Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420123/3/Wei/Bk

Linz, 07.01.1997

VwSen-420123/3/Wei/Bk Linz, am 7. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der Beschwerde des J, vom 2. Dezember 1996 wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt betreffend die Einholung und Vorlage eines Auszuges aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex des BMI durch der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zuzurechnende Organe des Gendarmeriepostens Traun den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 67c und 79a AVG 1991
Entscheidungsgründe:

1. Mit der per Telefax beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 2. Dezember 1996 eingebrachten Eingabe hat der Beschwerdeführer (Bf) wie folgt vorgebracht:

Maßnahmen= u. Aufsichtsbeschwerde gegen Beamte der BH Linz-Land und der Gendarmerie T.

Offensichtlich im Weisungswege der BH Linz-Land hat der Gendarmerieposten T zu 4 St der StA L gegen mich Strafanzeige gem. § 269 (1) StGB willkürlich gegen mich erstattet. Zu 27 EHv 201/96 des LG L ist daher gegen mich ein Strafverfahren eingeleitet.

Natürlich wurde eine Strafregisterauskunft beigeschafft, was im Gesetz auch vorgesehen ist.

Es wurde jedoch unter Bezug: 4028/96 KA ein kriminalpolizeilicher Aktenindex des BM für Inneres vom 17.10.1996 angefordert und dem Gerichte vorgelegt, welcher u.a.

Tatbestände enthält, die ich nie erfüllt habe, was den einzigen Sinn und Zweck hat, mich entgegen der BVG und der MRK herabzusetzen, mich zu diskriminieren und in ein schlechtes Licht zu rücken.

Ich schließe diesen Index in Ablichtung bei, beantrage diese 9 Fakten aufzuklären und den Inhalt festzustellen.

Ich beantrage die Feststellung der Rechtswidrigkeit, allenfalls des Amtsmißbrauches und erhebe Aufsichtsbeschwerde.

1 Beilage, per FAX! J eh. Unterschrift 2. Der Bf hat der Beschwerde zur Verdeutlichung seines Anliegens eine Ablichtung des vom Gendarmerieposten T eingeholten Auszuges aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums für Inneres vom 17.

Oktober 1996 betreffend 9 kriminalpolizeiliche Anzeigen gegen ihn in den Jahren 1988 bis 1996 wegen des Verdachts verschiedener gerichtlich strafbarer Handlungen beigelegt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in die Beschwerde samt der erwähnten Beilage festgestellt, daß der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und sich bereits aus der Aktenlage ableiten läßt, daß die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden muß. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war daher entbehrlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Die behauptete Rechtsverletzung muß zumindest möglich sein.

Sie kann sich im Hinblick auf die Vermeidung von Rechtsschutzlücken nicht nur auf die Verletzung einfachgesetzlicher Rechte, sondern auch auf die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte beziehen (vgl näher Mayer, in Walter [Hrsg], Verfassungsänderungen 1988 [1989], 99; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. A [1991], Rz 548/21; dieselben, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. A [1992], Rz 927/12). Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine umfassende Kompetenz zur Über prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts. Er ist nicht an die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe gebunden (vgl Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. A, Rz 548/22 und 548/24).

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985; VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit [1983], 74).

4.2. Der vom Bf angefochtene Ermittlungsakt des Gendarmeriepostens T geschah im Rahmen kriminalpolizeilicher Erhebungen. Der Bf gibt selbst bekannt, daß zur Zahl 4 St 1 der Staatsanwaltschaft L eine Strafanzeige gegen ihn wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt nach dem § 269 Abs 1 StGB und deswegen weiters zur Zahl 27 EHv des Landesgerichts L ein Strafverfahren anhängig ist. Der Begriff der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird durch die kriminalpolizeiliche Erhebung vergangener Vorfälle, die Gegenstand von früheren Strafanzeigen waren, offenkundig nicht erfüllt. Der Sinn solcher Erhebungen liegt auch nicht ausschließlich darin, den Bf zu diskriminieren. Die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte sollen vielmehr ein umfassendes Bild über das Vorleben des Beschuldigten erhalten, um spezialpräventive Erfordernisse zuverlässig berücksichtigen zu können.

Inwieweit diese Anzeigen zu rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen geführt haben, kann durch Vergleich mit den Eintragungen in einem aktuellen Strafregisterauszug ermittelt werden. Entgegen der verfehlten Meinung des Bf ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Aufklärung von angezeigten Straftaten, die in die gerichtliche Zuständigkeit fallen, nicht berufen. Es steht ihm insofern ebensowenig zu, eine Rechtswidrigkeit oder gar einen Amtsmißbrauch festzustellen. Der Bf hat demnach keinen tauglichen (zulässigen) Beschwerdegegenstand vorgebracht.

4.3. Der Vollständigkeit halber sei hinsichtlich der Verarbeitung und Übermittlung der personenbezogenen Daten des Bf, der diesen besonderen Aspekt gar nicht zum Gegenstand seiner Beschwerde erhoben hat, folgendes klargestellt:

Im Dienste der Strafrechtspflege ist die Übermittlung personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaften oder an Gerichte gemäß § 56 Abs 1 Z 4 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl Nr. 201/1996) allgemein zulässig. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer zentralen Informationssammlung durch Sicherheitsbehörden ist nach § 57 Abs 1 Z 5 und Z 6 SPG im Zusammenhang mit der Abwehr oder Aufklärung gefährlicher Angriffe (zu diesem Begriff siehe § 16 Abs 2 und 3 SPG) oder generell bei Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege erlaubt, wobei nach § 57 Abs 3 SPG für die Tätigkeit von Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege jedenfalls auch Auskünfte aus einer zentralen Informationssammlung erteilt werden dürfen. Auch in dieser Hinsicht erscheint die Einholung eines Auszuges aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums für Inneres als unbedenklich. Im übrigen wäre eine Beschwerde wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes oder des 4. Teiles des SPG an die Datenschutzkommission zu richten (vgl § 90 Abs 1 SPG iVm § 14 DSG).

5. Eine Kostenentscheidung im Grunde des § 79a AVG zugunsten des Bundes als des Rechtsträgers, für den die belangte Behörde im Rahmen von Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege tätig ist, war nicht zu treffen, weil die gegenständliche Beschwerde schon aufgrund des erstatteten Vorbringens ohne weiteres Verfahren und damit ohne notwendigen Kostenaufwand der belangten Behörde zurückgewiesen werden konnte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. W e i ß

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