Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164087/5/Ki/Jo

Linz, 25.05.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der A R S, Y, P S G, vom 30. März 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10. März 2009, VerkR96-640-2009, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10. März 2009, VerkR96-640-2009, wurde der Berufungswerberin eine Übertretung der StVO 1960 zur Last gelegt und über sie eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, welches der Berufungswerberin durch Hinterlegung zugestellt und ab 16. März bei der Zustellbasis K zur Abholung bereit gehalten wurde, richtet sich die laut Poststempel am 3. April 2009 zur Post gegebene Berufung.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung mit Schreiben vom 7. April 2009 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Ein im Rahmen des Parteiengehörs an die Berufungswerberin ergangener Verspätungsvorhalt vom 27. April 2009, welcher laut RSb-Rückschein bei der Zustellbasis K hinterlegt wurde, wurde nicht behoben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG, weil sich aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Diese dargelegten gesetzlichen Bestimmungen nach dem AVG finden aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

 

3.2. Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin durch Hinterlegung bei der Zustellbasis K zugestellt und ab 16. März 2009 zur Abholung bereit gehalten. Demnach hätte die Berufung spätestens am 30. März 2009 eingebracht werden müssen. Die Berufung wurde aber erst am 3. April 2009 zur Post gegeben.

 

Ein im Rahmen des Parteiengehörs vorgenommener Verspätungsvorhalt vom 27. April 2009 wurde seitens der Berufungswerberin nicht behoben.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass die Berufungsfrist eine durch Gesetz festgesetzte ist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht geändert werden kann. Nachdem offensichtlich kein Umstand gegen die Ordnungsgemäßheit der Zustellung durch Hinterlegung (§ 17 Abs. 3 ZustG) spricht, musste daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen werden. Es war der Berufungsinstanz damit auch versagt, auf das Sachvorbringen der Berufungswerberin einzugehen und sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Perg auseinander zu setzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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