Linz, 25.05.2009
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn S J, geb. , L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 2.4.2009, Zl. 08/136553, zu Recht:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen;
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 u. § 67d Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – AVG, § 3 Abs.1 Z3, § 8 Abs.2 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. BGBl. II Nr. 31/2008 und § 3 Abs.1 Z1 u. Abs.3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2006.
Entscheidungsgründe:
1.1. Begründend führt die Behörde erster Instanz aus:
2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Darin führt er lediglich lapidar aus sich zum Fahren geeignet zu fühlen.
2.1. Dem Berufungswerber wurde mit h. Schreiben unter Hinweis auf die negative Gutachtenslage die Sach- und Rechtslage dargelegt und ihm anlässlich einer vor der Berufungsbehörde am 28.4. 2009 erfolgten niederschriftlichen Anhörung diese nochmals mit Hinweis auf diese Erledigungsgrundlage ausführlich erörtert. Er vermeinte dazu im Ergebnis es mit einem neuen VPU-Gutachten "probieren" zu wollen.
3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nunmehr durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben. (§ 67d Abs.2 AVG).
Am 11.5.2009 stellte er sich bei der Verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle "Gute Fahrt" einer neuerlichen Unersuchung, deren Ergebnis hier am 22. Mai 2009 einlangte.
Dem Berufungswerber wurde abermals dazu im Rahmen einer Niederschrift am 25.5.2009 Parteiengehör gewährt und die sich daraus sachlich ergebende abweisende Berufungsentscheidung eröffnet.
4. Sachverhaltslage aus dem amtsärztlichen Gutachten:
4.1. Die im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegte VPU-Stellungnahme vom 15.5.2009 weist abermals ein negativ verlaufenes Untersuchungsergebnis und demnach auch ein negatives Kalkül aus.
Dem Berufungswerber wird darin jedoch die Fortführung der bereits jetzt geübten Alkoholkarenz empfohlen, wobei die Besserung der kraftfahrspezifischen Leistungen nach sechs Monaten prognostiziert wird. Diese wären im Rahmen einer VPU-Kontrolluntersuchung zu verifizieren.
Zusammenfassend lässt sich der in dem im Rahmen des Berufungsverfahrens beigebrachten Gutachten festgestellte Status der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung als noch nicht ausreichend für die Verkehrsteilnahme umschreiben. Jedoch wird darin die Entwicklung als durchaus positiv und optimistisch gesehen.
4.2. Diese gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig und fachlich jedenfalls nicht widerlegbar. Es gibt daher keinen Grund dem derzeitig noch negativen Eignungskalkül nicht zu folgen. Sowohl das amtsärztliche Gutachten sowie der verkehrspsychologischen Stellungnahmen sprechen im Hinblick auf eine derzeit noch nicht ausreichend gesicherte Verkehrsanpassungsstabilität des Berufungswerbers eine eindeutige Sprache. Wenn einerseits der Amtsarzt als auch zwei unabhängig voneinander im zeitlichen Abstand von zwei Monaten tätig gewordene Verkehrspsychologen zu derzeit noch die gesundheitliche Eignung ausschließenden Expertisen gekommen sind, vermag daran wohl kaum ein berechtigter Zweifel gehegt werden. Die Gutachten sind fachlich begründet und verweisen auf vielfach abgesicherte einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse.
Der Berufungswerber tritt diesen fachlich nicht entgegen. Wenn er mehrfach zum Ausdruck zu bringen versucht sich grundsätzlich gesund zu fühlen, trat er damit keineswegs den Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Es ist wohl durchaus verständlich, dass für ihn die Lenkberechtigung eine Existenzfrage darstellen mag. Umso mehr wurde daher versucht ihm auch im Rahmen zweier Vorsprachen anlässlich des Berufungsverfahrens die Notwendigkeit der Alkoholabstinenz zu verdeutlichen.
Im h. Verfahren erschien der Berufungswerber jeweils ohne Sprachhilfe, was etwa dazu führte, dass ihm die Möglichkeit einer Zurückziehung der Berufung nicht mit ausreichender Klarheit verdeutlicht werden konnte. Näher gebracht konnte ihm wohl werden, dass er dzt. "den Führerschein" wegen des Ausganges der VPU zum gegenwärtigen Zeitpunk noch nicht bekommen könne. Die Sachentscheidung wurde ihm mit dem gegenständlichen Inhalt angekündigt.
5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Das Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997 – FSG, gelangt hier idF BGBl. I Nr. 31/2008 und die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997 – FSG-GV idF BGBl. II Nr. 64/2006 zur Anwendung:
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt (und belassen) werden, die:
...
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
...
Gesundheitliche Eignung:
§ 8 (1) FSG: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:
'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten 'geeignet' für diese Klassen zu lauten;
...
4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten 'nicht geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten.
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung:
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
...
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen....
5.1. Nach § 14 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
Für die Überprüfbarkeit der Schlüssigkeit eines Gutachtens ist es notwendig, dass der Befund all jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung nennt, die für das Gutachten verwendet wurden. Nur wenn es daran fehlt, würde dies das Sachverständigengutachten mit einem wesentlichen Mangel belasten (Hinweis Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze², unter E 151f zu § 52 AVG zitierte hg. Judikatur).
Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Sachverständigengutachten grundsätzlich nur - sieht man von Einwendungen auf entsprechender fachlicher Ebene ab - in Zweifel gezogen werden, wenn es mit den Denkgesetzen oder den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht (VwGH 25.4.1991, 91/09/0019 u.a.).
Ein Gutachten muss schlüssig und nachvollziehbar sein, um einen Entzug oder auch bloß eine Einschränkung darauf stützen zu dürfen.
§ 3 (3) FSG-GV: Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.
5.2.1. Ein von einem Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten in Zweifel gezogen werden (VwGH 18.3.1994, 90/07/0018; 21.9.1995, 93/07/0005 u.a.).
Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann jedenfalls nicht mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher Ebene, in tauglicher Art und Weise entgegengetreten werden (VwGH 13.11.1990, 87/07/0126; 23.1.1991, 90/03/0051; 20.2.1992, 91/09/0154; 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).
Der Berufung war demnach ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweise:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.
Dr. B l e i e r