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VwSen-106211/8/Gu/Pr

Linz, 29.04.1999

VwSen-106211/8/Gu/Pr Linz, am 29. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des K. T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.1.999, Zl.VerkR96-10648-1998, nach der am 27.4.1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat: "Sie haben am 10.7.1998 um 10.52 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt, wobei Sie im Gemeindegebiet von O. bei Km bei der dort herrschenden nassen Fahrbahn, die an dieser Stelle festgesetzte Geschwindigkeitsbeschränkung 'bei nasser Fahrbahn von 100 km/h' um 46,4 km/h überschritten haben."

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungs-verfahrens 800 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 32 Abs.2, § 44a Z1, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 52 lit.a Z10a StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat am 12.1.1999 zur Zahl VerkR96-10648-1998 ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sie haben am 10.7.1998 um 10.52 Uhr den PKW, W-72174E auf der Westautobahn A 1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt, wobei Sie im Gemeindegebiet von O. bei Km die an dieser Stelle festgesetzte Geschwindigkeitsüberschreitung bei nasser Fahrbahn von 100 km/h um 46,4 km/h überschritten haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. a Z 10 a StVO.1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß §

Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

4.000,-- 108 Stunden 99 Abs. 3 lit. a

StVO.1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

400,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 4.400 Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

In seiner dagegen eingebrachten Berufung macht der Beschuldigte geltend, daß nach seiner Erinnerung zur Tatzeit ein hohes Verkehrsaufkommen herrschte und daß seine Geschwindigkeit nur 125 km/h betrug. Er bezweifle daher die Zuverlässigkeit der angeführten Geschwindigkeitsmessung. Weiters sei zum Zeitpunkt der Anhaltung durch den Beamten die Fahrbahn trocken gewesen. Aus diesen Gründen habe er das angebotene Organstrafmandat nicht bezahlt.

Er habe keine Geschwindigkeitsübertretung begangen und beantragt die Einstellung des Verfahrens.

Aufgrund der Berufung wurde am 27.4.1999 die mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der jedoch die ordnungsgemäß geladenen Parteien nicht erschienen. Nachdem die Säumnisfolgen in der Ladung bekanntgegeben worden waren, fand die Verhandlung in Abwesenheit der Parteien statt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Anzeige des LGK vom 10.7.1998 verlesen, in den Eichschein betreffend das Laser-Verkehrs-geschwindigkeitsmeßgerät LTI 20.20 TS/KM-E mit der Nummer 7628 betreffend die ordnungsgemäße Eichung Einsicht genommen, die Aufforderung zur Rechtfertigung der ersten Instanz vom 16.9.1998, die Rechtfertigung des Beschuldigten vom 4.10.1998, die Stellungnahme des Meldungslegers vom 29.10.1998 sowie die Berufung des Beschuldigten vom 9.2.1999 verlesen.

Festzustellen bleibt demnach folgendes:

Der Beschuldigte lenkte am 10.7.1998 um 10.52 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von O., Bezirk Vöcklabruck, auf der A1 Westautobahn, bei Straßen-Km aus Richtung Wien kommend in Richtung Salzburg und wurde hiebei von einem Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle S., mit einem geeichten Laser-Geschwindigkeitsmeßgerät mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h gemessen, was nach Berücksichtigung der Meßtoleranzen des Gerätes eine Geschwindigkeit von 146,4 km/h darstellt. Für die Tatörtlichkeit besteht eine durch Verkehrszeichen kundgemachte Beschränkung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit und zwar unter Berücksichtigung der Zusatztafel "Wenn nasse Fahrbahn herrscht auf 100 km/h". Laut den in der vorzitierten Anzeige des LGK für OÖ. enthaltenen Angaben des Meldungslegers, sowie nach dessen über Aufforderung der ersten Instanz eingeholter gesonderter Stellungnahme vom 29.10.1998 herrschte zum Meßzeitpunkt bei der Tatörtlichkeit nasse Fahrbahn und teilweise Regen.

Die letztangeführte Stellungnahme sowie der Eichschein wurde am 13.11.1998, sohin innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von 6 Monaten an den Rechtsmittelwerber als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und zur Wahrung des Parteiengehörs versandt. Die Postsendung langte, weil vom Adressaten nicht behoben, in der Folge an die Erstbehörde zurück.

Was die nasse Fahrbahn anlangt, so findet sich bezüglich der Rechtfertigung des Beschuldigten vom 4.10.1998 gegenüber den Ausführungen in der Berufung insoferne ein Widerspruch, als in der Rechtfertigung vom 4.10.1988 der Beschuldigte ausführte, daß, nachdem ihm der ausführende Beamte durch das geschlossene Fahrzeug zu verstehen gegeben habe, daß er ihm folgen möge, diese Fahrt mehrere Minuten gedauert habe und auf einem Parkplatz geendet habe. Während dieser Fahrt habe es stark zu regnen begonnen und wahrscheinlich habe der Beamte, dadurch den Eindruck bekommen, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung bei nasser Fahrbahn begangen worden sei.

In der Berufung führte der Rechtsmittelwerber aus, daß er genau wisse, daß zum Zeitpunkt, als er von dem Beamten aufgehalten wurde, die Fahrbahn trocken war.

Aufgrund der Widersprüchlichkeit der Verantwortung des Beschuldigten und des Umstandes, daß einem Straßenaufsichtsorgan Wahrnehmungen in Ausübung des Berufes über die Beschaffenheit der Fahrbahn, insbesondere weil sie Tatbestandsmerkmal bedeutsam sein konnten, hatten die Angaben des Meldungslegers bei der Würdigung der Beweise für den Oö. Verwaltungssenat das höhere Maß der Wahrscheinlichkeit für sich.

Das Leugnen der Geschwindigkeitsübertretung nach dem Stelligmachen ist aus der Anzeige bei den Angaben des Verdächtigten nicht ersichtlich, sondern findet sich dort im Grunde genommen ein plausibler Grund für die gemessene Geschwindigkeit, indem der Beschuldigte dem anhaltenden Straßenaufsichtsorgan gegenüber angab, daß er deswegen so schnell gewesen sei, weil er etwa eine 3/4 Stunde in St. Pölten im Stau gestanden sei und um 11.30 Uhr einen wichtigen Termin (als Pressefotograf) in Salzburg habe.

Die bloße Behauptung des Rechtsmittelwerbers, er sei nur 125 km/h gefahren und er bezweifle daher die Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung, konnte das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung zur Tatzeit nicht erschüttern, zumal unsubstantiiert ausgesprochene Zweifel nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes hiefür nicht geeignet sind. Ein konkretes Vorbringen, daß etwa die Meßbedingungen nicht eingehalten worden wären, das Meßgerät aus einem bestimmten Grunde defekt gewesen sei, oder ein ungeeichtes Gerät verwendet worden sei (der Eichschein des verwendeten Gerätes erliegt ohnedies im Akt) wurde nicht dargetan.

Nach ständiger Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes ist das verwendete Meßgerät - ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät, Laser Tecnology Inc., Bauart LTI 20.20 TS/KM-E - infolge der eingebauten Sicherheiten gegen Verwackeln oder Erfassen von mehreren Fahrzeugen - ein geeignetes Gerät, um Geschwindigkeiten verläßlich festzustellen.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keine Veranlassung, von der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzugehen und fand im Akt keine Umstände, die auf eine unzuverlässige Ermittlung der Geschwindigkeit hinwiesen.

Insbesondere im Hinblick auf die Erstangaben des Beschuldigten nach Beanstandung durch das Straßenaufsichtsorgan, konnte das Vorbringen des Beschuldigten (als bloße Schutzbehauptung) nicht überzeugen und mußte der im Spruch beschriebene Lebenssachverhalt als erwiesen angenommen werden.

Was das Verschulden anlangt, so sind Geschwindigkeitsüberschreitungen durch einen Blick auf den Geschwindigkeitsmesser im Fahrzeug leicht vermeidbar.

Der Rechtsmittelwerber hat auch keine Umstände dargetan, die im Sinne des § 5 VStG auf ein mangelndes Verschulden hindeuten.

Rechtlich war, wie bereits die erste Instanz ausgeführt hat, zu bedenken:

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeits-beschränkung erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 54 Abs.1 StVO 1960 können unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen erläuternde oder wichtige sich auf das Straßenverkehrszeichen beziehende dieses erweiternde oder einschränkende oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden. Unter Abs.5 lit.g der vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen findet sich die Zusatztafel für die Wirksamkeit eines Straßenverkehrszeichens bei nasser Fahrbahn.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer unter anderem die vorstehenden Bestimmungen mißachtet.

Das Herrschen der nassen Fahrbahn ist im gegenständlichen Fall ein wesentliches Sachverhaltselement. Die Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter unter Straferkenntnis) enthielt dieses Element bei der Beschreibung des verwirklichten Lebenssachverhaltes nicht ausdrücklich.

In der Stellungnahme des Meldungslegers vom 29.10.1998 findet sich jedoch dieser Umstand ausdrücklich wieder. Wenngleich der Versuch der ersten Instanz, dieses Beweisergebnis dem Beschuldigten zur Kenntnis zu bringen, durch Nichtbehebung der Postsendung fehlgeschlagen ist, so ist einerseits aus den Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten einwandfrei erkennbar, daß er wußte, welche Tat ihm vorgeworfen wurde. Darüber hinaus ist gemäß § 32 Abs.2 VStG eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung, so auch das Zurkenntnisbringen eines Beweisergebnisses und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Da der Versuch der Zurkenntnisbringung innerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist erfolgte, war die dementsprechende Berücksichtigung im Rahmen des Berufungsverfahrens noch zulässig.

In der Zusammenschau erwies sich daher der Schuldspruch der ersten Instanz als gerechtfertigt.

Was die Strafbemessung anlangt, die nicht gesondert angefochten wurde, war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die erste Instanz hat weder erschwerende noch mildernde Umstände in Anschlag gebracht.

Der Schätzung der ersten Instanz bezüglich eines monatlichen Nettoeinkommens von 15.000 S, der Vermögenslosigkeit und der Sorgepflicht für zwei Kinder, ist der Rechtsmittelwerber nicht entgegengetreten.

Angesichts der beträchtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung und des damit gegebenen erheblichen Unrechtsgehaltes der Tat, konnte der ersten Instanz kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden, wenn sie den Strafrahmen mit 40 % ausgeschöpft hat. Wegen des beträchtlichen Gewichtes der Tat kam auch ein Absehen von einer Bestrafung im Sinne des § 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht.

Nachdem der Berufung ein Erfolg versagt bleiben muß, trifft den Rechtsmittelwerber die gesetzliche Pflicht, gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens leisten zu müssen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Beweiswürdigung

 

 

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