Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100246/3/Sch/Kf

Linz, 26.11.1991

VwSen - 100246/3/Sch/Kf Linz, am 26. November 1991 DVR.0690392 J K, G; Übertretung der StVO 1960 und des KFG 1967 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 3. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Johann Fragner sowie durch den Berichter Dr. Gustav Schön und die Beisitzerin Dr. Ilse Klempt als Stimmführer über die Berufung des J K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G vom 25. Oktober 1991, VerkR-622/1991, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 6.000 S (20 % der verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft G hat mit Straferkenntnis vom 25. Oktober 1991, VerkR-622/1991, über den Beschuldigten wegen der Übertretungen nach 1.) § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 und 2.) § 64 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 15.000 S und 2.) 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 15 Tagen und 2.) 15 Tagen verhängt, weil er am 12. Juni 1991 gegen 20.20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen G auf der O Bezirksstraße in G aus Richtung T kommend in Richtung Bstraße gelenkt hat, wobei er nach seiner Anhaltung auf Höhe der Wildbachverbauung G 1) im Zuge der weiteren Amtshandlung auf der Dienststelle des Gendarmeriepostenkommandos G zwischen 20.30 Uhr und 20.45 Uhr gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Durchführung der Atemluftprobe verweigerte, obwohl vermutet werden konnte, daß er den PKW mit dem Kennzeichen G unmittelbar vorher in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat (Alkoholgeruch, gerötete Augen) und 2.) er nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung war.

Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der HÖhe von 3.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da jeweils eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhägige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Im Hinblick auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG ist zu bemerken, daß bei der Strafbemessung insbesonders auf die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, Bedacht zu nehmen ist. Sowohl die Verweigerung der Durchführung des Alkotests als auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkerberechtigung stellen gravierende Verwaltungsübertretungen dar. Schutzzweck beider Normen, die ein solches Verhalten verbieten, ist letztlich die Verkehrssicherheit. Derartige Übertretungen können daher nicht als "Bagatelldelikte" abgetan werden.

Die Erstbehörde weist zutreffenderweise daraufhin, daß der Berufungswerber bereits insgesamt vier einschlägige Vormerkungen im Hinblick auf § 5 StVO 1960 und neun Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967 aufzuweisen hat. Die entsprechenden Strafen konnten den Berufungswerber offensichtlich nicht von der neuerlichen Begehung gleichartiger Delikte abhalten. Im Hinblick auf diese Erschwerungsgründe erscheinen die von der Erstbehörde festgesetzten Geldstrafen nicht als überhöht. Das Geständnis des Berufungswerbers wurde von der Erstbehörde als mildernd gewertet, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dieser Milderungsgrund tatsächlich zum Tragen kommt.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen monatl. 7.500 S, kein Vermögen, Sorgepflichten für 2 Kinder) wurde Bedacht genommen. Diese müssen aber eindeutig gegenüber den obigen Erwägungen in den Hintergrund treten. Diesbezüglich wird auf die MÖglichkeit der Ratenzahlung der Strafbeträge bzw. des Antritts der Ersatzfreiheitsstrafen hingewiesen.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r Dr. K l e m p t Dr. S c h ö n 6

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