Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164179/2/Bi/Se

Linz, 25.05.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau Dr. M R, W, vertreten durch Frau RAin Dr. R G, L, vom 8. Mai 2009 gegen das Straferkennt­nis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 21. April 2009, VerkR96-37207-2007/Dae/Pos, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt. 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 200 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 28. August 2007, 11.45 Uhr,  in Linz, Mozartstraße 12-14, Parkplatz des Parkhauses, Pkw, Kz    , mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt noch den anderen Beteiligten bzw dem Geschädig­ten ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen habe.   

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, der Spruch des Straferkenntnisses halte den Anforderungen des § 44a VStG keinesfalls stand. Insbesondere fehle die Zuordnung "als Lenkerin" eines Fahrzeuges. Der Tatort sei nicht hinreichend individualisiert, weil nicht erkennbar sei, auf welchem Parkplatz des Parkhauses sich der Unfall ereignet habe. Hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Norm fehle die Zuordnung zu einem Bundesgesetzblatt und es gehe nicht hervor, welche Norm zum Zeitpunkt der Tat übertreten worden sei. Es sei daher Verfolgungsver­jährung eingetreten, sodass Verfahrenseinstellung beantragt werde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Aus dem seitens der Erstinstanz vorgelegten Verfahrensakt geht hervor, dass der Bw im gesamten erstinstanzlichen Verfahren, beginnend mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6. Dezember 2007 über die Verständigungen vom 20. Mai 2008 und 8. Jänner 2009 bis zum nunmehr angefochtenen Straferkenntnis, der Spruch wie oben zitiert zur Last gelegt wurde.

 

Tatsächlich lautet § 4 Abs.5 StVO 1960 in der am Vorfallstag 28. August 2007 (ebenso wie am heutigen Tag) geltenden Fassung:

"Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs.1 genannten Personen – das sind alle Personen, deren Verhalten am Unfalls­ort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht – die näch­ste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnöti­gen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unter­bleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nach­gewiesen haben."

 

Im Sinne einer den Bestimmungen des § 44a VStG entsprechenden Konkreti­sierung ist daher zu betonen, dass zum einen das Verhalten, durch das die Bw den Tatbestand erfüllt haben soll, nicht im Spruch umschrieben wird – die bloße  Umschreibung "Fahrzeug: Kennzeichen    , Pkw" stellt kein Verhalten dar – und dass gegen die Bw ein inhaltlich unrichtiger Alternativvorwurf erhoben wurde, nämlich die Bw habe weder vom Verkehrsunfall die nächste Polizeidienst­stelle ohne unnötigen Aufschub verständigt noch dem Geschädigten ihren Namen und ihr Anschrift nachgewiesen. Tatsächlich erfüllt der Nicht-Nachweis von Name und Anschrift dem Geschädigten gegenüber keinen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand; lediglich die Nichtverständigung der nächsten Polizeidienststelle im Fall des Unterbleibens eines solchen Nachweises ist von der Strafdrohung des § 99 Abs.3 StVO 1960 ("...begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestra­fen, wer...") erfasst.        

 

Damit wurde der Bw innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG, die mit dem Vorfall am 28. August 2007 zu laufen begann und demnach am 28. Februar 2009 endete, kein eindeutig und ausreichend konkretisierter Tatvorwurf im Sinne des § 4 Abs 5 StVO gemacht und ist dieser Umstand auch nicht nachholbar, sodass gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG spruchge­mäß zu entscheiden war. Verfahrenskosten­bei­träge fallen dabei nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Keine ausreichend konkretisierte Verfolgungshandlung -> Einstellung

 

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