichtsheft für die Fahrt am 17.10.2008 nicht ausgefüllt war und dass auch die mitgeführte CEMT-Genehmigung nicht für Österreich gültig war. Darüber hinaus waren aber beide (Fahrtenberichtsheft und CEMT-Genehmigung) für das deutsche Unternehmen des Bws ausgestellt, die Fracht aber nach den Angaben des Lenkers und des Disponenten durch das türkische Unternehmen durchgeführt. Es ist daher auch die Gemeinschaftslizenz nicht für das türkische Unternehmen gültig. Es ist daher – wie der Bw in einer Ergänzung ausführt – eine Fahrerbescheinigung in diesem Falle nicht erforderlich.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht.

 

Weder in der Berufung noch in der mündlichen Verhandlung wurde vom Bw ein Vorbringen hinsichtlich einer Entlastung gemacht. Es wurden auch keine Beweise angeboten oder beantragt. Auch wurde nichts vorgebracht, dass der Bw die ihm als Unternehmer obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten hätte. Es war daher auch von fahrlässiger Tatbegehung des Bws auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägungen sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat im Straferkenntnis darauf hingewiesen, dass die nach § 23 Abs.4 GütbefG vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde. Sie hat zurecht auf den Unrechtsgehalt der Tat hingewiesen. Mildernd hat sie die Unbescholtenheit gewertet, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Die persönlichen Verhältnisse hat sie mit einem Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro monatlich, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten geschätzt.

 

Diesen Erwägungen ist vollinhaltlich zuzustimmen. Der Bw hat keine geänderten persönlichen Verhältnisse geltend gemacht. Die verhängte Mindeststrafe von 1.453 Euro erweist sich daher als tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bws angepasst.

 

Weil ein Überwiegen von Milderungsgründen nicht festzustellen war, war auch nicht von einer außerordentlichen Milderung nach § 20 VStG Gebrauch zu machen. Auch liegt nicht Geringfügigkeit des Verschuldens vor, weil das Verhalten des Bws genau jenem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entspricht. Schon mangels dieser Voraussetzung war daher auch nicht von einer Strafe gemäß § 21 VStG abzusehen.

 

Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe ist entsprechend gemäß § 16 VStG zu bestätigen.

 

5.5. Im angefochtenen Bescheid wurde die am 17.10.2008 abgenommene vorläufige Sicherheit gemäß § 37 Abs.5 VStG für verfallen erklärt.

 

Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen sechs Monaten gemäß § 37 Abs.5 der Verfall ausgesprochen wird (§ 37a Abs.5 VStG).

 

Gemäß § 37 Abs.5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.

 

Da sich das Strafverfahren gegen das vom Beschuldigten geführte Unternehmen mit dem Sitz in der Türkei richtet und mit der Türkei keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen, war die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gerechtfertigt und, da eine Strafverfolgung bzw. ein Vollzug der Strafe in der Türkei unmöglich ist, auch der Verfall der Sicherheit gemäß § 37 Abs.5 VStG rechtmäßig. Es musste daher auch dieser Ausspruch bestätigt werden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro, aufzuerlegen (§ 64 VStG).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung:

Türkischer Lenker, türkisches Unternehmen, Bewilligung

 

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