Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164082/7/Zo/Bb/RSt

Linz, 27.05.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M B, vertreten durch Rechtsanwalt M J, W, E, vom 14. April 2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 24. März 2009, GZ VerkR96-4122-2008, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2009, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Einleitung des Schuldspruches wie folgt abgeändert wird:

"Sie haben als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma B V- und B mit beschränkter Haftung mit Sitz in G, welche persönlich haftende Gesellschafterin der Firma J B GmbH & Co KG, E, G, der Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers,  Kennzeichen  ist, zur schriftlichen Aufforderung ..."

Die verletzte Rechtsvorschrift hat "§ 103 Abs.2 KFG iVm § 9 Abs.1 VStG" zu lauten.

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 16 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19, 51 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat Herrn M B (dem Berufungswerber) mit Straferkenntnis vom 24. März 2009, GZ VerkR96-4122-2008, vorgeworfen, als Geschäftsführer und somit das nach außen vertretungsbefugte Organ der Firma J B GesmbH & Co. KG, G, E, die Zulassungsbesitzerin des Anhängers mit dem Kennzeichen ist, zur schriftlichen Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. September 2008 zu Zahl VerkR96-4122-2008 der Bezirkshauptmannschaft Schärding eine unvollständige Auskunft erteilt zu haben, wer den Anhänger am 3. September 2008 zuletzt vor dem Zeitpunkt 20.41 Uhr auf der A8 Innkreisautobahn bei Kilometer 75,310 abgestellt hat.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG  eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, verhängt wurde. Überdies wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 30. März 2009, richtet sich die durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter am 14. April 2009 – und somit rechtzeitig - per Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Berufungswerber zunächst vor, dass es unzutreffend sei, dass eine unvollständige Lenkerauskunft erteilt worden sei. Entsprechend den Anforderungen auf dem Formblatt der Bezirkshauptmannschaft Schärding sei der Name, Vorname und der Wohnort mitgeteilt worden. Zu keiner Zeit sei erwähnt worden, dass diese Auskunft nicht ausreichend sei. Dem verwendeten Formular könne nicht entnommen werden, dass neben dem Wohnort auch die Straße anzugeben sei. Ein diesbezüglicher Hinweis, insbesondere für Ausländer, fehle.

 

Unabhängig vom Vorgesagten, bestreitet der Berufungswerber dass Abstellen des Kraftfahrzeuges auf der A8 durch den jeweiligen Kraftfahrer sowie seine Verantwortlichkeit für die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung. Zu letzterem bringt er vor, dass Herr T S als Abteilungsleiter und Prokurist der Schwer- und Großraumtransportabteilung im Betrieb für die Koordination der Transporte, die Einholung und Kontrollen von Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnissen nach Maßgabe der StVO und der StVZO sowie für die Überwachung der Einsatzplanung verantwortlich sei. Die Aufgaben seien in rechtlich zulässiger und zutreffender Weise an ihn delegiert worden. Eine Haftung seinerseits liege damit nicht vor.

 

Der Berufungswerber beantragt, Herrn T S als Zeugen zu laden und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding aufzuheben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18. Mai 2009. An der durchgeführten Verhandlung hat Herr Rechtsanwalt Dr. J B, K - als Substitut für den Rechtsvertreter des Berufungswerbers - teilgenommen. Der Berufungswerber selbst sowie auch ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Schärding haben an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

4.1. Aus dem vorliegenden Akt sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Mit Schreiben vom 26. September 2008, GZ VerkR96-4122-2008, fragte die Bezirkshauptmannschaft Schärding bei der Zulassungsbesitzerin, der Firma J B GmbH & Co KG, E, G, danach, wer den Anhänger mit dem Kennzeichen  am 3. September 2008, 20.41 Uhr in Suben, A8 bei km 75,310, Zollamt Suben, Richtung Passau, zuletzt vor diesem Zeitpunkt abgestellt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Dieser Aufforderung lag die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis vom 5. September 2008, GZ A1/42169/01/2008, zu Grunde, wonach mit dem Anhänger, Kennzeichen  zum angefragten Zeitpunkt und Ort eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.6 StVO begangen worden sein soll. 

 

Mit Antwort vom 18. November 2008 teilte die Zulassungsbesitzerin der anfragenden Behörde mit, dass Herr B E, wohnhaft in D, den Anhänger mit dem im Aufforderungsschreiben angeführten Kennzeichen abgestellt habe. Da in der Lenkerauskunft die genaue Adresse, insbesondere Straße, Nummer und Postleitzahl, fehlte, wurde der Berufungswerber als nach außen vertretungsbefugtes Organ der J B GmbH & Co KG, G in weiterer Folge nach § 103 Abs.2 KFG verfolgt.

 

Aus den im Akt einliegenden Auszügen aus dem Handelsregister vom 4. November 2008 geht hervor, dass der Berufungswerber bezogen auf den Tatzeitpunkt Geschäftsführer der B V- und B mit beschränkter Haftung, G war. Diese Gesellschaft war ihrerseits wiederum persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) der Firma J B GmbH & Co KG, E, G, der Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers mit dem Kennzeichen . Als Geschäftsführer der B V- und B mit beschränkter Haftung ist der Berufungswerber laut Handelregister einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

 

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erläuterte der Rechtsvertreter, – wie auch schon in der Berufung – dass ein verantwortlicher Beauftragter zur Lenkerbekanntgabe bestellt worden sei. Dies sei am 3. Jänner 2005 in der Person des Herrn T S geschehen. Eine allfällige verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung könne daher lediglich den verantwortlichen Beauftragten treffen. Untermauert wurde diese Behauptung durch die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und Aufgabenübertragung vom 3. Jänner 2005. Nach der vorgelegten Urkunde hat Herr T S die Übertragung der nachstehend aufgeführten Handlungen am 10. Jänner 2005 angenommen. Die ihm erteilte Vollmacht erstreckt sich auf die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern, die Überwachung von Arbeitnehmern sowie die gesamte Korrespondenz mit dem Betriebsrat und Behörden. Zusätzlich findet sich in der Vollmacht der Hinweis, dass Herr S alle Disziplinarfunktionen im Rahmen einer verantwortlichen Personalleitung und Planung wahrnehme.

 

Überdies wurde eine Ablichtung des Urlaubsantrages des T S betreffend unter anderem den gegenständlichen Verhandlungstermin vorgelegt und weiters vorgebracht, dass die Lenkerauskunft nicht dem Gesetz entsprechend verlangt worden sei, da das Formular nur eine Rubrik für Name und Wohnort sowie Geburtsdatum vorsehe, nicht aber eine genaue Adressenangabe mit Postleitzahl und Straßenbezeichnung samt Hausnummer verlange. Die Zulassungsbesitzerin habe also - gemessen am Verlangen der Behörde – eine vollständige Auskunft erteilt.

 

4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding, der öffentlichen mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Unterlagen im Berufungsverfahren.

 

5. Der UVS des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Fall von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Gemäß § 9 Abs.4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

 

5.2. Der Berufungswerber ist als Geschäftsführer – und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ - der Firma B V- und B mit beschränkter Haftung, G gleichzeitig auch gesetzlicher Vertreter der Firma J B GmbH & Co KG, G, der Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers, Kennzeichen  und insoweit grundsätzlich auch für die J B GmbH & Co KG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. auch die Judikatur des VwGHz.B. vom 27. September 1994, 92/17/0072, wonach im Falle einer GmbH und Co KG der Geschäftsführer der "K-GmbH" als das nach  § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ anzusehen ist).  Allerdings wendet der Berufungswerber ein, für Lenkerbekanntgaben einen verantwortlichen Beauftragten bestellt zu haben, sodass im gegenwärtigen Fall eine allfällige verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung den verantwortlichen Beauftragen treffe. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde eine Vollmacht, datiert mit 3. Jänner 2005, beigebracht.

 

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Berufungswerber die Verletzung einer österreichischen Rechtsvorschrift zur Last gelegt wird. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist demnach gemäß § 9 VStG (nach österreichischem Recht) und nicht nach deutschem Recht zu prüfen.  Ob durch eine allfällige Übertragung von Aufgaben gegebenenfalls eine wirksame Übertragung verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortung für den deutschen Rechtsbereich - für Übertretungen, die in Deutschland begangen werden und von deutschen Behörden nach deutschem Recht zu beurteilen sind - erfolgt ist, ist damit ohne Belang (VwGH 12. September 2007, 2005/03/0172).

 

Grundsätzlich ist der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges berechtigt, hinsichtlich der sich aus § 103 Abs.2 KFG ergebenden Pflichten einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 VStG zu bestellen. In der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Beschäftigte liegt allerdings noch nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinn des § 9 VStG (VwGH 11. März 1993, 91/19/0158). Auch die Erteilung der Prokura ist nicht gleichbedeutend mit der in § 9 Abs.2 und Abs.4 VStG geregelten Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten (VwGH 14. Dezember 2004, 2002/05/0209-RS1). Damit der Zulassungsbesitzer für eine von ihm nicht erteilte Auskunft verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich ist, muss zur Tatzeit für die Erteilung solcher Auskünfte ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sein, was aber voraussetzt, dass bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein, aus der Zeit vor der Begehung der dem Zulassungsbesitzer angelasteten Übertretung stammender, Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten eingelangt ist (VwGH 20. Dezember 1996, 96/02/0475). Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert es, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an ihrem Inhalt entsteht (VwGH  19. Oktober 2004, 2004/03/0156).

 

Aus dem dargestellten Inhalt der vorliegenden Vollmacht vom 3. Jänner 2005 ergibt sich zwar, dass bestimmte Aufgaben – unter anderem auch die Korrespondenz mit Behörden - an Herrn T S übertragen wurden und dieser der Übertragung zugestimmt hat, doch ist nicht erkennbar, dass ihm damit - betreffend die Erteilung von Lenkerauskünften - auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis, wie sie § 9 Abs.4 VStG voraussetzt, zukommt. Bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ist ein objektiver Maßstab anzulegen - es kommt dabei auf den objektiven Erklärungswert, nicht aber auf die Absicht des Erklärenden an (VwGH 27. Dezember 2007, 2003/03/0260). Die Vollmacht vom 3. Jänner 2005 enthält jedenfalls keinen Hinweis darauf, dass Herrn T S auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der zugewiesenen Aufgaben, die grundsätzlich den Berufungswerber als nach außen vertretungsbefugtes Organ gemäß § 9 Abs.1 VStG trifft, übertragen wurde. Diese Vollmacht kann daher nicht als ausreichend angesehen werden, um im Sinne des § 9 Abs.2 und 4 VStG davon auszugehen, dass der Berufungswerber sich durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten exkulpiert hätte. Es durfte aus diesem Grund auch nicht von einem Wechsel der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit ausgegangen werden und es hat damit der Berufungswerber als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma B V- und B mit beschränkter Haftung, welche persönlich haftende Gesellschafterin der Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers, Kennzeichen  (der Firma J B GmbH & Co KG) ist, die Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten. Aus den dargelegten Gründen war somit die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn T S nicht erforderlich.

Um die Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs.2 KFG auszulösen, genügt es, dass die Behörde an den Zulassungsbesitzer eine den inhaltlichen Kriterien der genannten Gesetzesstelle entsprechende Anfrage richtet (VwGH 7. September 1990, 90/18/0087). Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat im konkreten Fall an die Zulassungsbesitzerin ein dem Gesetz entsprechendes Auskunftsersuchen gestellt. In Beantwortung der Lenkeranfrage wurde zwar der Name des Lenkers, jedoch dessen Adresse bloß mit "D," bekanntgegeben. Für die vollständige Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG in Ansehung der Bekanntgabe der Anschrift des Lenkers reicht es aber nicht und wird dem Erfordernis des § 103 Abs.2 KFG nicht gerecht, dass nur die Stadt bzw. der Ort, in der/dem der Lenker wohnhaft ist, angegeben wird (vgl. auch VwGH 20. September 2000, 2000/03/0063).

 

Die aufgrund einer behördlichen Anfrage erteilte Auskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 26. Jänner 1998, 97/17/0361). Entsprechend § 103 Abs.2 zweiter Satz KFG muss die Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Es versteht sich von selbst, dass bei Bekanntgabe nur des Wohnortes "D" keine Zustellung an den Lenker erfolgen kann. Es hätte der Konkretisierung der Anschrift des Lenkers durch Angabe der Straßenbezeichnung und Hausnummer bedurft. Die bloße Angabe der Orts- bzw. Stadtbezeichnung reicht zur eindeutigen Identifizierung des Wohnortes nicht aus.

 

Wenn der Berufungswerber weiters bemängelt, dass seitens der Erstinstanz kein Hinweis auf die mangelhaft erteilte Lenkerauskunft erfolgt sei, ist er darauf zu verweisen, dass das Gesetz keine Verpflichtung der Behörde kennt, bei der mangelhaften Beantwortung einer Lenkeranfrage ein Verbesserungsverfahren durchzuführen bzw. eine neuerliche Anfrage an den Zulassungsbesitzer zu richten (vgl. z.B. VwGH 3. Mai 2000, 99/03/0438; 13. Jänner 1988, 87/03/0193). Ob es der Behörde möglich gewesen wäre, aufgrund der erteilten Auskunft ohne besonderen Aufwand die genaue Anschrift zu ermitteln, ist ebenso nicht entscheidend, weil die Behörde zu derartigen Erhebungen nicht verpflichtet ist (VwGH 11. Mai 1990, 89/18/0177). Dazu kommt im konkreten Fall, dass der Versuch der Bezirkshauptmannschaft Schärding, die exakte Adresse des angeblichen Lenker über eine Meldeanfrage zu ermitteln, erfolglos blieb.

 

Mangels Angabe einer genauen Anschrift des Lenkers in der Beantwortung der Lenkeranfrage ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG erfüllt. Der Umstand, dass es sich beim Berufungswerber um einen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland handelt, ändert nichts an dieser Sach- und Rechtslage. Auch ausländische Staatsbürger haben sich allenfalls mit den einschlägigen Normen der österreichischen Rechtsordnung vertraut zu machen und diese einzuhalten.

 

Die Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da die Berufung auf die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 und 4 VStG versagte, hätte der Berufungswerber als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs.1 VStG Verantwortliche sein mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs.1 VStG durch Dartuung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft machen können. Ein solches geeignetes Vorbringen hat er aber nicht erstattet, sodass er mangelndes Verschulden auch nicht glaubhaft machen konnte. Es wird daher davon ausgegangen, dass er die Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG fahrlässig begangen hat.

 

Zur Individualisierung der zum Vorwurf gemachten Handlung war die Korrektur des Spruches und die Ergänzung der verletzten Rechtsvorschrift erforderlich und nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch zulässig.

 

5.3. Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs.2 KFG sind gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

 

Der Berufungswerber verfügt – gemäß den Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Schärding - über ein monatliches Nettoeinkommen von              1.000 Euro, hat kein Vermögen und ist sorgepflichtig für seine Gattin. Diesen Annahmen ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodass diese Werte auch von der Berufungsinstanz bei der Bemessung der Strafe herangezogen und der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

Den Vorfallszeitpunkt betreffend war der Berufungswerber offenbar unbescholten, sodass ihm dies als Strafmilderungsgrund zugute kommt. Sonstige Milderungs- oder auch Erschwerungsgründe liegen nicht vor.     

 

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens in Höhe von 5.000 Euro  für die Begehung von Verwaltungsübertretungen dieser Art erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Schärding verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe          20 Stunden), welche lediglich 1,6 % der möglichen Höchststrafe beträgt und damit im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens tat- und schuldangemessen und geeignet ist, um den Berufungswerber künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten.

 

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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