Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530899/7/Kü/Sta VwSen-530900/7/Kü/Sta

Linz, 19.05.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) aus Anlass der Berufungen von Frau C und Herrn R K, S, D, vom 19. März 2009 und der B GmbH, G, M, vom 23. März 2009, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. März 2009, UR-2008-8615/21, betreffend Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung an die A B GmbH, A, W bei S, für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf Grundstücken Nr. und, je KG U, Gemeinde D, zu Recht erkannt:

 

Die Spruchpunkte I. – V. und VI. Punkt 1. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. März 2009, UR-2008-8615/21, werden – mangels Genehmigungsantrag – ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 67a Abs.1, 67h Abs.1, 76 und  77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF. BGBl. I Nr. 20/2009 iVm §§ 37 und 38 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) BGBl. I Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 54/2008.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. März 2009, UR-2008-8615/21, wurde der A B GmbH die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf näher bezeichneten Grundstücken in der Gemeinde D nach Maßgabe vorgelegten Projektsunterlagen erteilt. Im Spruchpunkt VI. dieses Bescheides wurde die Konsenswerberin verpflichtet die angefallenen Verfahrenskosten zu tragen.

 

Gegen diesen Bescheid wurde von Frau C und Herrn R K Berufung erhoben, die damit begründet wurde, dass seitens der Antragstellerin mit ihnen als Grundeigentümer keine Vereinbarung über den Betrieb der gegenständlichen Bodenaushubdeponie getroffen worden sei.

 

Ebenso gegen diesen Genehmigungsbescheid richtet sich die von der B GmbH erhobene Berufung. In dieser Berufung wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Bewilligungsverhandlung die Verkehrsbelastung durch die geplanten Maßnahmen ein Thema gewesen sei. Deshalb sei das Verkehrskonzept auch bei den Nachbarn und der Gemeinde eines der vordringlichsten Anliegen gewesen. Der Abtransport der Rohstoffe bzw. die Anlieferung der Bodenaushubmaterialien solle über die L S Landesstraße vorbei an den Kiesgruben M und B zur B erfolgen. Auf dem Abschnitt seien Erhaltungskosten von Betreibern der Kiesgruppen (Firma M und Firma B) sowie der Gemeinde anteilsmäßig zu tragen. Von der B GmbH sei eine Überlassung der S Straße in Aussicht gestellt worden, sofern sich die A GmbH an den anteilsmäßigen Errichtungs- und Erhaltungskosten beteilige. Ansonsten würde durch die Mehrbelastung am Schwerverkehr den bisherigen Erhaltungspflichtigen ein Schaden durch die Mehrkosten entstehen. Seitens der B GmbH als auch von der Gemeinde D sei bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden, dass die Zustimmung zur Straßenbenützung voraussetze, dass noch vor Bescheiderlassung eine diesbezügliche Vereinbarung samt Aufteilungsschlüssel mit der Erhaltungsgemeinschaft abzuschließen sei. Diese Vereinbarung liege jedoch nicht vor, obwohl dies vor Bescheiderlassung zugesichert worden sei.

 

2. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die Berufungen gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt.

 

Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der gemäß § 67a Abs.1 AVG zur Entscheidungsfindung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer (bestehend aus drei Mitgliedern) berufen ist.   

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat im Rahmen des Berufungsverfahrens der Antragstellerin A B GmbH Gelegenheit gegeben, sich in Wahrung des Parteiengehörs zu den Berufungsvorbringen zu äußern.

 

Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 teilte die A B GmbH mit, dass das Ansuchen zur Genehmigung einer Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nr. und, der KG. U, Gemeinde D, zurückgezogen wird.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 37 Abs.1 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.

 

§ 39 Abs.1 AWG 2002 sieht vor, welche Unterlagen dem Antrag auf Genehmigung gemäß § 37 leg.cit. anzuschließen sind.

 

Die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung stellt im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmungen einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar und kann ein derartiges Genehmigungsverfahren nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Der Umfang des Genehmigungsantrages ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt.

 

Daraus ergibt sich, dass eine bescheidmäßige Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nur bei Vorliegen eines begründeten Genehmigungsantrages erteilt werden kann. Zieht der Antragsteller seinen Genehmigungsantrag im Zuge des erstinstanzlichen Genehmigungsverfahrens oder auch des Berufungsverfahrens zurück, liegt keine ausreichende Grundlage für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 vor.

 

Die Zurückziehung des Antrages durch die A B GmbH hat demnach zur Folge, dass kein Genehmigungsantrag für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nr. und , je KG. U, Gemeinde D, mehr vorliegt, weshalb im Berufungsverfahren mit der ersatzlosen Behebung der mit der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung in Zusammenhang stehenden Spruchabschnitten des angefochtenen Bescheides vorzugehen war. Mit der Zurückziehung des Genehmigungsantrages sind auch die vorliegenden Berufungen gegenstandslos geworden, sodass darüber keine gesonderte Entscheidung zu treffen war. 

 

5. Gemäß § 77 Abs.1 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

 

Im erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich über den Genehmigungsantrag vor Ort eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung von Sachverständigen durchgeführt. Diese mündliche Verhandlung hat auf Grund des verfahrensleitenden Antrages der A B GmbH stattgefunden. Im Sinne der §§ 76 und 77 AVG hat die A B GmbH diese Kosten zu tragen, sodass – unabhängig von einer Zurückziehung des eigentlichen Genehmigungsantrages – diese Kosten vorzuschreiben sind. Aus diesem Grunde war daher im Spruchabschnitt VI. (Verfahrenskosten) nur die aufgelistete Verwaltungsabgabe für die Erteilung der Genehmigung zu streichen und die sonstigen Verfahrenskosten zu belassen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

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