Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522253/5/Br/RSt

Linz, 25.05.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn S J, geb.    , L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 2.4.2009, Zl. 08/136553, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen;

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 u. § 67d Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – AVG, § 3 Abs.1 Z3, § 8 Abs.2 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. BGBl. II Nr. 31/2008 und § 3 Abs.1 Z1 u. Abs.3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2006.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten und vor der Behörde erster Instanz mündlich verkündeten Bescheid wurde dem Berufungswerber dessen Lenkberechtigung am 27.9.2005 unter Zahl  F 4832/2005, für die Kl. A, B, C, F erteilte Lenkberechtigung ab Verkündung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung bis zur behördlichen Feststellung seiner Wiedereignung entzogen.

Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

 

 

1.1. Begründend führt die Behörde erster Instanz aus:

"Gem. § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, diese unter anderem zu entziehen, wenn sie zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gesundheitlich nicht geeignet sind.

Nach § 3 Abs. 1 FSG-Gesundheitsverordnung gilt zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse als gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1) die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2) die nötige Körpergröße besitzt, 3) ausreichend frei von Behinderungen ist und 4) aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

 

Laut amtsärztlichem Gutachten vom 13.3.2009 sind Sie derzeit gesundheitlich nicht geeignet, KFZ zu lenken.

 

Im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung zeigten sich gravierende Mängel im Bereich des Reaktionsverhaltens, des Konzentrationsvermögens und der Überblicksgewinnung. Die Defizite wirken eignungsausschließend.

In Anbetracht der von Ihnen gelenkten Fahrzeuggruppe 2 mit erhöhter Lenkverantwortung ist das sichere Beherrschen eines Kraftfahrzeuges in anspruchsvollen Verkehrssituationen nicht gewährleistet. Überdies ist auch aufgrund einer mangelnden Auseinandersetzung mit den Alkoholtrinkgewohnheiten die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bis dato nicht gegeben. Summierend ist amtsärztlicherseits die gesundheitliche Nichteignung auszusprechen.

 

Aus Gründen der öffentlichen Verkehrsicherheit war bei Gefahr im Verzug einer Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen."

 

 

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Darin führt er lediglich  lapidar aus sich zum Fahren geeignet zu fühlen.

 

 

2.1. Dem Berufungswerber wurde mit h. Schreiben unter Hinweis auf die negative Gutachtenslage die Sach- und Rechtslage dargelegt und ihm anlässlich einer vor der Berufungsbehörde am 28.4. 2009 erfolgten niederschriftlichen Anhörung diese nochmals mit Hinweis auf diese Erledigungsgrundlage ausführlich erörtert. Er vermeinte dazu im Ergebnis es mit einem neuen VPU-Gutachten "probieren" zu wollen.

 

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nunmehr durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben. (§ 67d Abs.2 AVG).

Am 11.5.2009 stellte er sich bei der Verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle "Gute Fahrt" einer neuerlichen Unersuchung, deren Ergebnis hier am 22. Mai 2009 einlangte.

Dem Berufungswerber wurde abermals dazu im Rahmen einer Niederschrift am 25.5.2009 Parteiengehör gewährt und die sich daraus sachlich ergebende abweisende Berufungsentscheidung eröffnet.

 

 

4. Sachverhaltslage aus dem amtsärztlichen Gutachten:

Der Stellungnahme von Dr. T ist zu entnehmen: deutliche Schwächen zeigen sich im Reaktionsverhalten und des Konzentrationsvermögens. Ebenso ist die Überblicksgewinnung deutlich unterdurchschnittlich. Insgesamt werden die Anforderungen nicht mehr ausreichend erfüllt. Beim Explorationsgespräch ist der Proband sehr zurückhaltend und verschlossen. Eine Auseinandersetzung mit seinen Trinkgewohnheiten und dem Vorfall ist nicht gegeben, insbesondere ergeben sich widersprüchliche Angaben zu den konsumierten Alkoholmengen. Die Erhebung der Alkoholanamnese gestaltet sich aufgrund ausweichenden Antwortverhaltens schwierig.

Im Kontext sind die auffälligen Schwächen im Leistungsbereich und die Defizite im formallogischen Bereich auffällig zu werten und verstärken den Verdacht eines fortgesetzten problematischen Trinkverhaltens.

Insgesamt ist die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht in ausreichendem Ausmaß gegeben.

 

 

4.1. Das verkehrspsychologische Gutachten vom 6.3.2009 führt aus:

"Anmerkung:

Die im Befund angeführten Testverfahren stehen in statistischem Zusammenhang mit Kraftfahrvariablen, die dabei zur Bewertung herangezogenen Normen wurden an einer Population von Kraftfahrern erhoben. In der Verkehrspsychologie verwendete Testverfahren sind - einzeln gesehen - grundsätzlich als Selektionskriterium nicht ausreichend geeignet. Es ist daher erforderlich, das Gesamtbild der Testergebnisse einerseits, sowie auch andererseits explorativ gewonnene Daten, Daten aus vorhandenen Unterlagen (zur Vorgeschichte), sowie Eindrücke aus der Verhaltensbeobachtung in die Gesamtbewertung mit einzubeziehen. Stehen dem Untersucher keine weiteren Unterlagen zur Vorgeschichte eines Probanden zur Verfugung, muss er sich auf die explorativ gewonnenen Angaben stützen. Diese können mehr oder weniger zutreffend dessen Vorgeschichte beleuchten. Ein verkehrspsychologischer Gesamtbefund ist daher ohne Vorliegen weiterer objektiver Unterlagen immer vorbehaltlich der Richtigkeit der Angaben eines Probanden aufzufassen. Grobe Verfälschungen von Tatsachen durch den Probanden in der Exploration können einen verkehrspsychologischen Befund durchaus invalidieren.

Der Prozentrang ergibt sich durch den Vergleich des Testwertes mit der Eichstichprobe. Der Durchschnittsbereich der Normwertskala liegt zwischen 25 und 75 Prozent. Werte darunter deuten auf Leistungsdefizite hin (Grenzwertunterschreitungen), Werte darüber sind als überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit in diesem Bereich zu interpretieren. Bei Gruppe 1-Bewerbern gilt im Hinblick auf kraftfahrspezifische Leistungen ein PR<25 als Grenzwertunterschreitung, ein solcher von PR<10 als deutliche Grenzwertunterschreitung. Bei Bewerbern der Gruppe 2 gilt ein PR<35 als Grenzwertunterschreitung, ein solcher von PR<15 als deutliche Grenzwertunterschreitung, für die Klasse D ein PR<50 bzw. PR<25 als deutliche Grenzwertunterschreitung.

Die Daten wurden unter Verwendung des Wiener Testsystems erhoben. Der Zusammenhang der Testergebnisse mit dem Verkehrs verhalten ist wissenschaftlich belegt und entsprechende Validierungsstudien liegen vor (zitiert in den Testmanualen der Firma Dr. G. S Ges.m.b.H.). Untersuchungsablauf, die verwendeten Normierungen als auch die Qualitätssicherung sind im Handbuch der 1A Sicherheit Kooperationsgemeinschaft für verkehr psychologische Untersuchungen dokumentiert.

 

VORGESCHICHTE:

* Exploration (auszugsweise und nach Angaben des Probanden):

 

Familiärer Hintergrund:

Der 57-jährige Proband sei in Bosnien geboren und lebe seit 1972 in Österreich. Er sei seit 1975 verheiratet und habe zwei Kinder im Alter von 29 und 30 Jahren. Der 30jährige Sohn lebe in Serbien, die 29jährige Tochter in Österreich. Es bestehe Kontakt. Seine Eltern als auch seine Schwester seien verstorben.

 

Schul- und Berufslaufbahn:

Schullaufbahn:   4 Jahre Volksschule in Bosnien 1978: Abendschule in Linz; nicht abgeschlossen Berufsausbildung: keine. 1971: Bundesheer in Bosnien.

Berufslaufbahn: Der Proband habe bis zum Bundesheer im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern gearbeitet. 1972 sei er nach Österreich gekommen und habe in Tulln in einer Gärtnerei gearbeitet. Danach sei er 4 Jahre als Hilfsarbeiter bei einer Baufirma tätig gewesen. Seit 1981 sei der Proband als Kraftfahrer beschäftigt, er wäre mit seiner beruflichen Situation zufrieden.

 

Persönliches:

Spazieren, Ausrasten, Schlafen; der Proband müsse samstags oft arbeiten.

 

Verkehrsvorgeschichte:

FS-Klassen: A,B,C, Cl, F seit 1974.

Fahrpraxis: beruflich ca. 80.000 km, privat ca. 10.000 km jährlich. KFZ: Opel Vectra, Baujahr 1998, 100 PS. Bestehende Befristungen: Keine.

Beteiligung an Unfällen: Der Proband habe mit seinem PKW den Vorrang bei einer nicht geregelten Kreuzung missachtet und ein Motorradfahrer sei ihm seitlich ins Auto gefahren. Keine Folgen. Verkehrsstrafen: ca.2 Parkstrafen. Vorstrafen: Keine.

Vormalige verkehrspsychologische Untersuchungen: Keine.

 

Alkoholvorfall:

Der Proband berichtet von seinem ersten Führerscheinentzug im Zusammenhang mit Alkohol:

Am 12.10. 2008 sei der Proband zum Flohmarkt gefahren, habe sein Auto abgestellt und sei spazieren gegangen. Gegen 11.00 Uhr habe er beim Würstelstand mehrere Kollegen getroffen und habe 2 Dosen Bier a´ 0,5 l getrunken. Gegen 14.00 Uhr habe der Flohmarkt geschlossen, er habe den Alkohol „gespürt" und habe deshalb mit einem Kollegen nach Hause fahren wollen; dieser sei aber nicht gekommen und der Proband sei selbst gefahren. Die Polizeistreife habe ihn aufgehalten - er wisse nicht warum - und habe ihn zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung aufgefordert, die der Proband jedoch verweigert habe. Der Proband habe die Verweigerung damit begründet, dass er wüsste, als LKW-Fahrer keinen Alkohol trinken dürfe. Konsequenzen: 4 Monate Entzug der Lenkberechtigung, Verwaltungsstrafe, Nachschulung, verkehrspsychologische und amtsärztliche Untersuchung.

 

Umgang mit Alkohol:

Der Proband habe ca. mit seinem 22. Lebensjahr begonnen Bier zu trinken. Ausschlaggebend wäre sein Schwiegervater gewesen, der ein Alkoholproblem habe. Er habe auch durch seinen Schwiegervater begonnen zu rauchen. Der Proband habe ausschließlich in Gesellschaft seines Schwiegervaters, seiner Frau oder seinen Kollegen getrunken; nie alleine. Seine Frau habe „früher" mehr getrunken als er, sie dürfe aber derzeit aufgrund ihrer Krankheit keinen Alkohol mehr konsumieren. Der Proband habe im vergangenen Jahr sehr wenig Alkohol getrunken und habe seit seinem Vorfall gänzlich auf Alkohol verzichtet. Er würde außer Bier keine alkoholhaltigen Getränke konsumieren, da er Wein bzw. andere Spirituosen nicht vertragen würde. Zu Alkoholmengen könne er keine Angaben machen, da er nur in Gesellschaft trinken würde.

Spürgrenze: Ca. 1 Bier ä 0,5 l.

 

Nikotin: Ca. 30 Zigaretten täglich.

 

Drogengewohnheiten: Werden negiert.

 

Medizinische Vorgeschichte: 1989 Dickdarmoperation; Probleme mit der Bandscheibe seit 15 Jahren, jedoch keine Operation.

 

Zusammenfassende Beurteilung

Der Proband S J, geboren am 13.03.1952, erbrachte bei der verkehrspsychologischen Untersuchung am 28.02.2009 in den kraftfahrspezifischen Leistungsbereichen folgende Ergebnisse:

Deutliche   Schwächen   zeigen   sich   im   Bereich   des   Reaktionsverhaltens   und   des Konzentrationsvermögens.    Die    Beobachtungsfähigkeit    zeigt    eine    ausreichende Auffassungsfähigkeit (LVT), die Überblicksgewinnung (TAVTMB) hingegen ist deutlich unterdurchschnittliche. Die Sensomotorik (2HAND) wäre noch ausreichend. Insgesamt werden die Anforderungen nicht mehr ausreichend erfüllt.

Das formal logische Denkvermögen (SPM) ist nicht ausreichend gegeben. Das Erinnerungsvermögen im Rahmen der Exploration wäre noch ausreichend gegeben.

Im Explorationsgespräch ist der Proband sehr zurückhaltend und verschlossen. Eine selbstkritische Auseinandersetzung mit seinen Trinkgewohnheiten und dem Vorfall ist nicht gegeben, insbesondere ergeben sich widersprüchliche Angaben zu den konsumierten Alkoholmengen. Die Begründung zur Verweigerung ist nicht schlüssig erklärbar.

Die Erhebung der Alkoholanamnese gestaltet sich aufgrund ausweichenden Antwortverhaltens schwierig. In diesem Kontext sind die auffälligen Schwächen im Leistungsbereich und die Defizite im formallogischem Bereich als auffällig zu bewerten und verstärken den Verdacht, eines fortgesetzten problematischen Trinkverhaltens.

Insgesamt ist die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht im ausreichenden Ausmaß gegeben."

 

 

 

4.1. Die im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegte VPU-Stellungnahme vom 15.5.2009 weist abermals ein negativ verlaufenes Untersuchungsergebnis und  demnach auch ein negatives Kalkül aus.

Dem Berufungswerber wird darin jedoch die Fortführung der bereits jetzt geübten Alkoholkarenz empfohlen, wobei die Besserung der kraftfahrspezifischen Leistungen nach sechs Monaten  prognostiziert wird. Diese wären im Rahmen einer VPU-Kontrolluntersuchung zu verifizieren.

Zusammenfassend lässt sich der in dem im Rahmen des Berufungsverfahrens beigebrachten Gutachten festgestellte Status der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung als noch nicht ausreichend für die Verkehrsteilnahme umschreiben. Jedoch wird darin die Entwicklung als durchaus positiv und optimistisch gesehen.

 

 

4.2. Diese gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig und fachlich jedenfalls nicht widerlegbar. Es gibt daher keinen Grund dem derzeitig noch negativen Eignungskalkül nicht zu folgen. Sowohl das amtsärztliche Gutachten sowie der verkehrspsychologischen Stellungnahmen sprechen im Hinblick auf eine derzeit noch nicht ausreichend gesicherte Verkehrsanpassungsstabilität des Berufungswerbers eine eindeutige Sprache. Wenn einerseits der Amtsarzt als auch zwei unabhängig voneinander im zeitlichen Abstand von zwei Monaten tätig gewordene Verkehrspsychologen zu derzeit noch die gesundheitliche Eignung ausschließenden Expertisen gekommen sind, vermag daran wohl kaum ein berechtigter Zweifel gehegt werden. Die Gutachten sind fachlich begründet und verweisen auf vielfach abgesicherte einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse.

Der Berufungswerber tritt diesen fachlich nicht entgegen. Wenn er mehrfach zum Ausdruck zu bringen versucht sich grundsätzlich gesund zu fühlen, trat er damit keineswegs den Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Es ist wohl durchaus verständlich, dass für ihn die Lenkberechtigung eine Existenzfrage darstellen mag. Umso mehr wurde daher versucht ihm auch im Rahmen zweier Vorsprachen anlässlich des Berufungsverfahrens die Notwendigkeit der Alkoholabstinenz zu verdeutlichen.

Im h. Verfahren erschien der Berufungswerber jeweils ohne Sprachhilfe, was etwa dazu führte, dass ihm die Möglichkeit einer Zurückziehung der Berufung nicht mit ausreichender Klarheit verdeutlicht werden konnte. Näher gebracht konnte ihm wohl werden, dass er dzt. "den Führerschein" wegen des Ausganges der VPU zum gegenwärtigen Zeitpunk noch nicht bekommen könne. Die Sachentscheidung wurde ihm mit dem gegenständlichen Inhalt angekündigt.

 

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Das Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997 – FSG, gelangt hier idF BGBl. I Nr. 31/2008 und die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997 – FSG-GV idF BGBl. II Nr. 64/2006 zur Anwendung:

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt (und belassen) werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

Gesundheitliche Eignung:

§ 8 (1) FSG: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten 'geeignet' für diese Klassen zu lauten;

...

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten 'nicht geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten.

 

 

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung:

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen....

 

 

5.1. Nach § 14 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

Für die Überprüfbarkeit der Schlüssigkeit eines Gutachtens ist es notwendig, dass der Befund all jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung nennt, die für das Gutachten verwendet wurden. Nur wenn es daran fehlt, würde dies das Sachverständigengutachten mit einem wesentlichen Mangel belasten (Hinweis Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze², unter E 151f zu § 52 AVG zitierte hg. Judikatur).

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Sachverständigengutachten grundsätzlich nur - sieht man von Einwendungen auf entsprechender fachlicher Ebene ab - in Zweifel gezogen werden, wenn es mit den Denkgesetzen oder den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht (VwGH 25.4.1991, 91/09/0019 u.a.).

Ein Gutachten muss schlüssig und nachvollziehbar sein, um einen Entzug oder auch bloß eine Einschränkung darauf stützen zu dürfen.

§ 3 (3) FSG-GV: Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.

 

 

5.2.1. Ein von einem Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten in Zweifel gezogen werden (VwGH 18.3.1994, 90/07/0018; 21.9.1995, 93/07/0005 u.a.).

Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann jedenfalls nicht mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher Ebene, in tauglicher Art und Weise entgegengetreten werden (VwGH 13.11.1990, 87/07/0126; 23.1.1991, 90/03/0051; 20.2.1992, 91/09/0154; 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).

 

Der Berufung war demnach ein Erfolg zu versagen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

 

 

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