Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522272/2/Bi/Se

Linz, 02.06.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J R, K, vom 5. Mai 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 21. April 2009, VerkR21-30-2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7 Abs.1 und 3 Z11, 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 3, 29 Abs.3 und 32 Abs.1 FSG die von der BH Kirchdorf/Krems am 31. August 2004, VerkR20-1324-2994/KI, für die Klassen A, B, C1, C, B+E, C+E und F erteilte Lenkberechtigung auf die Dauer von 20 Monaten, gerechnet ab dem Datum der Zustellung des Mandatsbe­schei­des, dh ab 9. April 2009 bis einschließlich 9. Dezember 2010, entzogen und ihm das Recht zum Gebrauch einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich ab­er­kannt. Weiters wurde angeordnet, dass er den Führerschein unverzüglich, dh inner­halb von drei Tagen, nach Haftentlassung bei der Erstinstanz abzuliefern habe. Das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Inva­­liden­kraftfahrzeugen wurde ihm für den gleichen, oben angeführten Zeitraum verboten. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfälligen gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 24. April 2009.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, ihm sei anlässlich der bedingten Ent­lassung die Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung erteilt worden, einer versich­er­ungs­pflichtigen Beschäftigung als Lkw-Fahrer nachzugehen. Darum ersuche er, den Führerschein nicht für 20 Monate zu entziehen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Steyr vom 18. März 2009, 11 Hv 12/09h, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 2. und 3. Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs.1 Z1 1. und 2. Fall und Abs.2 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs.1 Z1 1. und 2. Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z1 8.Fall und Abs.2 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 5.Fall SMG schuldig erkannt und gemäß § 28 StGB nach § 28a Abs.1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt wurde; davon wurden 16 Monate unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der zu vollziehende Strafteil 8 Monate beträgt.

Zugrundegelegt wurde, dass der Bw vorschriftswidrig Suchtgift

A) im Zeitraum von Juni bis November 2008 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge in einer Mehrzahl von Angriffen ein- und ausgeführt hat:

1. insgesamt zumindest 350 g Heroin (Reinheitsgehalt zumindest 5% entspricht einer Reinsubstanz von 18g, was der 6fachen Grenzmenge entspricht) von Holland über Deutschland nach Österreich,

2. zumindest 50g Heroin von Österreich über Deutschland nach Holland,

3. insgesamt zumindest 500 Stück Ecstasy-Tabletten (entsprechen zumindest 24g MDMA, dh zumindest 80% der Grenzmenge) von Holland über Deutsch­land nach Österreich,

4. insgesamt zumindest 30g Kokain (entsprechen bei einem notorisch durch­schnitt­lichen Reinheitsgehalt von 20% einer Reinsubstanz von 6g, dh zumindest 40% der Grenzmenge) von Holland über Deutschland nach Österreich,

5. zumindest 25 Stück LSD-Trips von Holland über Deutschland nach Österreich,

6. insgesamt zumindest 120g Cannabiskraut (entsprechen bei einem durch­schnitt­lichen Reinheitsgehalt von zumindest 4% einer Reinsubstanz von 5g THC, dh 1/4 der Grenzmenge) von Holland über Deutschland nach Österreich.

und D) im Zeitraum von Juni bis November 2008 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hat, und zwar in einer Mehrzahl von Angriffen Heroin (zumindest 95g zu je 80€ an M.C.; zumindest 50g zu je 60€ an B.L. und zumindest 3g zu je 60€ an P.S.), 30 XTC-Tabletten zu je 7€ an B.L., Kokain (5g zu je 80€ an M.C., 20g zu je 80€ an B.L., zumindest 5g zu je 70€ an P.S.), zumindest 20 Stück LSD-Trips zu je 5€ an B.L. und zumindest 50g Cannabiskraut zu je 8€ an B.L.   

 

Laut Urteilsbegründung fuhr der als Fernfahrer beschäftigte Bw seit Jänner 2008 regelmäßig nach Deutschland und ab Juni 2008 auch nach Holland, wobei er Suchtgift bewusst entgegen den bestehenden Vorschriften von Holland einführte bzw auch 50g Heroin über Deutschland nach Holland zurückbrachte, weil es qua­li­ta­tiv nicht seinen Vorstellungen entsprach. Bei zahlreichen Beschaffungs­fahrten führte er im Wissen um die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens die oben ange­führten Suchtgifte in einer insgesamt die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehr­fach übersteigenden Menge ins Inland ein. Bereits von Jänner 2006 bis Dezember 2007 hatte er in einer Vielzahl von Angriffen bewusst eine nicht mehr fest­stell­bare Menge Cannabisprodukte erworben und  besessen, die er selbst konsu­mierte. Die von ihm selbst eingeführten Suchtgifte besaß er in der Folge jeweils eben­­falls im Wissen um die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens teils zum Eigen­konsum, teils bis zur Weitergabe an andere Personen bzw bis zur Sicher­stellung am 21.11.2008 bzw Wiederausfuhr nach Holland. Eine angeführte Menge Sucht­gift überließ er namentlich genannten Personen bewusst unent­geltlich zu deren persönlichem Gebrauch, andere Suchtgiftmengen verkauf­te er den genannten Personen jeweils gewinnbringend und bewusst im Wissen darum weiter, dass die solcherart anderen überlassenen Suchtgifte die Grenzmengen zumindest zwei­fach erreichten. Mildernd wurde das anfangs umfassende, dann teils widerrufene Geständnis, erschwerend zwei einschlägige Abstrafungen (Urteil BG Kirchdorf/K. vom 30.10.1996, 1 U 93/96, wegen § 88 Abs.1 und 4 StGB unbedingte Geldstrafe;  Urteil LG Steyr 26.3.2003, 11 Hv 6/03t, wegen § 27 Abs.1 und 2  2.Fall SMG 6 Monate Freiheitsstrafe), der lange Tatzeitraum und das Zusammen­treffen von Verbrechen und Vergehen nach dem SMG gewertet.   

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) an­ge­­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraft­fahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraft­fahr­zeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 SMG, BGBl.I Nr.112/1997, begangen hat.

 

Die Bestimmung nach § 28a SMG wurde durch die Suchtmittelgesetz-Novelle 2007 ab 1. Jänner 2008 in Kraft gesetzt und beinhaltet wie zuvor § 28 SMG den Suchtgifthandel. Eine entsprechende Novellierung hinsichtlich § 7 Abs.3 Z11 FSG ist jedoch (noch) nicht erfolgt. Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, dass eine strafbare Handlung nach § 28a SMG (weiterhin) eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 FSG bildet; dies insbesondere auch deshalb, weil die dort aufgelisteten Tatsachen nur demonstrativ aufscheinen. Eine andere Betrachtungsweise würde zum Ergebnis führen, dass zwar die Vorbereitung zum Suchtgifthandel (nunmehr § 28 SMG) eine bestimmte Tatsache wäre, der eigent­liche Handel (nunmehr § 28a SMG) aber nicht. In Anbetracht dessen ist der Unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, dass eine strafbare Handlung nach § 28a SMG weiterhin unter Ziffer 11 des § 7 Abs.3 FSG zu subsumieren ist (vgl UVS Oö. VwSen-522163).

Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen der Verbrechen nach § 28a Abs.1 2. und 3. Fall und 5. Fall SMG hat der Bw ohne jeden Zweifel eine die Ver­kehrs­unzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z11 FSG verwirklicht. Da er, wie auch dem Gerichtsurteil zu ent­neh­men ist, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Lkw-Fernfahrer bei der Tatbegehung ein Kraftfahrzeug selbst gelenkt hat, ist zweifelsohne davon auszugehen, dass die Begehung der im Urteil genannten Taten typischerweise durch die Verwen­dung eines Kraftfahrzeuges erleichtert wird. Es besteht daher die Gefahr, dass er sich in Zukunft diese erleichternden Umstände bei Gelegen­heit  zu nutze macht.

Gerade die Begehung derartiger Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz wird durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert (vgl VwGH 1.12.1992, 92/11/0057).

Verbrechen nach § 28a Suchtmittelgesetz sind wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen verwerflich und gefährlich. Der Bw hat Suchtgift, insbesondere Heroin, Ecstasy, Kokain und LSD, in Verkehr gesetzt und damit anderen den Konsum dieser Suchtgifte ermöglicht. Das Überlassen von Suchtgift an andere Personen – vor allem im Hinblick auf die Herstellung von Abhängigkeitsverhältnissen – ist als besonders sozialschädlich zu beurteilen.

Trotz einschlägiger Abstrafungen, dem langen Tatzeitraum, dem Zusammen­treffen von Verbrechen und Vergehen und nach teilweisem Widerruf seines Geständnisses hat das LG Steyr den vollständigen Vollzug der 24monatigen Freiheitsstrafe für nicht erforderlich angesehen und den Großteil der Freiheits­strafe, nämlich 16 Monate, auf eine Probe­zeit von drei Jahren bedingt nachge­sehen.

Nach den Ausführungen in der Urteilsbegründung hat der Bw bereits von Jänner 2006 bis Dezember 2007 in einer Vielzahl von Angriffen eine nicht mehr feststellbare Menge Canabisprodukte erworben und besessen, die er in der Folge selbst kon­su­mierte. Er überließ Suchgift an bereits davon abhängige Personen unent­geltlich, verkaufte solches aber auch gewinn­bringend weiter. Insbesondere die 360 g von ihm eingeführtes Heroin entspre­chen der sechsfachen Grenzmenge, wobei gerade das In-Verkehr-Setzen harter Drogen ein Inkaufnehmen der Gefährdung der Gesundheit bedeutet, was dem Bw zweifellos bewusst war, wenn er selbst Suchtgift, wenn auch "nur" Cannabis, konsumiert hat.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt zur Auffassung, dass mit einer Entziehungs- bzw Verbotsdauer von 20 Monaten (gerechnet ab 9. April 2009, dh bis 9. Dezember 2010), die einer 25monatigen Dauer der Verkehrsunzu­verlässig­keit, gerechnet ab Beendigung des strafbaren Verhaltens im November 2008, gleichkommt, das Auslangen gerade noch gefunden werden kann im Sinne einer Prognose, dass der Bw bis dahin seine menschenverachtende Lebens­ein­stellung überwunden und die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt haben wird.

 

Kein Zweifel besteht, dass der Bw, der immerhin für vier Kinder sorgepflichtig ist, ehestens einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen sollte; dass er dies im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit als Lkw-Fahrer tun sollte, ist weder dem Urteil zu entnehmen noch hat der Bw für diese Behauptung Beweise vor­gelegt. Abgesehen davon ist ein solches Begehren schon aufgrund seiner man­geln­­den Verkehrszuverlässigkeit ausgeschlossen, zumal aufgrund der unbe­streit­bar erleichternden Umstände beim Lenken von Kraftfahrzeugen die große Gefahr besteht, dass der Bw in "alte Verhaltensmuster" zurückfällt. Berufliche Umstände haben laut VwGH-Judikatur (vgl E 27.5.1999, 99/11/0072, uva) bei der Ent­zie­hung der Lenkberechtigung schon aufgrund des öffentlichen Interesses, ver­kehrs­­­unzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenver­kehr auszu­schlie­ßen, außer Betracht zu bleiben.

Da die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit des Bw auch maßgebliches Kriterium für die Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden (oder zu erwer­benden) ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, und den Ausspruch eines Lenkverbots für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraft­fahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge darstellt, war auch diesbe­züg­lich die Berufung abzuweisen. Eine eventuelle Ausnahme vom Lenkverbot wäre nur im konkret geltend zu machenden Fall eines ansonsten schwer erreichbaren Arbeits­ortes (zB bei Schichtdienst) zu bewilligen.     

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung aus­schließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer  geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Verurteilung wegen ua. § 289 SMG 24 Monate, davon 8 unbedingt ua. 360 g Heroin, LSD, XTC -> 20 Monate, VU ob Zustellung Mandatsbescheid Weisung zur Verpflichtung Tätigkeit als „Lkw-Fahrer“ unglaubwürdig = 25 Monate, UVU insgesamt - Bestätigt

 

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