Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522283/2/Bi/Se

Linz, 26.05.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J P, L, vom 3. Mai 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 16. April 2009, VerlR21-126-2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1, 26 und 7 Abs.3 Z1 FSG die von der BH Vöcklabruck am 2. Februar 2009, GZ.09/034176, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab 23. Februar 2009 bis einschließlich 23. Juli 2009, entzogen und ihm für die Entzugsdauer ein Lenkverbot gemäß § 32 FSG erteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 42 Abs.3 FSG eine Nachschulung angeordnet. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfälligen Berufung die auf­schie­bende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 23. April 2009.

 

2. Ausschließlich gegen die Entzugsdauer wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorent­scheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vor­gelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei sich bewusst, einen großen Fehler gemacht zu haben, als er sich am Faschingmontag nach einigen Bieren ins Auto gesetzt habe. Er habe auch schon mit der Nachschulung begonnen und die Geldstrafe bezahlt. Da er sich in den letzten 32 Jahren nichts zu schulden kommen habe lassen, ersuche er um Verkürzung der Entziehungszeit.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw – unbestritten – am 23. Februar 2009 um 21.15 Uhr in Schwanenstadt, B1 auf Höhe Stadtplatz 56, den Pkw ... in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei er beim Aus­parken gegen einen dahinter abgestellten Pkw stieß und dadurch einen Verkehrs­unfall mit Sachschaden verursachte. Der um 21.29 Uhr durchgeführte Alkotest ergab einen günstigsten Wert von 0,77 mg/l AAG, der einem Blutalko­hol­gehalt von 1,54 %o entspricht.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) an­ge­­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraft­fahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Sucht­mittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb ge­nommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Der Bw hat durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,77 mg/l AAG eine Übertretung gemäß §§ 99 Abs.1a iVm 5 Abs1 StVO 1960 begangen.

Im Hinblick auf § 7 Abs.3 Z1 FSG war somit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache auszugehen, die gemäß § 7 Abs.4 FSG einer Wertung zu unterziehen ist, für die deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie gegangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit  maßgebend ist.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszu­verlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Im ggst Fall ist außerdem davon auszugehen, dass der Bw beim Versuch, aus der Parklücke auszuparken, gegen den hinter seinem Pkw abgestellten Pkw des C.E. stieß und diesen beschädigte. C.E. hatte die Polizei gerufen, weil ihm der Lenker des vor ihm fahrenden Pkw bei der Nachfahrt von Attnang in Richtung Schwa­nen­stadt kurz zuvor wegen seiner merkwürdigen Fahrweise aufgefallen war, und den Pkw hinter dem des Bw abgestellt, um diesen an der Weiterfahrt zu hindern. Die Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sach­schaden ist deshalb in die Wertung miteinzubeziehen, weil der Pkw beim Weg­fahren für den Bw sichtbar war und er offenbar trotzdem von seiner Absicht weiter­­zufahren nicht abzu­bringen war, sondern sogar eine Beschädigung dieses Pkw in Kauf nahm. Dabei ist die Schadenshöhe irrelevant und auch von einem "Parkschaden" im land­läufigen Sinn kann keine Rede sein.  

 

Aus dieser Überlegung ist die Herabsetzung der wegen seines in Bezug auf Alkohol bisher einwandfreien Vorlebens noch im unteren Bereich festgesetzten Entziehungsdauer, die auch die Prognose, wann der Bw die Verkehrs­zuverlässigkeit wiedererlangt haben wird, darstellt, nicht gerechtfertigt.  Alkohol­d­elikte gehören zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften, wobei die Verursachung eines Verkehrsunfalls in alkoholbeeinträchtigtem Zustand bei der Wertung zusätzlich ins Gewicht fällt.

  

Die übrigen Bescheidpunkte wurden nicht angefochten.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung aus­schließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffent­lichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer  geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252; uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

Beschlagwortung:

0,77 mg/l AAG + VU = 5 Monate FS-Entzug –> Bestätigung

 

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