Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163974/9/Ki/Jo

Linz, 20.05.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn Mag. R S, G, R S, vom 2. März 2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5. Februar 2009, VerkR96-493-2007, wegen einer Übertretung der StVO 1960 (Kurzparkzonen-Überwachungs-VO) nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Mai 2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.     Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 6 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5. Februar 2009, VerkR96-493-2007, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 10. Jänner 2007, 09:30 Uhr in der Gemeinde P, Gemeindestraße Ortsgebiet, S, ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe versehen zu haben (Fahrzeug: Kennzeichen , Personenkraftwagen M1, Mercedes-Benz, dunkel). Er habe dadurch § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 3 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 2. März 2009 Berufung erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 10. März 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, weiters Einsichtnahme in die Verordnungsakte betreffend die verfahrensgegenständliche Kurzparkzone und letztlich Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle am 20. Mai 2009. Der Berufungswerber nahm an dieser Verhandlung teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde der Meldungsleger eingeladen, im Zuge der Verhandlung hat der Berufungswerber ausdrücklich auf dessen Einvernahme verzichtet.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion P vom 16. Jänner 2007 zu Grunde. Der Meldungsleger führte darin aus, dass der Berufungswerber ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt hat, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe versehen zu kennzeichnen, dies im Bereich S der Gemeinde P.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung erlassen (VerkR96-493-2007 vom 5. März 2007), welche von diesem beeinsprucht wurde. Er rechtfertigte sich im Wesentlichen damit, dass er am 9. Jänner 2007 sehr lange gearbeitet habe und in der Folge, nachdem er sein Fahrzeug am S in P abgestellt ließ, zu Bett gegangen sei. Am Morgen des 10. Jänner 2007 habe der Wecker, trotzdem er ihn ordnungsgemäß gestellt habe und er beim Zubettgehen noch ordnungsgemäß funktionierte, nicht geläutet, weil über Nacht die Batterieladung versagt habe, weshalb er nicht wie geplant um 07:30 Uhr, sondern erst um 09:30 Uhr aufgeweckt worden sei und er sich verschlafen hatte. Einen zweiten Wecker zu stellen habe er sich nicht veranlasst gesehen, zumal er weder Büro noch Verhandlungstermin vorgetragen hatte. Es sei ihm daher keine Fahrlässigkeit bei der ihm vorgeworfenen Übertretung der genannten Bestimmung vorzuwerfen.

 

Darüber hinaus sei die Verordnung über die Kurzparkzone im Bereich, wo er sein Fahrzeug abgestellt habe, nicht hinreichend kundgemacht. Lediglich am südlichen Ende des S finde sich ein Hinweis darauf, dass am gesamten S eine Kurzparkzone eingerichtet sei. Komme man von der T S und überquere die von der Bahnhofstraße kommende Straße über den S geradlinig und parke gerade vor dem Haus Nr.  auf dem S ein, sei nirgends erkennbar, dass es sich beim gegenständlichen Parkplatz um eine Kurzparkzone handle. Darüber hinaus sei die gegenständliche Verordnung über die Kurzparkzone nicht hinreichend determiniert, geschweige den hinreichend kundgemacht.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Vor Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung hat das erkennende Mitglied von der Stadtgemeinde P die entsprechenden Verordnungsakte angefordert (zuletzt Verordnung der Marktgemeinde P vom 21. September 1989, 003-322-1989-FO/G), daraus geht hervor, dass eine ordnungsgemäße Verordnung der Kurzparkzone gegeben ist. An Ort und Stelle konnte sich der Verhandlungsleiter weiters davon überzeugen, dass diese Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht ist, entsprechende Verkehrszeichen und eine Bodenmarkierung sind vorhanden.

 

Der Berufungswerber bestritt nicht, dass er das Fahrzeug wie vorgeworfen abgestellt hatte, es handle sich dort um den Bereich einer Hauseinfahrt zu der Liegenschaft eines Freundes, dieser habe ihm gestattet sein Fahrzeug dort abzustellen. Er habe einen Wecker gestellt, dieser habe offensichtlich wegen Entladung der Batterie nicht funktioniert und es könne ihm daher kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Auf die Einvernahme des geladenen Meldungslegers hat er ausdrücklich verzichtet.

 

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Berufungswerber zu Protokoll, er verdiene monatlich ca. 3.000 Euro netto, habe Sorgepflichten für zwei Kinder und verfüge über kein wesentliches Vermögen.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden oben dargelegten Unterlagen sowie als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung. Ebenso wurde in die Verordnungsakte Einsicht genommen. Der Berufungswerber hat letztlich den in der Anzeige festgestellten Fakten nicht widersprochen und es bestehen sohin im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine Bedenken hinsichtlich des verfahrensrelevanten Sachverhaltes.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung hat der Lenker, wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen.

 

Zunächst wird festgestellt, dass der Tatort im Bereich einer von der Gemeinde ordnungsgemäß verordneten Kurzparkzone liegt, diese Kurzparkzone wurde ordnungsgemäß kundgemacht.

 

Dass der Berufungswerber sein Fahrzeug im Bereich dieser Kurzparkzone abgestellt hat, wird von diesem nicht bestritten. Der Umstand, dass das Fahrzeug vor einer Hauseinfahrt abgestellt wurde, steht der Verwirklichung des zur Last gelegten objektiven Tatbestandes nicht entgegen. Laut ausdrücklicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Hauseinfahrten oder Grundstückseinfahrten von der Kurzparkzone nicht ausgenommen (siehe VwGH 98/17/0163 vom 25. Mai 1998 u.a.).

 

Der Berufungswerber hat daher den ihm zur Last gelegten Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht.

 

Was die Frage der subjektiven Tatseite anbelangt, so vermag der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung des Berufungswerbers, wegen Entladung der Batterie seines Weckers könne ihm kein fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden, nicht zu teilen. Es mag durchaus zutreffen, dass sich der Vorfall so, wie dargelegt, ereignet hat, dieser Umstand alleine entlastet jedoch nicht. Es ist von einem ordnungsgemäßen Lenker eines Kraftfahrzeuges, welcher dieses in einer Kurzparkzone abstellt, zu erwarten, dass er entsprechende Vorkehrungen trifft, um dafür zu sorgen, dass das von ihm abgestellte Kraftfahrzeug während der Geltung der Kurzparkzone entsprechend gekennzeichnet ist. Dementsprechend ist, da auch keine weiteren Aspekte zur Entlastung im Bereich der subjektiven Tatseite hervorgekommen sind, jedenfalls zumindest fahrlässiges Verhalten erwiesen und somit der Schuldspruch zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung anbelangt, so wurde unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens ohnedies bloß die Ordnungswidrigkeit des Verhaltens gewertet. Wenn auch das Verfahren im erstinstanzlichen Verfahren überproportional lange gedauert hat, was grundsätzlich entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes als strafmildernd zu werten wäre, kann eine Herabsetzung im vorliegenden Falle in Anbetracht der geringfügig festgelegten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Zusammenfassend stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hinsichtlich der Strafbemessung fest, dass die verhängte Strafe den Kriterien des § 19 VStG entspricht, generalpräventiven Überlegungen standhält und den Berufungswerber im eigenen Interesse vor der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten soll.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

Beschlagwortung:

Haus- und Grundstückseinfahrt sind von einer Kurzparkzonenverordnung nicht ausgenommen.

 

 

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