Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110913/11/Kl/RSt

Linz, 20.05.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn F W, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22. Jänner 2009, VerkGe96-67-6-2008-Bd/Fr, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 7. Mai 2009, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 500 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt wird.

 

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 50 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe. Zum Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22. Jänner 2009, VerkGe96-67-6-2008-Bd/Fr, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 700 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma W F & S Transport GmbH in 4... Sn, W, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, dass er als Zulassungsbesitzer des nachstehend angeführten Kraftfahrzeuges, welches die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte von insgesamt 3.500 kg übersteigt, nicht Sorge getragen hat, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden.

 

Der Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen    , Marke/Type Mercedes/Sprinter, Fahrgestellnummer    , Motornummer     , zugelassen auf die oben angeführte Firma, wurde am 8.9.2008 angehalten, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, wobei keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder kein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister im Kraftfahrzeug mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird.

 

Das Kraftfahrzeug war auf der Fahrt von Tulln nach Stockerau und hatte Bekleidung geladen. Das Fahrzeug wurde von Herrn M Z gelenkt.

 

Festgestellt wurde die Übertretung am 8.9.2008 von Organen der Polizeiinspektion Tulln (000507) in der Gemeinde Tulln.

 

Der Bw hat als Unternehmer nicht dafür gesorgt, dass in dem am 8.9.2008 zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug entweder eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde.

Mitgeführt wurde lediglich eine Kopie des Gewerbescheines.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Es wurde dazu ausgeführt, dass der Bw alles erdenklich Mögliche getan hat um ein funktionierendes Kontrollsystem aufzubauen. Das Fahrzeug sei kürzlich vom Fuhrparkleiter, Herrn R, kontrolliert worden und auch vermerkt worden, dass die Mappe alle nötigen Dokumente mit der beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde aufweise. Der Lenker habe seine Anwesenheit bei der Kontrolle mit seiner Unterschrift bestätigt. Der Bw habe keinen Einfluss, dass der Fahrer in seiner Hektik nur die Kopie und nicht auch das dahinterliegende Original der Konzessionsurkunde vorweist. Nach Rückkehr des Fahrers wurde dieser sofort ins Büro gebeten und habe Herr R und der Bw das Original der Konzessionsurkunde hinter der Kopie gefunden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere in die Anzeige vom 8.9.2008, die vom Bw vorgelegte Bestätigung über die Fahrzeugkontrolle am 29.8.2008 und den Bericht des Meldungslegers vom 27. Oktober 2008.

 

Weiters wurde Beweis erhoben durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2009, zu welcher der Bw erschienen ist. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Der als Zeuge geladene Meldungsleger, RI G J hat sich entschuldigt. Der weiters als Zeuge geladene Lenker Z M ist zur Verhandlung nicht erschienen; die Ladung wurde nicht behoben.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma W F & S Transport GmbH in S ist. Am 8. September 2008 wurde durch das Unternehmen durch einen näher bezeichneten auf dieses Unternehmen zugelassenen Lkw eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von Tulln nach Stockerau durch den Lenker M Z durchgeführt. Bei der Kontrolle konnte keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde vorgewiesen werden. Es wurde lediglich eine Kopie des Gewerbescheins mitgeführt und vorgewiesen. Es wurde anlässlich der Kontrolle ein Telefonat zwischen Bw und Meldungsleger durchgeführt, bei welchem der Meldungsleger auch darauf hingewiesen wurde, dass das geforderte Dokument in der Mappe sein müsste. Es wurde dem Meldungsleger aber lediglich die Kopie überreicht, das Original konnte vom Lenker nicht gefunden werden.

 

Der Bw beauftragte den Fuhrparkleiter, Herrn R, die Fahrzeuge zu kontrollieren und ebenfalls die erforderlichen Papiere zu kontrollieren. Eine Kontrolle vor dem Tatzeitpunkt erfolgte am 29.8.2008 und wurde vom Lenker mit Unterschrift bestätigt, dass sämtliche Papiere in der Mappe waren. Die für die Güterbeförderung erforderlichen Papiere werden in einer schwarzen Mappe für jedes Fahrzeug gesammelt, mit einem Inhaltsverzeichnis versehen und auch immer wieder vom Fuhrparkleiter und Herrn W kontrolliert. In dieser Mappe müsste sich auch die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde befinden.

 

Nach Rückkehr des Lenkers in die Firma wurde die Dokumentenmappe durchgesehen und festgestellt, dass sie nicht mehr geordnet war. Es konnte erst in weiterer Folge die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde gefunden werden.

 

Der Lenker ist schon mehrere Jahre in der Firma beschäftigt und führt laufend Gütertransporte durch und ist über die erforderlichen Papiere unterrichtet. Die Lenker bekommen bei der Einstellung eine Einschulung und müssen dies unterschreiben. Auch müssen sie unterschriftlich bestätigen, dass sie eine entsprechende Mappe mit den gesamten Dokumenten erhalten haben.

 

Der Lenker ist bei Kontrollen sehr nervös.

 

Eine tägliche Kontrolle bzw. Kontrolle der Papiere vor Fahrtantritt durch den Bw ist nicht möglich, weil die Fahrzeuge nicht vom Firmenstandort sondern von verschiedenen Standorten aus wegfahren.

 

Der Bw ist sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder.

 

4.2. Dies ergibt sich aus den Angaben des Meldungslegers, die auch vom Bw bestätigt wurden. Auch wurde vom Bw zu keiner Zeit bestritten, dass bei der Kontrolle die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde nicht vorgelegt wurde. Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus den Angaben des Bws in der mündlichen Verhandlung. Diese können daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

Eine weitere Einvernahme des Meldungslegers war – mangels Bestreitung – nicht erforderlich. Auch hat sich aufgrund der Ausführungen des Bws, welchen gefolgt wird, eine Einvernahme des Lenkers erübrigt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl Nr. 593/1995 idF BGBl I Nr. 153/2006 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 und Abs.4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mind. 363 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt.

 

5.2. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens und der erwiesenen Sachverhaltsfeststellungen wurde daher vom Bw nicht Sorge getragen, dass die originalbeglaubigte Abschrift des Gewerbescheins bzw. Auszuges aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde. Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und hat daher in dieser Funktion die Verwaltungsübertretung strafrechtlich zu verantworten. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

5.3. Der Bw hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Güterbeförderungsgesetz in ständiger Judikatur ausgeführt, dass, um sich von seiner Verantwortung befreien zu können, der Bw ein Kontrollsystem konkret hätte darlegen müssen, nämlich welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der angewiesenen vorgenommen wurden. Der Bw hat darzulegen, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten hätten lassen (VwGH 30.3.2005, 2003/03/0203). So kann in der Verpflichtung der Fahrer, sich einer Schulung zu unterziehen, jedenfalls kein wirksames Kontrollsystem erblickt werden. Es wird damit nicht dargelegt, ob und in welcher Weise die tatsächliche regelmäßige Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Lenker im Bezug auf die einzelnen Fahrten kontrolliert wurde (VwGH vom 25.11.2004, 2004/03/0331).

 

Ein dieser Judikatur entsprechendes Vorbringen ist weder der Berufung noch den Ausführungen des Bws in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Die Ausführungen, dass die Lenker eingeschult werden, dass ihnen eine Mappe überreicht wird und dies bestätigt wird, und dass der Fuhrparkleiter die Mappen gelegentlich überprüft, reicht nicht aus. Vielmehr wäre es erforderlich, nachzuweisen, dass der Bw selbst Kontrollen durchführt bzw. bei Delegation der Kontrolltätigkeit eine Überwachung der Kontrollierenden durchführt, sowie dass konkret hinsichtlich der einzelnen Fahrt Kontrollen durchgeführt werden, die das Mitführen der entsprechenden Papiere sicherstellen. Dies inkludiert auch, dass der Lenker den Aufbewahrungsort der Dokumente wissen muss. Solche Maßnahmen, die die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften hinsichtlich jeder Fahrt gewährleisten, wurden nicht vorgebracht und auch nicht unter Beweis gestellt. Es war daher auch von schuldhaftem Verhalten des Bws, nämlich zumindest Fahrlässigkeit, auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis Schuldausschließungs- und Milderungsgründe nicht gefunden und als straferschwerend rechtskräftige einschlägige Vorstrafen gewertet. Die persönlichen Verhältnisse wurden mit monatlich netto 2.000 Euro Einkommen, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten geschätzt.

 

Im Sinne der objektiven Strafbemessungskriterien nach § 19 Abs.1 VStG ist der Bw besonders auf den Unrechtsgehalt der Tat hinzuweisen, weil durch das Nichtmitführen der Dokumente eine entsprechende Kontrolle unmöglich oder erschwert wird und daher dem Schutzzweck der Norm entgegengewirkt wird. Dies hat bei der Strafbemessung seinen Niederschlag zu finden. Zurecht hat die belangte Behörde auf drei rechtskräftige einschlägige Vorstrafen Bedacht genommen und wirken diese schulderschwerend. Es ist dem Bw anzulasten, dass diese Vorstrafen nicht geeignet waren ihn zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Es war daher eine entsprechende Geldstrafe insbesondere auch aus spezialpräventiven Gründen zu verhängen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ist den Schätzungen der belangten Behörde nicht entgegenzutreten und wurden vom Bw – mit Ausnahme der Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder – keine Umstände entgegengehalten. Die Sorgepflichten mussten allerdings im Rahmen der Strafbemessungsgründe nach § 19 Abs.2 VStG berücksichtigt werden und bedingen daher eine Strafreduktion, da diese Sorgepflichten im Verfahren erster Instanz noch nicht berücksichtigt wurden. Die nunmehr verhängte Geldstrafe entspricht aber den persönlichen Verhältnissen des Bws und ist auch tat- und schuldangemessen. Entsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

 

Milderungsgründe lagen nicht vor und wurden auch in der Berufungsverhandlung nicht vorgebracht, sodass ein Überwiegen der Milderungsgründe gemäß § 20 VStG nicht festzustellen war und daher auch von einer außerordentlichen Milderung nicht auszugehen war. Weiters war auch das Verschulden des Bws nicht geringfügig und konnte daher auch nicht gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen werden. Geringfügigkeit des Verschuldens liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bws weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Dies ist aber nicht der Fall.

 

6. Weil die Berufung hinsichtlich des Strafausmaßes Erfolg hatte, entfällt ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG; der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 50 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, gemäß § 64 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Kontrollsystem

 

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