Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510100/7/Br/RSt

Linz, 25.05.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine I. Kammer (Vorsitzende: Maga. Bissenberger, Berichter: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des Ö T, ZVR-Zahl:    , W, vertreten durch Frau S H, p.A S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23.4.2009, VerkR-340.417/7-2009-Vie/Eis, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Warnleuchte mit blauem Licht zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 20 Abs.5 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid das Ansuchen des Österreichischen Tierschutzvereins um Erteilung einer Bewilligung zur Anbringung und Verwendung von Warnleuchten mit blauem Licht sowie einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinander folgenden, verschieden hohen Tönen am Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen   gemäß § 20 Abs.5 KFG abgewiesen.

 

1.1. Begründend wurde ausgeführt:

"Gemäß § 20 Abs. 1 lit. d KFG 1967 dürfen ohne gesonderte Bewilligung bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, bei Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur Verwendung kommen oder zur Verwendung von Organen der Finanzverwaltung (Zollverwaltung) bestimmt sind, bei Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften oder des österreichischen Roten Kreuzes, bei Fahrzeugen, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen) bestimmt sind, sowie bei Fahrzeugen, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht im Bescheid gemäß § 39, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht angebracht werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 5 KFG 1967 dürfen u.a. Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Abs. 1 lit. d fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

a)   ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,

b)   für den öffentlichen Hilfsdienst,

c)   für den Rettungsdienst,

d)   für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,

e)   für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder

f)    für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,

g)   für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen,

h)   für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, oder

i)    für freipraktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt.

j)    für die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk- bzw. Kommunikationssysteme sowie Leitzentralen der BOS-Organisationen (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben).

 

Gemäß § 22 Abs. 4 KFG dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinander folgenden, verschieden hohen Tönen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten (hier nicht in Betracht kommenden) Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs.1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs.5 sinngemäß.

 

Wie sich aus der Aufzählung der Tatbestände der Punkte a) bis j) des § 20 Abs. 5 KFG 1967 ergibt, soll das Recht auf Verwendung von Blaulicht bzw. von Folgetonhorn, welches im öffentlichen Interesse zu liegen hat, Institutionen gewährt werden, die bestimmte öffentliche Aufgaben - insbesondere auch den Feuerwehren sowie der Hilfs- und Rettungsdienste - ausüben (abgesehen von den bereits im Gesetz geregelten Fällen des § 20 Abs. 1 lit. d).

Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer derartigen Ausnahmebewilligung ist ein strenger Maßstab anzulegen und darf diese nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen erteilt werden (VwGH vom 23.2.2001, 96/02/0061 und vom 14.6.2005, 2004/02/0379, jeweils mit weiteren Hinweisen).

 

Die Behörde hatte nun zu prüfen, ob das von der Antragstellerin in Aussicht genommene Kraftfahrzeug als für den Tierrettungsdienst bestimmt anzusehen ist.

 

Im Rahmen des Verfahrens wurde eine Kopie des Bescheides des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 2. 2.2009, ZI. 205-15/168 / 48-2009, mit welchem der Antragstellerin für das gegenständliche Fahrzeug eine Bewilligung, am gegenständlichen Fahrzeug Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht und Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit aufeinander folgenden, verschiedenen hohen Tönen unter Einhaltung von im einzelnen näher angeführten Vorschreibungen anzubringen, erteilt wurde, vorgelegt. Aus Vorschreibungspunkt 1 geht hervor, dass der Einsatzbereich auf die "Einsatzbezirke St. Johann im Pongau, Tamsweg" beschränkt ist. Eine nähere Begründung ist dem angeführten Bescheid nicht zu entnehmen.

Im Rahmen des Verfahrens hat die Antragstellerin weiters eine Kopie des Zulassungsscheines für das in Rede stehende Kraftfahrzeug vorgelegt. Danach ist das Kraftfahrzeug als Personen­kraftwagen (M1) zugelassen. Unter der Rubrik "Verwendungsbestimmung" ist die Wortfolge "zu keiner besonderen Verwendung bestimmt" angeführt.

 

Ferner wurden einige Fotos des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges übermittelt. Auf der Heckklappe des Fahrzeuges scheint der Schriftzug

Ö T Wir helfen wirklich'

www.   .at T -     .

auf.

Der Transport kleinerer Tiere erfolgt (auf ausgebreiteter Decke) im Kofferraum des Fahrzeuges. Der Kofferraum ist vom übrigen Fahrzeug-Innenraum durch ein Gitter abgetrennt. Sonstige spezielle Einbauten bzw. Ausstattungen sind auf den Lichtbildern nicht ersichtlich.

 

Zur Frage, inwieweit der Begriff "Rettungsdienst" die dringende ärztliche Versorgung von verletzten oder kranken Tieren mitumfasst, ist festzustellen, dass die Tendenz der heutigen Gesetzgebung (etwa StGB) dahin geht, dass Tiere nicht mehr als bloße Sache anzusehen sind, sondern ihr Leben, ihre Gesundheit und ihre körperliche Integrität - ähnlich wie die des Menschen - als schutzwürdige Rechtsgüter anzuerkennen und auch unter den qualifizierten Schutz zu stellen. Die Miteinbeziehung in den Begriff "Rettungsdienst“ entspricht durchaus der voraufgezeigten Entwicklung. Grundsätzlich werden Tierrettungen "Blaulichtbewilligungen" zu erteilen sein, sofern es sich um Institutionen handelt, die besonders gebaute und ausgestattete Fahrzeuge für die Beförderungen von Tieren in bedrohtem Zustand zum Ort der tierärztlichen Versorgung ständig auf Abruf bereit halten.

 

Dem Antrag ist zwar zu entnehmen, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug offenkundig ständig auf Abruf gehalten wird. Abgesehen davon, dass aus den Eintragungen im Zulassungsschein eine entsprechende Verwendungsbestimmung nicht ersichtlich ist, führt der Umstand, dass auf der Heckklappe ein entsprechender (siehe oben) Schriftzug angebracht, ferner der Fahrzeuginnenraum durch ein Gitter abgeteilt ist und sich im Kofferraum ausgebreitete Decken befinden, jedoch im Ergebnis nicht dazu, dass der gegenständliche Personenkraftwagen als für den Tierrettungsdienst bestimmt anzusehen ist. Es handelt sich hiebei jedenfalls nicht um ein besonders gebautes und ausgestattetes Fahrzeug für die Beförderung von Tieren in bedrohtem Zustand. Daran vermag auch der Umstand, dass im Fahrzeug ein zur tiermedizinischen Notversorgung bestimmter Koffer mitgeführt wird, nichts zu ändern.

 

Mangels Vorliegen einer der wesentlichen Voraussetzungen konnte die beantrage Bewilligung nicht erteilt werden und war deshalb spruchgemäß zu entscheiden."

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber durch dessen operative Geschäftsführerin Frau S H innerhalb offener Frist Berufung  erhoben.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Verein von der Salzburger Landesregierung einen diesbezüglich positiven Bescheid erteilt erhalten hätte. Es wäre ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit gelegen, dass Tieren eine schnellstmögliche Rettungsmaßnahme im Notfall zu Teil werde. Die Tierrettung werde immer wieder von der Exekutive zu Hilfe gerufen.  

Wie schnell man zum Einsatzort gelange – mit oder ohne Blaulicht mit Folgetonhorn -  liege letztlich in der Verantwortung der Behörde. Dabei entschieden, so wie auch bei der Rettung von Menschen, oft nur Minuten über Leben und Tod.

Das oben genannte Fahrzeug stehe in O.

Mit diesem Hinweis wird offenbar die Zuständigkeit der hier angerufenen Behörde begründet.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat in den vom Landeshauptmann für vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen.

Im Rahmen einer Verfahrensanordnung in Verbindung mit Parteiengehör wurde das Vollmachtsverhältnis geklärt und über diesbezügliches Ersuchen um Klarstellung, seitens des Antragstellers auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtet.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat ergänzend im Wege der Tierärztekammer  Beweis erhoben über die Versorgungsdichte tierärztlicher Rettungsdienste in den Bezirken Braunau und Vöcklabruck. Darüber wurde ebenfalls noch Parteiengehör gewährt.

 

 

4. Der Antragsteller ist ein bei der Bundespolizeidirektion Wien unter der ZVR-Zahl:     registrierter Verein. Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten und drei weitere Vorstandsmitgliedern. Der Präsident vertritt den Verein nach außen, wobei jedes Vorstandsmitglied den Verein gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten vertreten kann. Rechtsgeschäfte im Namen des Vereins können nur gemeinsam mit dem Präsidium abgeschlossen werden.

In Entsprechung des h. Verfahrenanordnung iSd § 13 Abs.3 AVG  hat die in diesem Verfahren als Antragstellerin für den Verein in dieser Region einschreitende operative Geschäftsführerin am 19.5.2009 ein Vorstandssitzungsprotokoll vorgelegt. Dem zu Folge wurde sie im Rahmen einer Vereinsvorstandssitzung vom 30.1.2009 einstimmig zur operativen Geschäftsführerin des Vereins ernannt im Sinne des § 14 Abs.1 der Satzungen.

Aus den nachgereichten Vereinsstatuten wird in dessen § 2 der Vereinszweck wie folgt festgeschrieben:

 

         Im obigen Schreiben wird auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtet. Zur Stellungnahme der Tierärztekammer vom 18. Mai 2009 wurde nach Übermittlung und nachfolgender fernmündlicher Erörterung mit der Einschreiterin keine gesonderte schriftliche Erklärung mehr abgegeben.

 

         Inhaltlich lässt sich die Antragsbegründung mit einen schnellstmöglichen Rettungsbedarf von Tieren in Notfällen, sowie auf Intervention der Exekutive bei Unfällen mit Tierbeteilung umschreiben. Das Fahrzeug ist in O stationiert

Die zur Beurteilung der sachlichen Begründung des Antrages eingeholte Stellungnahme der Oö. Tierärztekammer führte zum Ergebnis, dass in den vom Tätigkeitsbereich des Antragstellers betroffenen Bezirken rund um die Uhr sowohl erreichbare Tierkliniken, als auch eine Reihe von Tierärzten, die freiwillige Nacht- und Sonntagsdienste anbieten verfügbar sind. Eine Notversorgung für verletzte Tiere ist gemäß dieser Stellungnahme gewährleistet.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige I. Kammer (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

         Gemäß § 20 Abs.5 KFG dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs.1 lit.d fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind.

In Vermeidung von Wiederholungen wird auf die von der Behörde erster Instanz erwähnten Erteilungsvoraussetzungen nach § 20 Abs.5 lit.a bis lit.j KFG verwiesen werden. Dabei handelt es sich um eine taxaktive Auszählung, d.h. die "Blaulichtbewilligung" darf nur für die in dieser Gesetzesstelle angeführten Fahrzeuge erteilt werden.

Der Berufungswerber bringt auch im Rahmen des Berufungsverfahrens nichts vor was vergleichbar mit der  Erbringung konkreter tierärztlicher Hilfeleistungen wäre und damit eine mit der Verwendung von Blaulicht einhergehende Ausnahme von Bindung an StVO-Vorschriften rechtlich vertretbar erscheinen lassen könnte.

Laut Auskunft des Präsidenten der oö. Tierärztekammer bestehen in den genannten Bezirken sowohl rund um die Uhr erreichbare Tierkliniken, als auch eine Reihe von Tierärzten, die freiwillige Nacht- und Sonntagsdienste anbieten. Eine Notversorgung für verletzte Tiere ist aus der Sicht der Tierärztekammer somit durch Tierärzte unmittelbar gewährleistet.

Wie sich aus der Aufzählung der Tatbestände der lit. a bis j des § 20 Abs. 5 KFG 1967 ergibt, soll das Recht auf Verwendung von Blaulicht, welches im öffentlichen Interesse zu liegen hat, Institutionen gewährt werden, die bestimmte öffentliche Aufgaben - insbesondere Hilfs- und Rettungsdienste - ausüben (abgesehen von den bereits im Gesetz geregelten Fällen des § 20 Abs.1 lit. d KFG 1967).

         Die Begriffe "Hilfsdienst" und "Rettungsdienst" enthalten die Elemente der ständigen Widmung und Bereitschaft, andererseits eines bestimmten Maßes an Organisation, das aufgrund von Organisationsvorschriften sicherstellt, dass bei Bedarf den Erfordernissen der Hilfe bzw. Rettung entsprochen werden kann.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz in der Richtung, dass etwa auch Einzelpersonen eine Bewilligung der in Rede stehenden Art erteilt werden kann, findet sich in der lit. e ausschließlich für Ärzte; dabei kann es sich - wie sich insbesondere aus der erforderlichen Befassung der Ärztekammer bei Erteilung der Bewilligung ergibt - nur um Ärzte im Sinne des Ärztegesetzes und nicht um Tierärzte handeln. Inwieweit Letzteren im Rahmen eines Hilfs- und Rettungsdienstes in Einzelfälle eine solche Bewilligung zuzuerkennen ist, kann mangels eines vergleichbaren rechtlichen Status des Antragstellers sowie seines operativen Einsatzgebietes auf sich bewenden.

Wenn schon ein einzelner freiberuflich tätiger Tierarzt eine solche Bewilligung für ein von ihm im Rahmen seiner Praxis verwendetes Kraftfahrzeug nach dieser Gesetzesbestimmung (nicht immer) erhalten kann, auch wenn er fallweise Tätigkeiten ausübt, wie sie im Rahmen eines Hilfs- und Rettungsdienstes vorkommen, vermag vor dem Hintergrund des Ergebnisses dieses Beweisverfahrens das Begehren des hier antragstellenden Vereins nicht mit Erfolg beschieden werden  (vgl. VwGH 25.6.1996, 95/11/0263, VwGH 28.6.1994, 94/11/0052). Nicht zuletzt gilt es im öffentlichen Interesse eine "Blaulichtinflation" hintan zu halten. Es ist in diesem Zusammenhang auch unbeachtlich, aus welchen Gründen in Salzburg eine solche Genehmigung erteilt wurde.

         Die vom Berufungswerber beantragte "Blaulichtbewilligung" wurde daher von der Behörde erster Instanz zu Recht versagt.

Die Berufung war nach ergänzender Prüfung der Vollmachtsverhältnisse der Einschreiterin als unbegründet abzuweisen.

Rein informativ wird bei dieser Gelegenheit auf § 18 Abs.3 Vereinsgesetz 2002 verwiesen, wonach der zur Vertretung des Vereins berufene Organwalter die ZVR-Zahl des Vereins im Rechtsverkehr nach außen zu führen hat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Maga. Bissenberger

 

 

 

 

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