Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163705/7/Fra/Ka

Linz, 19.05.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn S B C, N, vertreten durch Herrn RA Dr. J P, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.10.2008, VerkR96-19926-2007-Spi, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z7a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Berufungswerber wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ermahnt wird; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 Abs.1 und 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z7a StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro (EFS 60 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 40.000 kg aufweist, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr" nicht beachtet hat. Er ist nicht unter die Ausnahme gefallen.

Tatort: Gemeinde Frankenmarkt, Landesstraße Freiland, Nr.1 bei km.261.652

Tatzeit: 6.9.2007, 06.15 Uhr.  

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Der Bw hat im Berufungsverfahren sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt und als Eventualantrag die Erteilung einer Ermahnung beantragt. Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, erübrigen sich Ausführungen zur Schuldfrage.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Laut Judikatur des VwGH ermächtigt diese Vorschrift die Behörde nicht zur Ermessensausübung. Der Betroffene hat vielmehr bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Anwendung des § 21 VStG.

 

Der Bw verweist ua auf den Bescheid der  Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.7.2008, VerkR96-19678-2007, wonach diese Behörde wegen eines identen Tatvorwurfes (Tatzeitpunkt: 19.9.2007) eine Ermahnung mit der Begründung erteilt hat, dass die Aufstellung der Vorankündigung dieses Verbotes in Straßwalchen erst am 9.11.2007 stattgefunden hat. Der gegenständliche Tatvorwurf bezieht sich auf den 6.9.2007, weswegen laut Ansicht des Bw die im zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck getroffenen Erwägungen auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden seien. Der Bw ist mit diesem Vorbringen im Recht. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck begründet im oa Bescheid vom 11.7.2008 die Erteilung einer Ermahnung damit, dass zwar die Aufstellung der Vorankündigung in Straßwalchen erst am 9.11.2007 stattgefunden hat, das bestehende Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge jedoch ordnungsgemäß beschildert war und der Beschuldigte daher spätestens vor Frankenmarkt das Fahrverbot hätte erkennen können. Aufgrund der Tatsache, dass die Vorankündigung in Straßwalchen noch nicht aufgestellt war, sei im Sinne des § 21 VStG vorzugehen gewesen und die Ermahnung auszusprechen gewesen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Anlass, diese Entscheidung rechtlich in Zweifel zu ziehen, weshalb wegen des ident vorliegenden Sachverhaltes und des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 VStG spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Der Ausspruch der Ermahnung war deshalb erforderlich, um den Bw auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen und ihn im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

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