Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522271/2/Ki/Jo

Linz, 20.05.2009

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau M S, L, S, vom 29. April 2009 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. April 2009, Fe-934/2008, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit und weiterer Anordnungen zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AL und B sowie das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges auf 3 Monate, gerechnet ab 29. April 2009, festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

        

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z6a, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.3, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. April 2009, GZ: Fe-934/2008, Frau M S die Lenkberechtigung für die Klassen AL und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 5 Monaten, gerechnet ab Verkündung des Bescheides entzogen (Pkt. 1), ihr ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 5 Monaten gerechnet ab Verkündung des Bescheides verboten (Pkt. 2), ihr das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen (Pkt. 3) und letztlich einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Pkt. 4).

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, welcher von der Berufungswerberin am 29. April 2009 persönlich übernommen wurde, richtet sich die bei der Bundespolizeidirektion Linz erhobene Berufung vom 29. April 2009. Sie strebt dem Inhalt nach eine Reduzierung der Entzugs- bzw. Verbotsdauer an und führt dazu vorwiegend soziale Argumente ins Treffen.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 4. Mai 2009 dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des UVS des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der UVS Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bundespolizeidirektion Linz. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Verfahrenspartei beantragt und wird im vorliegenden Falle auch nicht für erforderlich gehalten, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt
(§ 67d Abs.1 ff AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze der Berufungswerberin) ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Mit (rechtskräftigem) Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Juni 2008, FE 692/2008, wurde der Berufungswerberin u.a. die für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 10 Monaten gerechnet ab 6. Juni 2008 entzogen.

 

Laut einer Anzeige der Verkehrsinspektion des Stadtpolizeikommandos Linz vom 31. Juli 2008 lenkte sie am 24. Juni 2008 einen PKW auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, dies trotz der entzogenen Lenkberechtigung. Dabei verursachte sie auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Führerscheinbehörde der Bundespolizeidirektion Linz und wird von der Berufungswerberin nicht bestritten. Die festgestellte Sachlage kann daher der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

3. In der Sache selbst hat der UVS Odes Landes Oberösterreich erwogen:

 

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten im Besonderen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z6a insbesondere zu auch gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei  Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1. ausdrücklich zu verbieten,

2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

3.2. Die Berufungswerberin lenkte am 24. Juni 2008 trotz entzogener Lenkberechtigung für die Klasse B einen PKW auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und verursachte dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Dieser Sachverhalt wird von ihr nicht bestritten. Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 Z6a FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst wiederum darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Allgemein wird festgestellt, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung kein Bagatelledelikt ist. Der Berufungswerberin wurde ursprünglich die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen, dies aus Gründen der Verkehrssicherheit. Das Ignorieren dieser  behördlichen Anordnung bzw. Maßnahme indiziert jedenfalls eine – zumindest temporäre – Reduzierung der charakterlichen Eigenschaften, was zwingend zu einer Verlängerung der ursprünglich festgelegten Entzugsdauer führen muss.

 

Bei der Bemessung der Entziehungsdauer ist auch nachteilig für die Berufungswerberin zu werten, dass ihr in der Vergangenheit bereits mehrmals die Lenkberechtigung entzogen werden musste.

 

Seit der Beendigung des strafbaren Verhaltens hat sich die Berufungswerberin der Aktenlage nach offenbar im Allgemeinen wohlverhalten und ist nicht mehr negativ in Erscheinung getreten (Gegenteiliges hat die Behörde nicht festgestellt). Einem Wohlverhalten während eines bei einer Behörde anhängigen Verwaltungsverfahren kann jedoch grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

 

Auf Grund ihres Verhaltens ist die Verlässlichkeit der Berufungswerberin im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges derzeit noch nicht gewährleistet, es kann jedoch, insbesondere im Hinblick auf die "reumütige Argumentation" der Berufungswerberin, erwartet werden, dass mit der nunmehr festgelegten Entzugs- bzw. Verbotsdauer das Auslangen gefunden werden kann und nach Ablauf dieser Zeit die Verkehrszuverlässigkeit wieder hergestellt ist.

 

Berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, dürfen im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden. Auch dass die Entziehung der Lenkberechtigung - als "Nebenwirkung" - mittelbar die Erwerbstätigkeit erschweren könnte, ist bei Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit sowie Festsetzung der Entziehungsdauer bedeutungslos.

 

3.3. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit immer geboten ist (vgl. z.B. VwGH 20. Februar 1990, 89/11/0252).

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Alfred  K i s c h

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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