Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231042/2/SR/Sta

Linz, 18.05.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der A L, geboren am , W,  L, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 10. März 2009, GZ S-31.631/08-2, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungs­ver­fahrens­gesetz 1991 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 10. März 2009, S-31.631/08-2, wurde der Einspruch der Berufungswerberin (in der Folge: Bw) gegen die Strafverfügung vom 22. Oktober 2008, GZ. S-31.631/08-2, gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Verfahren zugrunde liegende Strafverfügung postalisch hinterlegt und am 21. November 2008 erstmals zur Abholung bereitgehalten worden wäre. Die Strafverfügung gelte daher gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit diesem Tag als zugestellt und die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen sei demnach am 5. Dezember 2008 abgelaufen.

 

Der erst am 16. Februar 2009 der Post zur Beförderung übergebene Einspruch hätte daher als verspätet zurückgewiesen werden müssen. 

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der der Bw am 7. April 2009 zu eigenen Handen zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende und rechtzeitige Berufung (Poststempel vom 8. April 2009).  

 

In der Berufung führte die Bw wie folgt aus.

"So Grüß Gott – die Herrschaftn vom der Polizeidirektion Nietzstr.

Ich, L A, möchte möchte, gegen diese 2 Strafbescheide, was sich nu dazu verg. Jahr, abgespielt habn, vehement, eine Berufung einreichn. Nochdazu, für so vabaln, Angelegenheitn mit sovieln, Paragrafescheiß formiertn, komischn Begründung so hohe Beträge, vom 77 Euros + 140 Euros, glaubts ihr leicht dauntn, v. Posten Nietzstr. ich habe, das Geld, von der kargen Frühpension, so leicht, für solche Scheiß zum rausschmeißn, könnts Euch, meine Herrschaften aufd Wand, oder am Buckl aufzeichnen, einstweiln, denn wenn so, Begründungen nodazu vom Mai 2008, dabei sand, ist fast nach, 1 Jahr uninterrsant.

Ich, hoffe, daß, diese Berufung dagegen, eine Wirkung hat, wenn nit, dann, werdn wirs, einen gut Bekanntn, einem ausgeklügltn Rechtsanwalt, vehement, übergebn.

Diese, komische Behauptung die vom 16. Febrar abgesandte Post, oder was der Käse bedeutet, ist versäumt wordn ist mir nichts bekannt."

 

2. Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 legte die Bundespolizeidirektion Linz die Berufung samt dem Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vor.  

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.   

   

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem ent­scheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die belangte Behörde erließ gegen die Bw mit Datum vom 22. Oktober 2008,       S-31.631/08-2, eine Strafverfügung. Da die Bw zum Zeitpunkt des Zustellversuches an der Abgabestelle nicht angetroffen wurde, hinterlegte das Zustellorgan das Dokument beim Postamt 4... . Als Beginn der Abholfrist wurde der 21. November 2008 festgelegt. Die Zustellung der angeführten Strafverfügung an die Bw erfolgte somit am 21. November 2008.

 

Eine Ortsabwesenheit während der Hinterlegung wurde von der Bw nicht behauptet. 

 

Auf Grund des Mahnschreibens der belangten Behörde vom 15. Jänner 2009 teilte die Bw mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am
20. Februar 2009, wie folgt mit:

" Ich A L, muß leider, mitteilen bzw. Berufung, dagegen einlegen, da, ich 1. an nichts erinnere, für diese 2 Strafmahnungen, 140 Euros + 36 Euros zahln soll, außerdem, habe zum 2. zur Zeit, kein übrigs Geld, dafür, leider !!!! A L !!"

 

Dieses Schreiben sah die belangte Behörde als Einspruch gegen die Strafver­fügung an.

 

Mit Bescheid vom 9. Jänner 2008, GZ. S-30.392/07-2, wies die belangte Behörde diesen Einspruch als verspätet zurück. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nun vorliegende Berufung.

 

2.3. Der Zustellnachweis stellt eine öffentliche Urkunde dar. Die Bw hat keinerlei Beweise vorgelegt, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs aufkommen zu lassen. In der Berufungsschrift hat sie die Verspätung damit abgetan, dass ihr nichts bekannt sei und sie nicht wisse, was der "Käse bedeute". 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. § 17 Abs. 1 Zustellgesetz lautet: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zu der Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabe­stelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs. 2 Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Nach Abs. 3 leg. cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvor­gang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinter­legte Dokument behoben werden könnte.

 

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann die Bw gegen die Strafverfügung nach deren Zustellung binnen zwei Wochen Einspruch erheben.

 

3.2. Der Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde und hat gemäß § 47 AVG iVm. § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich; diese Ver­mutung ist allerdings widerlegbar. Derjenige, der behauptet, es lägen Zustellmängel vor, hat diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, die geeignet erscheinen, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (Verwaltungsgerichtshof 21. November 2001, 2001/08/0011).

 

3.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den gesetzlichen Vorschriften entsprechend ein Zustellversuch unternommen wurde und im Anschluss daran das Dokument (die Strafverfügung) beim Zustellpostamt hinterlegt worden ist. An der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs bestehen keine Zweifel, insbesondere hat die Bw selbst keinerlei Anhaltspunkte für derartige Mängel vorgebracht.

 

Als erster Tag der Abholung wird in der Zustellverfügung der 21. November 2008 genannt, mit diesem Tag galt die Sendung gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz als zugestellt; die zweiwöchige Berufungsfrist endete somit am 5. Dezember 2008. Die Bw erhob jedoch erst am 16. Februar 2008 (Poststempel) Einspruch. Dieser Einspruch war daher verspätet.

 

 

3.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Bw nach Ablauf der zwei­wöchigen Frist Einspruch erhoben hat; der Einspruch war daher verspätet. Die Bw ist daher durch die Entscheidung der belangten Behörde, mit der diese ihren Ein­spruch als verspätet zurückgewiesen hat, nicht in ihren Rechten verletzt.

 

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.  

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Christian Stierschneider

 

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