Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164185/2/Br/RSt

Linz, 26.05.2009

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige  Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn B V, geb.    , W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 12. März 2009, VerkR96-2814-2008, zu Recht:

 

 

I.         Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

II.       Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem       Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 20 Euro    (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 20/2009 - AVG iVm § 19, § 24, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 20/2009 - VStG.

Zu II.:   § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 82 Abs.2 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3d StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro und im Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm zur Last gelegt, er habe das Kraftfahrzeug, O A , g ohne Kennzeichentafel auf einer Straße abgestellt, obwohl er dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen habe.

Tatort: Gemeinde Windhaag bei Perg, Gemeindestraße Freiland, Güterweg Holzmann, vor dem Haus H.

Tatzeit: 08.07.2008, 17:25 Uhr bis 13.08.2008, 13:00 Uhr.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz inhaltlich Folgendes aus:

"Der im Spruch genannte Sachverhalt wurde von Beamten der Polizeiinspektion Perg dienstlich festgestellt.

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 22.08.2008 wurden Sie wegen der im Spruch genannten Verwaltungsübertretungen bestraft.

 

Dagegen erhoben Sie fristgerecht Einspruch und begründeten diesen im Wesentlichen wie folgt:

Sie haben das angezeigte Auto der Feuerwehr geschenkt. Nachdem die Feuerwehr das Fahrzeug nicht holte haben Sie es selbst entsorgt. Das angezeigte KFZ stand auf eignen Grund.

 

Lt. Stellungnahme des Gemeindeamtes Windhaag stand das angezeigte KFZ zumindest teilweise auf öffentlichen Straßengrund.

 

Am 23.01.2009 gaben Sie nach Akteneinsicht zu Protokoll, dass Sie mit Ihrem Nachbarn vereinbarten, dass Ihr Fahrzeug von der Feuerwehr abgeholt wird, Sie hätten mehrmals urgiert, die Feuerwehr hat das Auto nicht abgeholt. Sie haben das KFZ nun selbst entsorgt.

 

Am 05.02.2009 gab Ihr Nachbar unter Wahrheitsverpflichtung im Wesentlichen folgendes zu Protokoll:

Er habe mit Ihnen gesprochen und Sie ersucht das abgestellte Fahrzeug endlich entsorgen zu lassen. Einige Monate später habe er Ihnen gesagt, dass eine Entsorgung eventuell über die Gemeinde oder Feuerwehr möglich wäre. Für die Entsorgung müsse er die Autopapiere vorlegen. Sie haben gesagt, dass Sie einen Käufer in Aussicht haben.

 

Mit Schreiben vom 09.02.2009 wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Nachdem Sie diese Möglichkeit ungeachtet ließen war nun auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

 

Der vorliegende Sachverhalt ist aufgrund der Anzeige, der Stellungnahme der Gemeinde Windhaag und der zeugenschaftlichen Aussage Ihres Nachbars als erwiesen anzusehen.

 

Sie haben durch den vorliegenden Sachverhalt den im Spruch genannten Tatbestand verwirklicht und diesen verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, insofern keine Umstände vorliegen, die geeignet wären, Ihr gesetzwidriges Verhalten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen.

 

Bei der Strafbemessung wurde von einem monatlichen Einkommen in Höhe von 1200,00 Euro ausgegangen, da Sie trotz der Sie treffenden Pflicht, an der Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mitzuwirken, dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind.

 

Mildernde oder erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Die Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens ist in der im Spruch zitierten Gesetzes stelle begründet."

 

 

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner mangels eines im Akt erkennbaren Zustellnachweises am 21.4.2009 um 08:42 per FAX  als fristgerecht zu werten eingebrachten Berufung.

Darin vermeint der Berufungswerber das Fahrzeug im Sinne der Vereinbarung mit dem Beamten drei Wochen nach der Beanstandung entfernt zu haben. Er könne daher diese Strafe nicht nachvollziehen und verstehe daher nicht hiefür zur Kasse gebeten zu werden. Es habe sich um eine anonyme Anzeige gehandelt.

 

2.1. Mit diesen Ausführungen vermag der Berufungswerber jedoch eine Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung kann angesichts des klaren Sachverhaltes und mangels gesonderten Antrages verzichtet werden (§ 51e Abs.3 Z1 u. 3 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungs-senat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den oben genannten Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz. Daraus ergibt sich die Tathandlung schlüssig fotografisch dokumentiert (siehe Bild). Das Fahrzeug befindet sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche am Rande der Fahrbahn abgestellt und ist von der Vegetation bereits deutlich und offenkundig bereits monatelang um- und verwachsen (Katasterplanauszug auf Seite 13 des Aktes). Das Fahrzeug wurde offenbar, als Vorstufe einer Entsorgung oder der vom Berufungswerber behaupteten geschenksweisen Überlassung an Dritte und damit durch Aufgabe des Besitzwillens behördlich angemeldet und offenbar ohne Kennzeichentafel und ohne konkretes zeitliches Ziel an der Straße deponiert. Laut Niederschrift vom 4.9.2008 will es der Berufungswerber der Feuerwehr geschenkt gehabt haben. Mit einer derart behaupteten und im Übrigen gänzlich unbelegt bleibenden Schenkung an eine Körperschaft vermag sich ein ehemaliger Zulassungsbesitzer der Ingerenz für sein derart auf einer öffentlichen Verkehrsfläche vorübergehend gleichsam "endgelagertes" Altfahrzeug jedenfalls nicht zu entledigen.

Unzutreffend ist der Einwand über eine vermeintlich anonyme Anzeige. Richtig ist vielmehr, dass diese von der Polizeiinspektion Perg offenbar von Amts wegen dokumentiert wurde.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Die übertretene Vorschrift des § 82 Abs.1 und 2 StVO 1960 dient dem Zweck, Verkehrsflächen für den Straßenverkehr freizuhalten. In Ausnahmefällen kann von der Behörde auch die Verwendung für andere Zwecke bewilligt werden, eine solche Bewilligung liegt aber nicht vor. Sind an einem Kraftfahrzeug oder Anhänger keine Kennzeichentafeln angebracht, darf das Fahrzeug in dieser Zeit nicht am Straßenverkehr teilnehmen und ist daher abseits von Straßenflächen abzustellen.

In der Sache wird festgestellt, dass der Schuldspruch dann rechtmäßig ist, wenn es sich beim festgestellten Tatort um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs.1 StVO 1960 handelt. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass unter einer Benützung für jedermann unter gleichen Bedingungen dann zu sprechen ist, wenn jedermann die Möglichkeit hat diese Stelle zu benützen. 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher insbesondere angesichts des Luftbildauszuges aus dem Grundkataster davon aus, dass es sich daher hier im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als öffentliche Verkehrsfläche (bzw. Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs.1 StVO 1960) handelt.

Zusammenfassend stellt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat und es sind auch, was die subjektive Tatseite betrifft, keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber entlasten oder dieses Abstellen entschuldigen oder rechtfertigen könnte. Der Hinweis auf die Erklärung gegenüber einem Beamten es binnen drei Wochen zu entfernen ist jedenfalls kein solcher Grund. Ebenfalls müsste ein allfälliger Rechtsirrtum als vom Berufungswerber verschuldet angesehen werden, zumal grundsätzlich von einer zum Lenken von Kraftfahrzeugen berechtigten Person zu erwarten ist, dass sie die entsprechenden straßenpolizeilichen Bestimmungen kennt. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1. In der mit 100 Euro verhängten Geldstrafe kann auch mit Blick auf das seitens der Behörde erster Instanz mit 1.200 Euro angenommenen Monatseinkommen, ein Ermessensfehler nicht erblickt werden.

Die Anwendung des § 21 VStG scheidet hier insbesondere auf Grund der offenkundig lange Aufrecherhaltung des rechtswidrigen Zustandes am nicht bloß geringen Verschulden aus.

 

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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