Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163971/9/Kof/Jo

Linz, 25.05.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn E W, geb. , K, G gegen die Punkte 1. und 2. des  Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16.02.2009, VerkR96-2892-2008, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 3821/85 und der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:

 

 

I.: 

Betreffend die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses – Verwaltungsübertretungen nach Artikel 15 Abs.7 lit.a Abschnitt i
EG-VO 3821/85  und  nach Artikel 7 EG-VO 561/2006 – wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:   § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;   § 66 Abs.1 VStG

 

 

II.:

Betreffend die Punkte 3. bis 6. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses – Verwaltungsübertretungen nach der StVO – ergeht die Berufungs-entscheidung in einem gesonderten Verfahren durch das dafür zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw)
das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise und nur Punkte 1. und 2. betreffend – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben als Lenker des LKW, Kennzeichen PE-..., welcher zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende  Übertretungen  begangen:

1. Am 05.07.2008 wurde festgestellt, dass Sie die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben. Es fehlten die Schaublätter vom 30.06.2008, 01.07.2008, 02.07.2008 und 03.07.2008.

Tatort: Gemeinde H.,  Speditionsgelände Fa. S.,  F.weg ....

Tatzeit: 05.07.2008 um 02.45 Uhr

2. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diesen Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten,
ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

Am 04.07.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 03.00 Uhr bis 10.10 Uhr,

das sind 7 Stunden 10 Minuten nur 15 Minuten Lenkpause eingehalten.

Tatort und Tatzeit: wie Pkt. 1.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.    § 134 Abs. 1 KFG  i.V.m  Art. 15 Abs. 7 lit. a Abschnitt i EG-VO 3821/85

2.    § 134 Abs. 1 KFG  i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist,                  gemäß §

Euro                            Ersatzfreiheitsstrafe

1) 365,--              144 Ersatzfreiheitsstrafe          134 Abs. 1 KFG

2)   80,--              36 Ersatzfreiheitsstrafe          134 Abs. 1 KFG

                            (richtig wohl: 144 bzw. 36 Stunden)

                          

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

44,50 Euro  als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

                    (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,-- Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 489,50 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 02.03.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

(Verwaltungsübertretung nach Artikel 15 Abs.7 lit.a Abschnitt i EG-VO 3821/85):

 

Der Lenker ist nicht verpflichtet, Schaublätter für einen Zeitraum vorzulegen,
in dem er nicht gefahren ist; VwGH vom 15.04.2005, 2005/02/015 mwH.

 

Entscheidungswesentlich ist somit einzig und allein, ob der Bw am 30.06.2008, 01.07.2008, 02.07.2008 und 03.07.2008 mit diesem LKW gefahren ist oder nicht.

 

Im erstinstanzlichen Verfahrensakt sind Frachtbriefe des Absenders H. L. in H. enthalten – aus diesen ergibt sich, dass mit dem im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten LKW, Kennzeichen: PE- ..... am 01.07.2008, 02.07.2008 und am 03.07.2008, jeweils eine näher bezeichnete Anzahl "Corletten" transportiert wurde.

 

Ob auch am 30.06.2008 "Corletten" und/oder andere Güter transportiert wurden,   

lässt sich dem Verfahrensakt nicht entnehmen  –  somit ist nicht beweisbar,
ob bzw. dass der Bw am 30.06.2008 einen LKW gelenkt hat.

 

Mittlerweile hat der Bw die Schaublätter für 01.07.2008, 02.07.2008 und 03.07.2008 vorgelegt – aus diesen ist ersichtlich, dass an diesen Tagen der LKW von Herrn C. W. (= Sohn des Bw), nicht jedoch vom Bw selbst gelenkt wurde.

 

Der Bw war daher nicht verpflichtet, dem Kontrollorgan die Schaublätter für den 30.06.2008, 01.07.2008, 02.07.2008 und 03.07.2008 vorzulegen.

 

Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

(Verwaltungsübertretung nach Artikel 7 EG-VO 561/2006):

Der Bw hat am 04.07.2008 folgende Lenkzeitunterbrechungen vorgenommen:

04.17 Uhr bis 04.37 Uhr = 20 min;  06.25 Uhr bis 07.00 Uhr = 35 min –

unter der Voraussetzung dass man die Lenktätigkeit um 06.50 Uhr (Dauer weniger als 1 min; Geschwindigkeit bis 20 km/h) als Rangiertätigkeit betrachtet und für den Bw toleriert.

Die Lenkzeitunterbrechung beträgt insgesamt 55 min – somit ist der Tatvorwurf nicht gegeben.

 

Betreffend die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnis war daher

-         der Berufung stattzugeben,

-         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

-         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und

-         auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen hat.

 

 

Betreffend die Punkte 3. bis 6. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses – Verwaltungsübertretungen nach der StVO –  ergeht die Berufungsentscheidung in einem gesonderten Verfahren durch das dafür zuständige Mitglied des
Oö. Verwaltungssenates.

 

Zu I. und II.:  Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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