Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530759/19/Bm/Hu

Linz, 28.05.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des V S Ur, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. R G, Dr. J K, Mag. H P, Mag. H L, M, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29.10.2007, Gz. 0055736/2007 ABA Nord, 501/N071001, mit dem über Ansuchen des Herrn H W, S, und des Herrn J H, S, um gewerbebehördliche Genehmigung die Errichtung und den Betrieb eines Beherbergungsbetriebes mit Tiefgarage unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29.10.2007, Gz. 0055736/2007 ABA Nord, 501/N071001, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 und § 58  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 11.1.2007 haben Herr H W und Herr J H um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Beherbergungsbetriebes mit Tiefgarage im Standort L, L, Grundstücksnummer, KG U, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 77 GewO 1994 erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber durch seinen anwaltlichen Vertreter innerhalb offener Frist Berufung erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass auf Seite 10 des angefochtenen Bescheides ausgeführt werde, dass aufgrund der Einwendungen des Berufungswerbers ein Gutachten eines immissionstechnischen Amtssachverständigen eingeholt worden sei. Im Text des Bescheides werde dann dieses angeblich durch die Behörde eingeholte immissionstechnische Amtssachverständigengutachten zitiert. Der Berufungs­werber habe mit der Bescheidzustellung erstmals Kenntnis erlangt von einem angeblich noch eingeholten immissionstechnischen Amtssachverständigen­gutachten. Eine Möglichkeit der Prüfung dieses Gutachtens durch einen vom Berufungswerber zu beauftragenden immissionstechnischen  Sachverständigen sei dem Berufungswerber durch die Behörde nicht eingeräumt worden. Auch die Möglichkeit, zu diesem angeblich von der Behörde noch eingeholten Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen und sich zu diesem zu äußern, sei dem Berufungswerber nicht gegeben worden. Die Behörde habe daher dem Berufungswerber die Möglichkeit abgeschnitten, zu diesem noch eingeholten Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene Stellung zu nehmen. Das Gutachten selbst liege dem Berufungswerber nicht vor. Die Behörde zitierte dieses jedoch und gründe seine Entscheidung auf dieses Gutachten.

 

Es sei dadurch das rechtliche Gehör des Berufungswerbers verletzt worden und werde dieser Verfahrensmangel ausdrücklich gerügt.

Im gegenständlich Fall solle das Bauwerk und insbesondere auch die Tiefgarage in einem Abstand von ca. 0 cm bis ca. 40 cm an die Grundgrenze zum benachbarten Studentenheim herangebaut werden. Die Entlüftung der Tiefgarage erfolge auch direkt an der Grundgrenze, jedoch nicht über Dach. Es sei dadurch in einem besonders sensiblen und gesundheitsgefährdenden Bereich sehr wohl eine unzumutbare Abgasgefährdung der Bewohner des daneben liegenden Studentenheimes, die ihre Fenster direkt zum hier verfahrensgegenständlichen Grundstück haben, gegeben. Schon aus diesem Grund hätte hier keinesfalls der angefochtene Bescheid erlassen werden dürfen, noch dazu ohne vorher dem Einschreiter vom Inhalt dieses aufgrund der erhobenen Einwendungen im Ermittlungsverfahren noch eingeholten Gutachtens zu informieren. Der hier verfahrensgegenständliche Bescheid zur Erlassung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung basiere rechtlich insbesondere auch darauf, dass im parallel abgeführten Baubewilligungsverfahren tatsächlich rechtmäßig eine Baubewilligung erteilt werden könne bzw. erteilt werde. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Baubewilligung des Gebäudes, in dem die gewerbebehördliche Betriebsanlage betrieben werden soll, nicht vor, dürfe auch die Betriebsanlagengenehmigung nicht erteilt werden. Dies sei hier der Fall. Es würden die gesetzmäßigen Voraussetzungen für die Erteilung der von den Antragstellern am Grundstück der KG U beantragten Baubewilligung für den Neubau eines Beherbergungsbetriebes mit Tiefgarage nicht vorliegen. Der berufungswerbende Verein habe bereits im abgeführten Verfahren in seiner mündlichen Stellungnahme anlässlich der Verhandlung an Ort und Stelle am 14.5.2007 und in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 27.8.2007 ausführlich die Gesetzwidrigkeit der beantragten Baubewilligung begründet. Im angefochtenen Bescheid habe die Behörde zu den vom Berufungswerber abgeführten Verfahren konkret erhobenen Einwendungen gegen die Erteilung der hier verfahrensgegenständlichen gewerberechtlichen Betriebsanlagen­genehmi­gung keine Stellung genommen und auch über diese Einwendungen nicht konkret im angefochtenen Bescheid abgesprochen. Schon aus diesem schwerwiegenden Verfahrensmangel werde der angefochtene Bescheid aufzuheben sein.

 

Zur gegenständlichen gewerberechtlichen Betriebsanlage gehöre auch der Betrieb der Tiefgarage. Nach wie vor sei die Tiefgarageneinfahrt, wie sie beim verhandelten Projekt vorgesehen sei, gesetzwidrig. Aus den dem Berufungswerber von der Behörde im Zuge des abgeführten Verfahrens zugänglich gemachten Urkunden und Unterlagen gehe nicht hervor, dass die von den Antragstellern geplante und an Ort und Stelle verhandelte gesetzwidrige Tiefgarageneinfahrt umgeplant und gesetzmäßig gestaltet worden wäre. Es befindet sich diese gesetzwidrig gestaltete Tiefgaragenausfahrt unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Berufungswerber. Auf Seite 14 der Verhandlungsschrift vom 14.5.2007 habe der Berufungswerber hiezu detailliert Einwendungen erhoben. Durch die gesetzwidrige Steigung der Auffahrtsrampe der Tiefgarage sei mit zusätzlichen Abgasbelastungen und zusätzlicher Lärmentwicklung zu rechnen. Ausfahrende Fahrzeuge müssten verstärkt Gas geben, würden Motoren abgewürgt und müssten wieder neu gestartet werden. Es sei damit zu rechnen, dass insbesondere bei Schlechtwetter ausfahrende Fahrzeuge hängen bleiben, wiederholt und mit Schwung anfahren müssen, um die viel zu steile Ausfahrtsrampe bewältigen zu können. Es sei dann damit zu rechnen, dass diese Fahrzeuge mit viel zu hohem Tempo über den Gehsteig in die L hinausschießen würden. Eine dadurch erhebliche Gefährdung der Personen, die das Studentenheim bewohnen, werde unvermeidbar sein.

 

Das Bauwerk, in dem der gegenständliche Beherbergungsbetrieb situiert werden solle, werde zur Gänze aus Holz hergestellt. Naturgemäß gehe von diesem Bauwerk, das unmittelbar an die Grundgrenze zum Studentenheim der Berufungswerberin gebaut werden solle, eine sehr hohe Brandgefahr aus. Es dürfte daher hier nach der Rechtsansicht des Berufungswerbers für diese Betriebsanlage aufgrund des hohen Brandgefahrenpotentials für das benachbarte Studentenheim überhaupt keine Betriebsanlagengenehmigung erteilt werden. Das reine Holzbauwerk über der Tiefgarage und direkt an der Grundgrenze zum Studentenheim stelle mit seinem geplanten Betrieb (kurzfristige Vermietung an Schlafgeher und Arbeiter von Firmen, die für zeitweilige Baustellen eine Unterkunft benötigen) eine ganz erhebliche Gefahr dar für Bewohner des Studentenheims.

 

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid

a)    wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,

b)    wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheidergebnis hätte kommen können,

aufzuheben und den Antrag der Konsenswerber abzuweisen;

in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung gemeinsam mit  dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde, ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz zu Gz.0055736/2007 ABA Nord, 501/N071001, sowie durch Einholung eines ergänzenden lärmtechnischen und medizinischen Gutachtens sowie eines ergänzenden brandschutztechnischen Gutachtens.

 

4.1. In den ergänzend eingeholten lärmtechnischen Gutachten vom 5.3.2008 und vom 7.7.2008 wird ausgeführt:

 

"1. Befund:

 

Es wurde eine rechnerische Abschätzung der Schallimmissionen durchgeführt, die am Grundstück der Berufungswerberin auftreten werden.

Es wurde eine Ausfahrt eines Fahrzeugs betrachtet: 2 mal Türen schließen, Starten und Ausfahrt. Als abstrahlende Teile der Tiefgarage wurden betrachtet:

          4 Lüftungsöffnungen im Gartenbereich

          Die Öffnung unterhalb der Überdachung der Zu- und Abfahrtsrampe

          Der offene Teil der Zu- und Abfahrtsrampe

 

Grundsätzlich ist als relevanter Immissionspunkt nur die Ostfassade des Gebäudes der Beru­fungswerberin zu betrachten.

 

Der Vollständigkeit halber wurde aber noch ein zweiter, sehr ungünstig gelegener Immissionspunkt betrachtet (Aufenthaltsort im Freien in 2 m Entfernung von der Grundgrenze neben Rampe), auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ist jedoch dort ein dauernder Aufenthalt von Menschen im Freien nicht plausibel (kein Aufenthalts- bzw. Erholungsbereich).

 

im östlichen Freibereich des Grundstückes der Berufungswerberin (Garten- bzw. Aufenthaltsbe­reich) sind wesentlich niedrigere Immissionspegel als an der Ostfassade zu erwarten, da die Ram­pe der Tiefgarage in diesem Bereich vom oberirdischen Baukörper des Studentenheimes abge­schattet ist.

 

Die Anzahl der Fahrbewegungen wurde meiner Stellungnahme vom 31.5.07, GZ 0101186/2007 (BIZI 72 bis BIZI 73) entnommen.

 

Bezüglich der Details der Berechnung wird auf die beiliegenden Berechnungsblätter verwiesen. Die diesbezüglichen Planunterlagen wurden dem Akt angeschlossen.

Rechenergebnisse:

Relevanter Immissionspunkt 1 (Ostfassade Studentenheim):

Immissionsseitiger L(A,eq)

Tag (6:00-22:00)                                 42,6       dB

Nacht (22:00-6:00)                              36,6       dB

ungünstigste Nachtstunde (22:00-23:00)   42,0  dB

ungünstigste Tagstunde                         46,6       dB

 

L(A,max) bei einer Ausfahrt                     71,5      dB

Ergänzender, aber nicht relevanter Immissionspunkt 2 (Aufenthaltsort im Freien in 2 m Entfernung von der Grundgrenze neben Rampe):

 

Immissionsseitiger L(A,eq)

Tag (6:00-22:00)                                  53,0       dB

Nacht (22:00-6:00)                               47,0       dB

ungünstigste Nachtstunde (22:00-23:00)   52,4  dB

ungünstigste Tagstunde                          57,0       dB

 

L(A,max) bei einer Ausfahrt                     81,8      dB

 

Schalltechnischen Ist-Maßes:

 

Der L Lärmkataster weist für den zu betrachtenden Bereich zwischen den Häusern L einen A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel als Langzeitmittelungspegel in 5 m in einer Pegelkategorie von 55 bis 60 dB für Tagzeit und von 50 bis 55 dB für die Nachtzeit aus.

 

Zur Überprüfung wurden am Tag und in den frühen Nachtstunden mit einem geeichten Schallpegelmessgerät messtechnische Kurzzeitbestimmungen des schalltechnischen Ist-Maßes im Bereich der östlichen Einfahrt zum Haus L vorgenommen:

 

Messung 1:

 

Datum:

25.2.08

 

Uhrzeit:

11 Uhr 50 bis 12 Uhr 00 Wetterlage:

Warm, leichter Westwind, trocken

 

Hörprobe:

Verkehr auf der A7 und der F, seltene Fahrbewegungen auf der B bzw. dem Betriebsgelände des Autohandeisbetrieb Fa. G.

 

Messwerte:

L(A,1):        58 dB L(A,95):      49 dB L(A,eq):      52       dB

 

Messung 2:

 

Datum:

3.3.08

 

Uhrzeit:

22 Uhr 10 bis 22 Uhr 20

 

Wetterlage:

feucht, kalt, kräftiger Westwind

 

Hörprobe:

Verkehr auf der A7 und der F, entferntes Schlagen eines Stahlseiles auf einem Fahnenmast. Seltene Fahrbewegungen auf der Zu- und Abfahrt zur A7 beim P, keine Fahrbe­wegungen auf der B- und der L.

 

Messwerte:

L(A,1):        58 dB L(A,95):      46 dB L(A,eq):      50         dB

 

Für die Tagzeit wird daher schalltechnischen Ist-Maß als A-bewerteter energieäquivalenter Dauer­schallpegel von 52 dB für die ungünstigste Nachtstunde von 50 dB ausgegangen, Für den gesam­ten Nachtzeitraum (22 Uhr 00 bis 6 Uhr 00) wird das schalltechnische Ist-Maß noch unter 50 dB liegen.

 

2. Gutachten:

 

Allgemeiner Beurteilungsmaßstab:

 

Der allgemeine schalltechnische Beurteilungsmaßstab ist die ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, Ausga­be 2006-10-01 (Ersatz für Ausgabe 1986-12-01): „Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbar­schaftsbereich." Auf die Richtlinie wird verwiesen.

 

Fallbezogene Beurteilung:

 

Bildung Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission L(r,spez):

 

Eine Tiefgarage ist laut ÖAL 3 unzweifelhaft Schallemissionskategorie „Anlagen" zuzuordnen. Die Immissionspegel als energieäquivalenter Dauerschallpegel sind daher mit einem Zuschlag von 5 dB zu versehen, womit sich folgende Beurteilungspegel errechnen:

Zusammenfassung Beurteilungspegel (Immissionspegel als L(A,eq) MIT Zuschlag)

 

Relevanter Immissionspunkt 1 (Ostfassade Studentenheim)

Immissionsseitiger L(A,eq)

Tag (6:00-22:00)                                                                48 dB

Nacht (22:00-6:00)                                                             42 dB

ungünstigste Nachtstunde (22:00-23:00)                             47 dB

ungünstigste Tagstunde                                                        52 dB

 

Der Beurteilungspegel über eine Stunde für den ungünstigsten Fall ist nicht um 5 dB höher als jener über 13 Stunden.

ist der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission L(r,spez) am Tag größer 65 dB? Das ist nicht der Fall!

 

Ermittlung des Planungsrichtwertes für die spezifische Schallimmission L(r,PW)

 

Die Wohnhäuser an der L befinden sich in einem Gebiet mit der Widmung „gemischtes Baugebiet". Das Haus der Berufungswerberin ist im F mit „J" (J") gekenn­zeichnet.

Der Beurteilungspegel nach Flächenwidmungskategorie L(r,FW) beträgt 60 dB am Tag und 50 dB in der Nacht (Immissionsgrenzwerte der ÖNORM S 5021 für die Widmungskategorie „städtisches Wohngebiet"), der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen L(r,o) beträgt für die Tagzeit 52 dB und für die Nachtzeit 50 dB. Für die Der Planungswert für die Tagzeit für die spezifische Schallimmission L(r,PW) beträgt daher 52 dB, der für Nachtzeit 50 dB.

 

Prüfung, ob der Planungstechnische Grundsatz eingehalten ist:

 

Der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission L(r,spez) muss jedenfalls mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die spezifische Schallimmissionen Lr,PW liegen. Das ist nicht im­mer der Fall - siehe auch unten stehende Tabelle:

 

Zusammenfassung Beurteilungspegel (Immissionspegel als L(A,eq) MIT Zuschlag)

Immissionsseitiger L(A,eq)

L(r.spez)

L(r,PW)

Planungstechnischer Grundsatz eingehalten

Tag (6:00-22:00)

48 dB

52 dB

nein

Nacht (22:00 – 6:00)

42 dB

50 dB

ja

Ungünstigste Nachtstunde (22:00-23:00)

47 dB

50 dB

nein

Ungünstigste Tagstunde

52 dB

52 dB

nein

 

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die örtliche Lärmsituation durch den Betrieb der Tiefgarage nicht ändert. Die ÖAL 3 sieht in einem solchen Fall zwin­gend eine lärmmedizinische Beurteilung mit Augenschein und Hörprobe vor, die das UTC naturgemäß nicht abgeben kann.

 

Eine Pegelspitzenbeurteilung kommt zu keinem negativen Ergebnis.

 

 

Innenabmessungen TG Ebene

 

 

 

 

 

Länge

30,8

m

Breite

16,3

m

Höhe

2,7

m

Stellplätze

20

 

Fahrgassen

1

 

 

 

 

Öffnungen laut Plan

 

 

Fluchtwegstor auf Ostwand

2,3

Lüftungsöffnung Garten 1

0,6

Lüftungsöffnung Garten 2

0,6

Lüftungsöffnung Garten 3

0,6

Lüftungsöffnung Garten 4

0,6

Freie Fläche Einfahrtstor

7,9

 

 

 

Rampe 20 %

10

m

Rampe 3 %

5

m

 

 

 

Überdachung der Rampe bis ins Freie

5

m

Rampenbreite

3,5

m

Danach lins und rechts Mauern

 

 

 

 

"Grundsätzlich wird auf mein Amtsgutachten vom 5.3.08, GZ 0006678/2008 UTC und die darin ent­haltenen Immissionspegel und das schalltechnische Ist-Maß verwiesen:

 

Zusammenfassend errechneten sich am relevanten Immissionspunkt (Ostfassade des Gebäudes der Berufungswerberin) folgende Immissionspegel:

 

Immissionsseitiger L(A,eq)

Tag (6:00-22:00)                                                42,6  dB

Nacht (22:00-6:00)                                             36,6  dB

ungünstigste Nachtstunde (22:00-23:00)            42,0  dB

ungünstigste Tagstunde                                        46,6  dB

Höchste Schallpegelspitze bei einer Aus-
fahrt,L(A,max)                                             71,5 dB

 

Energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq: Der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel dient zur Kennzeichnung von Schallereig­nissen mit schwankendem Schallpegel. Dieser Wert stellt das energetische Mittel des gesamten Schallereignisses dar.

 

LA,max-

Maximaler A-bewerteter Schalldruckpegel während der Messung bei der Zeitbewertung „fast" (schnell),

 

Schalltechnisches Ist-Maß:

 

Das schalltechnische Ist-Maß wird nicht alleine durch den A-bewerteten energieäquivalenten Dau­erschallpegel charakterisiert. Für die Beschreibung der tatsächlich vorherrschenden schalltechni­schen Verhältnisse ist auch noch die Angabe des Basispegels, L(A,95) und des mittleren Spitzen­pegels L(A,1) erforderlich. Bei diesen Pegelwerten handelt es sich um sogenannte Perzentilpegel:

 

Mittlerer Spitzenpegel LA,i:

Ist jener Schalldruckpegel, der in 1 % der Messzeit überschritten wird. Er wird auch als mittlerer Spitzenschallpegel bezeichnet. Der L1 stellt nicht die höchsten Schalldruckpegel während der Messung eines Geräusches mit unterschiedlicher Lautstärke dar.

Basispegel LA,95:

Ist jener Schalldruckpegel, der in 95 % der Messzeit überschritten wird. Dient zur Beschreibung der ruhigeren Phasen während einer Messung. Dieser Wert wird auch als Grundgeräuschpegel bezeichnet, wenn keine Störgeräusche die Messung beeinflussen. Wenn gleichbleibende Störge­räusche auftreten, wird der LA,95 als Basisschallpegel benannt.

 

Folgendes schalltechnisches Ist-Maß wurde messtechnisch festgestellt:

 

Tagzeit:

 

L(A,1):        58 dB L(A,95):          49 dB L(A,eq):      52  dB

 

Frühe Nachtstunden:

 

L(A,1):        58 dB L(A,95):      46 dB L(A,eq):      50  dB

 

Der energieäquivalente Dauerschallpegel NACH dem Hinzutreten der zu betrachtenden Schallim­mission beträgt rein rechnerisch:

 

Immissionsseitiger L(A,eq) .

Tag (6:00-22:00)                                       52-53 dB

Nacht (22:00-6:00)                                   50       dB

ungünstigste Nachtstunde (22:00-23:00)   51    dB ungünstigste Tagstunde                                                  53       dB

 

Für die ungünstigste Nacht- und Tagstunde errechnet sich rein theoretisch eine Erhöhung des Ist-Maßes um 1 dB, für die Tagzeit eine leichte Anhebung um 0,5 dB.

 

Die Schallereignisse selbst werden mit Sicherheit am Immissionsort hörbar und - bei einer Kurzzeitschallpegelmessung - messtechnisch feststellbar sein. Bei einer Langzeitschallpegelmessung über den jeweiligen Beurteilungszeitraum (z.B. ungünstigste Stunde zur Tag- oder Nachtzeit oder alle 13 Tagstunden etc.) würden sich die Schallereignisse aber voraussichtlich messtechnisch nicht mehr nachweisen lassen. Auf Grund der relativ geringen Anzahl der Fahrbewegungen (siehe <BIZI 72>) wird bei längeren Beurteilungszeiträumen eine Beeinflussung des Basispegels oder mittleren Spitzschallpegels ausgeschlossen. Bei kurzfristigeren Beurteilungszeiträumen (ungüns­tigste Stunde) könnte es zu einer geringfügigen Anhebung des mittleren Spitzenpegels kommen, was sich aber nicht nachrechnen lässt. Eine Vorbeifahrt eines KfZ auf dem öffentlichen Gut (Stra­ße) wird immissionsseitig aber auch maximale Spitzenpegel, L(A,max) in ähnlicher Höhe verursa­chen, wie eine Zu- oder Abfahrt in die Tiefgarage."

 

 

4.2. Im ergänzend eingeholten medizinischen Gutachten führt der Amtssachverständige Folgendes aus:

 

 

 

"Befund:

Angaben aus dem Akt (zusammenfassend dargestellt):

 

-   Amtsgutachten (Geschäftszeichen 0006678/2008 UTC vom 05.03.2008 des UTC: Es wurde eine rechnerische Abschätzung der Schallimmissionen durchgeführt, die am Grundstück der Berufungswerberin auftreten werden. Es wurde eine Ausfahrt eines Fahrzeuges betrachtet: 2 mal Türen schließen, Starten und Ausfahrt. Als abstrahlende Teile der Tiefgarage wurden betrachtet:

-          4 Lüftungsöffnungen im Gartenbereich

-          Die Öffnung unterhalb der Überdachung der Zu- und Abfahrtsrampe

-          Der offene Teil der Zu- und Abfahrtsrampe

Grundsätzlich ist als relevanter Immissionspunkt nur die Ostfassade des Gebäudes der Berufungswerberin zu betrachten. Der Vollständigkeit halber wurde noch ein zweiter, sehr ungünstig gelegner Immissionspunkt betrachtet: (Aufenthaltsort im Freien in 2 m Entfernung von der -Grundgrenze neben Rampe), aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist jedoch dort ein dauernder Aufenthalt von Menschen im . Freien nicht plausibel (kein Aufenthalts- bzw. Erholungsbereich).

Im östlichen Freibereich des Grundstückes der Berufungswerberin (Garten- bzw. Aufenthaltsbereich) sind wesentlich niedrigere Immissionspegel als an der Ostfassade zu erwarten, da die Rampe der Tiefgarage in diesem Bereich vom oberirdischen Baukörper des Studentenheimes abgeschattet ist.

 

 

Zusammenfassung Beurteilungspegel (Immissionspegel als L(A,eq) MIT Zuschlag)

Immissionsseitiger L(A,eq)                    L(r.spez)           L(r,PW)            Planungstechnischer                                                                                                               Grundsatz eingehalten

Tag (6:00-22:00)                                   48 dB               52 dB               nein                 

Nacht (22:00-6:00)                                42 dB               50 dB               ja        

ungünstigste Nachtstunde (22:00-23:00)47 dB                50 dB               nein     

ungünstigste Tagstunde            52 dB               52 dB               nein

 

-          Aus dem Gutachten der UTC Linz vom 07,07.2008 (Ing. T R) unter Hinweis auf das Erstgutachten

 

Immissionsseitiger L(A,eq)                     L(r.spez)                                                                                                              

Tag (6:00-22:00)                                 42,6 dB                                                       

Nacht (22:00-6:00)                              36,6 dB                                             

ungünstigste Nachtstunde (22:00-23:00)  42,0 dB                                             

ungünstigste Tagstunde                        46,6 dB        

 

Höchste Schallpegelspitze bei einer Aus-
fahrt, L(A,max)                                             71,5 dB

 

Folgendes schalltechnisches Ist-Maß wurde messtechnisch festgestellt:

Tagzeit:

L(A,1):   58 dB

L(A,95): 49 dB

L(A,eq): 52 dB

 

Frühe Nachtsunden: L(A,1):   58 dB L(A,95): 46 dB L(A,eq): 50 dB

 

Der energieäquivalente Dauerschallpegel NACH dem Hinzutreten der zu betrachtenden Schallimmissionen beträgt rein rechnerisch: Immissionsseitiger L(A, eq)

Tag (6:00-22:00)                                  52-53   dB               

Nacht (22:00-6:00)                                  50      dB

ungünstigste Nachtstunde (22:00-23:00)  51      dB

ungünstigste Tagstunde                                                 53      dB

 

Für die ungünstigste Nacht- und Tagstunde errechnet sich rein theoretisch eine Erhöhung des Ist-Maßes um 1 dB, für die Tagzeit eine leichte Anhebung um 0,5 dB.

 

Persönlicher Ortsaugenschein:

Am 11. 9.2008 wurde ein persönlicher Ortsaugenschein in der L vorgenommen. (Angemerkt wird, dass die Situation insbesondere hinsichtlich des Straßenverkehrs dadurch bestens bekannt ist, da dies der Weg zur Arbeit des Gefertigten ist).

Die L liegt in einer Insel zwischen der F und den Verbindungen (Zu­-Abfahrten) zur Autobahn. Diese umschließenden Straßenanbindungen erschließen neben der Autobahn auch Großeinkaufszentren (z.B. P-K, K, H; O), das Zentrum von U und die beiden Donaubrücken (Autobahnbrücke, Eisenbahnbrücke).

Die L ist durch Verkehrsbeschränkungen (30 km/h - Zone, Fahrverbot ausgenommen Anlieger) verkehrsberuhigt, sie ist gleichzeitig Zubringer zu einem KFZ-Betrieb (Handel und Werkstätte) und zu einem Tischlereibetrieb im gleichen Straßenzug. In der L liegt auch die Zufahrt zur Tiefgarage des Gebäudekomplexes der Tourismus (eine Tiefgarageneinfahrt wurde beobachtet, eine gesonderte akustische Wahrnehmung, die sich relevant von den Verkehrsgeräuschen der umliegenden Verkehrsträger abgehoben hätte, ist dadurch nicht entstanden).

Dieser Situation entsprechend ist die Umgebungsgeräuschkulisse maßgeblich durch die Verkehrsgeräusche der Verkehrsträger in der Umgebung geprägt.

 

 

Gutachten

 

Gesundheitsgefährdung - Belästigung

Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im folgenden jene Definitionen, die wiederkehrend in umweltrelevanten Verfahren verwendet werden, wiedergegeben:

 

In den „Empfehlungen für die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren" veröffentlicht (von M. H et. al) in den Mitteilungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe „Gesundheitsgefährdung und -belästigung" wie folgt definiert:

 

Gesundheitsgefährdung:

 

Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der' med. Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite vom Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.

 

Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohlbefindens:

 

Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten jede  Immission -vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zumutbarer und unzumutbarer Belästigung getroffen werden. Unzumutbar ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann, oder über ein das ortsübliche Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die Widmung von Liegenschaften maßgebenden' Vorschriften zu berücksichtigen sind. (Zitat Ende).

 

 

 

Wirkung und Beurteilung Lärm - Angaben zu wirkungsbezogenen Lärmpegeln:

Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden. Die Beurteilung ist dabei, um den gesetzlichen Vorgaben zu folgen, auf den gesunden normal empfindenden Menschen und das Kind abzustellen.

 

Direkte Wirkungen (sog. aurale Wirkungen) spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Sie behandeln Hörstörungen, die durch Schäden direkt am Hörorgan verursacht werden. Diese treten ab einer Größenordnung von ca. 85 dB als Beurteilungspegel' (z.B. bei . Schallexpositionen an Arbeitsplätzen über lange Zeiträume (Jahre) oder deutliche höher gelegene einzelne Schalleinwirkungen (z.B. bei Knalltraumen) auf.

Indirekte Wirkungen (sog. extraaurale Wirkungen) sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen stehen in engem Zusammenhang mit der entwicklungsgeschichtlichen Funktion der Hörsinnes als Informations- u. Warnorgan. Über Verarbeitung einer Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Änderung der Durchblutung bestimmter Organsysteme u.a. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, -entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert.

In der Beurteilung von Schallimmissionen und seinen Auswirkungen sind die Veränderungen einer bestehenden Lärmsituation als auch die tatsächlich erhobenen Lärmpegel zu berücksichtigen. Zu ' beachten sind hierbei auch allenfalls auftretende besondere Geräuschcharakteristica (z.B. gesonderte Wahrnehmbarkeit von Geräuschen mit tonalen Anteilen, Klopfen, Zischen o.a.)

Ais Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung wird ein Schallpegel von 55 dB LA,eq und LAim3X von 80 dB zur Tageszeit im Freien angegeben. Dieser Wert repräsentiert eine Umgebungssituation, in der üblicherweise ein ungestörtes Wohnen möglich ist. (Diese Werte wurden von der WHO definiert und sind in der ÖAL-Richtlinie 6/18,.die den derzeitigen Stand des Wissens in der medizinischen Lärmbeurteilung mitrepräsentiert veröffentlicht). Üblicherweise sind in der Nachtzeit von diesen Werten rd. 10 dB in Abzug zu bringen, um den erfahrungsgemäß geringeren Aktivitäten in der Umgebung zur Nachzeit Rechnung zu tragen.

 

Um die wohl gravierendste Störung durch Lärm zu berücksichtigen wird von der WHO zur ' Sicherung eines ruhigen und erholsamen Schlafes ein Wert von weniger als 35 dB, zuletzt 30 dB am Ohr des/der Schlafenden angegeben.

Unter Heranziehung wirkungsbezogener Erfahrungen ist festzustellen, dass Schallimmissionen dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation verändert wird.

 

In der ÖAL-Richtlinie Nr.3 NEU wird als Grenze der Gesundheitsgefährdung ein Wert von LA,eq = 65 dB definiert.

 

 

Umweltmedizinische Beurteilung der konkreten Schallimmissionen

Für die umweltmedizinische Beurteilung ergeben sich daraus folgende Themen für    die Beurteilung:

wie    verändert    eine    hinzukommende    Schallquelle    eine    bestehende Umgebungssituation ?

wie hoch liegen die Pegel wirkungsbezogen ?

 

zu a): Aus der Gegenüberstellung der IST-Situation und den prognostizierten Beurteilungspegeln aus den schalltechnischen Ausführungen ergibt sich, dass sich messtechnisch - prognostisch eine Erhöhung des Ist-Maßes für die ungünstigste Tag- und Nachtstunde um 1 dB, für die Tagzeit eine leichte Anhebung um 0,5 dB ergibt. Eine rechentechnische Veränderung eines Schallpegels um +/- 1 dB stellt zwar eine rechentechnische Größe dar, die jedoch subjektiv nicht unterscheidbar ist und daher medizinisch tolerierbar ist.

Die Immissionen aus der Betriebsanlage sind durchwegs vergleichbar mit anderen in der Umgebung bereits jetzt vorkommenden Geräuschen, sodass davon auszugehen ist, dass sowohl bedingt durch die Differenz der Schallpegel als auch durch die mit den Verkehrsgeräuschen der IST-Situation die Immissionen der Betriebsanlage in die IST-Situation eingehen und hier zu keiner relevanten Veränderung der akustischen Wahrnehmung führen.

 

zu b): Aus der Beschreibung der Umgebungslärm - IST - Situation wird ersichtlich, dass die erhobenen Langzeitmittelungspegel (Lärmkataster) in einer Pegelkategorie von LAi6q = 55-60 dB (Tag) und 50-55 dB (Nacht) liegen. Aufbauend auf. konkreten Kurzzeitmessungen der Ist-Situation wird aus schalltechnischer Sicht von 52 dB (Tag) und für die ungünstigste Nachtstunde 50 dB ausgegangen. Diese sind einem Beurteilungspegel der Betriebsanlage (mit Zuschlag ) von 47 dB (ungünstigste Nachtstunde) bzw. 52 dB (ungünstigste Tagstunde) gegenüber zu stellen. Daraus ergibt sich die in der Fragestellung enthaltene Erhöhung um 1 bzw. 0,5 dB des Ist-Maßes. Dies bedeutet, dass sich diese Erhöhung zwar rechentechnisch ergibt, die Immissionen (mit Zuschlag) unter der Ist-Situation liegen und noch deutlicher ohne Zuschlag die Ist-Situation unterschreiten. Hinsichtlich der Wahrnehmungsphysiologie bedeutet dies, dass sich die Wahrnehmung der Umgebungsgeräuschkulisse, die den Charakter einer bekannten Geräuschkulisse stark genutzter innerstädtischer Zubringer widerspiegelt, nicht maßgeblich verändert. Einzelne Fahrbewegungen zur Betriebsanlage jedoch können, wie beispielsweise auch Parkvorgänge auf öffentlichen Straßen wahrnehmbar sein.

 

Zur wirkungsbezogenen Beurteilung ist festzustellen, dass zur Tageszeit der von der WHO vorgeschlagene Wert für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung von La,eq = 55 dB durch die Gesamtimmission eingehalten ist. Zur Nachtzeit ist ein konkreter Wert nicht (z.B. durch WHO-Empfehlung) definiert sondern ist (wie auch beispielsweise in der Festlegung der Widmungskategorie gemäß Önorm) durch einen generellen Abzug von 10 dB abgeleitet. Der daraus resultierende Wert von 45 dB (als Empfehlung) ist durch die Gesamtsituation von 51 dB (ungünstigste Nachtstunde) nicht eingehalten, Eine konkrete Gesundheitsgefährdung oder erhebliche Belästigungssituation leitet sich dadurch nicht ab, es können aber einzelne Belästigungsreaktionen, die sich aber bereits auch aus der Ist-Lärmsituation ergeben können nicht ausgeschlossen werden. Die anteilsmäßige Erhöhung um 1 dB in der ungünstigsten Stunde zur Nachtzeit liefert dabei keinen Beitrag, durch den erhebliche Störwirkungen aus dem gegenständlichen Projekt abzuleiten wären."

                  

 

4.3. Der brandschutztechnische Amtssachverständige führt Folgendes aus:

 

"In Ergänzung zum brandschutztechnischen Gutachten vom 14.5.2007 wird im nachfolgenden festgestellt, welche brandschutzrelevanten Vorschreibungen zur Errichtung des Herbergsbetriebes in Holzbauweise eingeflossen sind.

 

Löschmaßnahmen für die Feuerwehr:

Als Zufahrt für die Feuerwehr zum Objekt dienen die öffentl. Straßenzüge. Das Gebäudeinnere wird über den Hauptzugang ebenso wie die Tiefgarage an der Südseite erschlossen. Weiters ist ein Feuerwehrzugang im Bereich der östlichen Grundgrenze in einer Breite von 150 cm zur  nördlichen Gebäudefront gegeben. Dies kann als ausreichend angesehen werden, um den notwendigen 2. Fluchtweg aus den Obergeschoßen durch Geräte der Feuerwehr sicherzustellen (Tragbare Leitern). Über diesen Zugang ist auch der nördliche Notausgang der Tiefgarage im Garten erreichbar. Eine Zufahrt mit Kraftfahrzeugen ist nicht zwingend erforderlich.

 

An der Südseite des Gebäudes können mit Drehleitern bzw. tragbaren Leitern die Fenster der Zimmer erreicht werden. Die Vordächer in diesem Bereich sind begehbar.

Für die Feuerwehr sind somit ausreichend Möglichkeiten gegeben, Löschmaßnahmen zu setzen, auch wenn eine Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zur Nordseite des Objektes (Innengarten) nicht gegeben ist.

 

Baulicher Brandschutz, Abstand zur Grundgrenze:

Inwieweit die baurechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Grundgrenzen und damit verbundene Auflagen eingehalten werden, ist vom bautechnischen Amtssachverständigen zu beurteilen.

 

Die westliche Gebäudefront ist auf jeden Fall als Feuermauer in F90 (brandbeständig) auszuführen. Ob der Einbau von F90 Fenstern in der Feuermauer zulässig ist, wäre ebenso vom bautechnischen Amtssachverständigen zu prüfen. Das Oö. BauTG § 2, Abs. 17 sieht jedenfalls eine öffnungslose Außenwand vor.

Feuermauer: eine mindestens brandbeständig ausgeführte, öffnungslose Außenwand, die das Übergreifen von Bränden von und auf Nachbarliegenschaften verhindert oder erschwert.

Aus brandschutztechnischer Sicht hätte der Einbau von F90 Verglasungen keinen nachteiligen Einfluss auf die Nachbarliegenschaft.

 

An technischen Brandschutzeinrichtungen ist eine automatische Brandmeldeanlage im Schutzumfang Vollschutz mit Anschaltung an die Berufsfeuerwehr Linz vorgesehen. Eine Brandfrüherkennung ist somit gegeben. Aus Sicht des Brandschutzes ist zu erwarten, dass im Fall einer Brandentstehung jede Vorsorge hinsichtlich Brandfrüherkennung und Zugriffsmöglichkeiten für die Feuerwehr gegeben sind.

Für die Bewohner des angrenzenden Studentenheimes besteht somit keine erhöhte Brandgefahr."

 

"Der Anfrage vom 3.4.2008 wird unter Hinweis auf das Gutachten vom 19.6.2007 mitgeteilt, dass das eingereichte Projekt des Beherbergungsgebäudes eine Holzbauweise ausweist.

Dieses Objekt ist gem. § 12 Abs.1 BAUTG im Bereich der westlichen Grundgrenze in brandbeständiger Ausführung F90 zu errichten, da es einen Abstand von 1,00 m unterschreitet. Der Abstand zur westl. Grundgrenze ist in den Einreichplänen mit 0,42 m angegeben."

 

4.4. Vom Berufungswerber wurde zu diesen Gutachten eine Stellungnahme abgegeben, in welcher er ausführt, in der ergänzenden Stellungnahme vom 7.7.2008 führe der Sachverständige aus, dass diese durch den Betrieb der Tiefgarage anfallenden zusätzlichen Schallereignisse mit Sicherheit am Immissionsort hörbar sein würden. Nach den Erläuterungen des Amtssachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme sei damit zu rechnen, dass durch die zusätzlichen Schallimmissionen sich der Spitzenschallpegel und auch der Langzeitschallpegel kaum oder nur sehr geringfügig verändern würden. Hingegen würden sich diese zusätzlichen Schallereignisse resultierend aus dem Betrieb der Tiefgarage sehr wohl deutlich bemerkbar machen, nämlich während der Ruhezeiten, in denen der allgemeine Lärmpegel gering sei. Ihm gegenüber führe der medizinische Amtssachverständige in seiner umweltmedizinischen Beurteilung der konkreten Schallimmissionen vom 11.9.2008 aus, dass eine rechentechnische Veränderung eines Schallpegels um + oder – 1 dB subjektiv nicht unterscheidbar und daher medizinisch tolerierbar wäre.

 

Es würden sich somit das schalltechnische Gutachten und das medizinische Gutachten widersprechen. Der medizinische Sachverständige vermute, dass die Differenz der Schallpegel vor Inbetriebnahme der Tiefgarage und nach Inbetriebnahme der Tiefgarage, unmittelbar an der Grenze zu den Schlafräumen im Studentenheim, die Situation nicht relevant verändern würde und die Betriebsgeräusche der Tiefgarage akustisch nicht wahrnehmbar wären.

 

Hier übersehe der medizinische Sachverständige ganz offensichtlich die besondere Situation vor Ort. Es werde hiezu auf die Ausführungen auf Seite 4 der Berufung verwiesen.

 

Es liege eine gesetzwidrige Steigung der Auffahrtsrampe der Tiefgarage vor. Es sei daher mit zusätzlichen Lärmentwicklungen durch das Befahren der Tiefgarage zu rechnen, die über einen normalen Betrieb einer ähnlichen Tiefgarage hinausgehen. Ausfahrende Fahrzeuge müssen bei einer gesetzwidrig starken Rampensteigung der Ausfahrt verstärkt Gas geben und verursachen auch bei der Einfahrt über diese extrem steile Rampe zusätzliche Lärmgeräusche. Es sei damit zu rechnen, dass insbesondere bei Schlechtwetter bzw. im Winter die Fahrzeuge Probleme bei der Bewältigung der steilen Rampe haben würden. Die Rampenausfahrt sei nicht überdacht. Im Winter würden hier die Fahrzeuge entweder mit besonders starkem Schwung und damit verbundener Lärmentwicklung über den Gehsteig in die Fahrbahn hinausschießen oder hängen bleiben und auch dadurch besondere Lärm- und Abgasentwicklungen verursachen. Mit dem Vorbringen, dass die Aus- bzw. Einfahrtsrampe der Tiefgarage eine gesetzwidrige Steigung aufweise, habe sich die Behörde bisher offenbar noch nicht beschäftigt. Die besonderen Verhältnisse hiedurch vor Ort hätten weder Eingang gefunden in die schalltechnischen noch in die medizinischen Überlegungen der Amtssachverständigen. Auch die mögliche Argumentation, dass die Genehmigung einer gesetzwidrigen Steigung der Aus- und Einfahrtsrampe die Baubehörde betreffe und nicht die Gewerbebehörde, würde hier fehlgehen. Die Gewerbebehörde hat sich sehr wohl mit der konkreten Situation, die durch die Betriebsanlage geschaffen werde, zu beschäftigen. Die konkrete Situation, dass eine gesetzwidrige Rampenneigung durch die Baubehörde offenbar rechtswidrig genehmigt werde, hat sehr wohl konkret in die Beurteilung der dadurch entstehenden Auswirkungen für die Nachbarn im Gewerbeverfahren einzufließen.

 

Zu bedenken sei auch, dass durch die Abänderung des Projektes im Zuge des Bauverfahrens der Abstand des Bauwerkes der Konsenswerber und insbesondere auch der Abstand der Tiefgarage zum Nachbargrundstück des Berufungswerbers lediglich zwischen 0 cm und 42 cm betrage. Es werde somit am hier zu beurteilenden kritischsten Punkt unmittelbar ohne den Abstand an die Grundgrenze gebaut. Der Aktenvermerk vom 4.6.2008, wonach der Abstand zur Grundgrenze durchgehend 42 cm betragen würde, sei somit falsch. Nach den infolge der mündlichen Bauverhandlung vor Ort abgeänderten Planunterlagen betrage nunmehr der Abstand zwischen 0 cm und auslaufend bis zu 42 cm zwischen dem Bauwerk und der Grundstücksgrenze. Hier werde eine Überprüfung des Bauaktes durch die Behörde ergeben, dass der Aktenvermerk vom 4.6.2008 sachlich unrichtig sei.

 

Sowohl der schalltechnische als auch der medizinische Sachverständige würden bei ihrer Beurteilung davon ausgehen, dass der Autobahnzubringer in der Nähe vorbeiführe und auch die viel befahrene F. Jedoch die Mitte der L, wo sich der konkret zu beurteilende Standort der Betriebsanlage befinde, sei eine durchaus ruhige Wohngegend. In der L sei ein Fahrverbot, ausgenommen für Anrainer, verordnet. Es herrsche kein Durchzugsverkehr. Es handle sich weit überwiegend um eine Wohngegend bestehend aus Einfamilienhäusern auf der nordöstlichen Seite und um mehrgeschossige Wohnhäuser auf der südwestlichen Seite der L. Durch den Betrieb der hier verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage werde die Gesamtsituation doch wesentlich geändert und würden die zusätzlichen Geräuschimmissionen, die aus der Betriebsanlage unmittelbar vor Ort resultieren, sehr wohl die in den Räumlichkeiten des Berufungswerbers, insbesondere wenn ein Fenster gekippt werde, deutlich wahrnehmbar sein. Es sei daher die Ansicht des medizinischen Sachverständigen, dass durch diese zusätzliche Lärm- und Abgasimmission keine erhebliche Belästigungssituation eintreten würde, nicht nachvollziehbar. Insbesondere der medizinische Sachverständige möge sich selbst in die Situation versetzen, die die Bewohner des Studentenheimes durch den Betrieb, insbesondere dieser Tiefgarage mit der offenen Rampenauffahrt unmittelbar an der Grundgrenze für die Bewohner verursache. Wäre der medizinische Sachverständige selbst unmittelbar von dieser Situation betroffen und nicht irgendwelche anonymen Bewohner eines Studentenheimes, so würde seine gutachterliche Stellungnahme wohl anderen Inhaltes sein.

 

Die Stellungnahme der Feuerwehr der Stadt L zum vorbeugenden Brandschutz führe aus, dass das . Bautechnikgesetz in seinem § 2 Abs.17 jedenfalls eine öffnungslose Außenwand bei einem Bau unmittelbar an der Grundgrenze vorsehe. Somit eine mindestens brandbeständige öffnungslose Außenwand, die das Übergreifen von Bränden von und auf Nachbarliegenschaften verhindere oder erschwere. Auch wenn die Feuerwehr der Stadt L die Ansicht vertrete, dass der Einbau von F90 Verglasungen keinen nachteiligen Einfluss auf die Nachbarliegenschaft ausüben würde, so sei doch der Gesetzestext des . Bautechnikgesetzes eindeutig und bindend.

 

Es werde daher beantragt, der Berufung nach weiterer Verfahrensergänzung stattzugeben.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Belästigung bzw. des Vorliegens einer Gesundheitsgefährdung für die Nachbarn handelt es sich jeweils um die Lösung einer Rechtsfrage.

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.     in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)     ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen  Unterlagen  .......

 

5.2. Mit Eingabe vom 11.1.2007 haben Herr W H und Herr H J um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Beherbergungsbetriebes mit Tiefgarage im Standort Grundstücksnummer, KG U, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht. Diese Projektsunterlagen beinhalten neben der allgemeinen Betriebsbeschreibung die erforderlichen planlichen Darstellungen sowie einen Prüfbericht für die schallschutztechnische Beurteilung.

 

Nach den Projektsunterlagen bezieht sich das zur Genehmigung beantragte Vorhaben auf die Errichtung eines Beherbergungsbetriebes für Studenten oder Bauarbeiter samt einer Tiefgarage mit 21 Stellplätzen.

 

Mit Kundmachung vom 10.4.2007 wurde von der Erstbehörde eine mündliche Verhandlung für den 14.5.2007 ausgeschrieben und an diesem Tage unter Beziehung eines immissionstechnischen, gewerbetechnischen und brandschutztechnischen Amtssachverständigen durchgeführt.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden vom Berufungswerber Einwendungen erhoben, die sich zum größten Teil auf baurechtliche, bautechnische und raumordnungsrechtliche Themen beziehen.

 

Lediglich am Rande wird vorgebracht, dass durch das Bauprojekt eine unzumutbare Erhöhung des Verkehrsaufkommens und damit eine Lärmbelästigung und Abgasimmissionen verursacht werden.

 

Auch die aufgrund des ergänzend eingeholten immissionsschutztechnischen Amtsgutachtens erfolgte Stellungnahme der Nachbarn enthält kein konkretes, subjektive Rechte der Nachbarn betreffendes Vorbringen.

 

Selbst wenn man nun bei großzügiger Auslegung des Berufungsvorbringens im Hinblick auf eine von der Betriebsanlage ausgehende Lärmbelästigung von einer Beibehaltung der Parteistellung ausgeht, ist das Berufungsvorbringen nicht geeignet, den angefochtenen Bescheid mit Erfolg zu bekämpfen.

 

5.3. Eingangs ist festzuhalten, dass die auf Seite 2 der Berufung vorgebrachte Rüge des mangelnden Parteiengehörs zum ergänzend eingeholten immissionsschutztechnischen Gutachtens zu Unrecht erfolgt ist. Nach dem Akteninhalt wurde dieses Gutachten dem Berufungswerber zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters übermittelt und wurde vom Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27.8.2007 auch Stellung bezogen; dass von der Möglichkeit, diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, nicht Gebrauch gemacht wurde, kann jedenfalls nicht der Erstbehörde zum Vorwurf gemacht werden.

 

5.4. In der Sache ist Folgendes auszuführen:

 

5.4.1. Bei der Erteilung der Genehmigung nach § 77 GewO 1994 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Das bedeutet, dass das Verfahren zur Genehmigung ein Projektverfahren darstellt, im Zuge dessen das beantragte Vorhaben unter Zugrundelegung der vorgelegten Projektsunterlagen auf die Genehmigungsfähigkeit hin zu überprüfen ist. Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich das eingereichte Projekt.

 

Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wurde das beantragte Vorhaben einer Beurteilung unterzogen.

 

5.4.2. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde ein ergänzendes lärmtechnisches Gutachten dahingehend eingeholt, inwieweit sich die bestehende Lärmsituation durch den Betrieb der Tiefgarage ändert.

Vom beigezogenen lärmtechnischen Amtssachverständigen wurden sohin für die Ermittlung der bestehenden Schall-Ist-Situation Lärmmessungen durchgeführt.  Demnach ist die bestehende Situation in den Nachbarbereichen durch Verkehrslärm auf der A7 und der F bestimmt.

In weiterer Folge wurden sämtliche zu erwartende betriebsbedingten Lärmimmissionen unter Heranziehung der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz bezogen auf Tiefgaragen von Wohnanlagen errechnet.

 

Demnach rechnet sich für die ungünstigste Nacht- und Tagstunde eine rein theoretische Erhöhung des Ist-Maßes um 1 dB, für die Tagzeit eine Anhebung um 0,5 dB.

 

Fußend auf dem lärmtechnischen Gutachten kommt der medizinische Amtssachverständige zum Schluss, dass durch den Betrieb des beantragten Vorhabens mit keinen Auswirkungen für die Nachbarn zu rechnen ist und sich keine konkrete Gesundheitsgefährdung oder erhebliche Belästigungssituationen daraus ableiten.

 

Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers widersprechen sich diese unter 4.1. und 4.2. zitierten Gutachten der im Berufungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen bezogen auf ihr Fachgebiet weder in ihren Sachverhaltsdarstellungen noch in ihren Schlussfolgerungen. So wie der lärmtechnische Amtssachverständige kommt auch der medizinische Amtssachverständige im Ergebnis zur Auffassung, dass einzelne Fahrbewegungen wahrnehm­bar sein können; vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wird hiezu aus messtechnischer Sicht angemerkt, dass diese Schallereignisse allerdings nur bei einer Kurzzeitschallpegelmessung messtechnisch feststellbar sein werden, bei einer Langzeitmessung über den jeweiligen Beurteilungszeitraum diese Schallereignisse jedoch nicht nachweisbar sein würden. Aus medizinischer Sicht wird gefolgert, dass diese Fahrbewegungen die gleiche Geräuschcharakteristik aufweisen wie die bestehende Lärmsituation und damit hinsichtlich der Wahrnehmungsphysiologie sich die Wahrnehmung der Umgebungsgeräuschkulisse nicht maßgeblich verändert.

 

5.4.3. Sowohl das lärmtechnische Gutachten als auch das medizinische Gutachten sind für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei.

Die beigezogenen Amtssachverständigen verfügen aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung zweifelsfrei über jene Fachkunde, die ihnen eine Beurteilung der zu erwartenden Immissionen bzw. der damit verbundenen Auswirkungen für die Nachbarn ermöglicht. Das Vorbringen des Berufungswerbers konnten Zweifel oder Unschlüssigkeiten nicht aufzeigen, zumal er dem abgegebenen Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen tritt, sondern viel mehr in der Stellungnahme vom 13.10.2008 hinsichtlich des medizinischen Gutachtens mit unsachlichen Äußerungen dergestalt argumentiert, als der medizinische Sachverständige eine andere Stellungnahme abgegeben hätte, wenn er selbst unmittelbar betroffen wäre. Dem ist entgegen zu halten, dass der medizinische Sachverständige nicht die Aufgabe hat, persönliche Beweggründe in sein Gutachten einfließen zu lassen, sondern dieses nach objektiven Gegebenheiten und nach den entsprechenden fachlichen Prämissen zu erstellen hat und dies im vorliegenden Fall auch erfolgt ist.

 

5.5. Zu den vom Berufungswerber unter dem Blickwinkel der Raumordnung und der Oö. Bauordnung vorgebrachten Einwendungen ist festzuhalten, dass der Gewerbebehörde eine Beurteilung, ob das Projekt raumordnungsrechtlichen oder baurechtlichen Vorschriften entspricht, im Rahmen des Betriebsanlagengenehmi­gungs­verfahrens nicht zusteht. Dies bedeutet eine Angelegenheit des Baurechtes, wozu im weiteren Sinn auch die Vorschriften über die Flächenwidmung zählen, die der Baubehörde vorbehalten ist.

Insoweit ist das Berufungsvorbringen, es dürfe eine Betriebsanlagenge­nehmigung nicht erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Baubewilligung des Gebäudes, in dem die gewerbebehördliche Betriebsanlage betrieben werden solle, nicht vorliegen, verfehlt; ein behördliches Genehmigungsverbot nach anderen Rechtsvorschriften stellt nach der GewO 1994 keinen Grund für eine Versagung der gewerblichen Betriebsanlagenge­nehmigung dar (VwGH 16.7.1996, 95/04/0241).

 

5.5.1. Als unzutreffend erweist sich der Vorwurf, die Tiefgarageneinfahrt werde gesetzwidrig gestaltet.

Nach § 49 Abs.1 Oö. Bautechnikverordnung ist zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und Rampen mit mehr als 5 % Neigung eine waagrechte oder höchstens bis zu 3 % geneigte Fläche von mindestens 5 m Länge herzustellen.

Dieser Forderung, die im erstinstanzlichen Verfahren auch vom Vertreter der Stadtplanung/Verkehr gestellt wurde, wurde entsprechend dem Ergänzungsplan, Plan Nr. 2007/04-100, der dem Genehmigungsbescheid zu Grunde liegt, auch entsprochen. Das diesbezügliche Vorbringen der gesetzwidrigen Steigung der Ausfahrtsrampe der Tiefgarage und der damit verbundenen zusätzlichen Abgasbelastungen und Lärmentwicklungen geht sohin ins Leere.

 

In der Berufungsschrift wird vom Berufungswerber die Befürchtung einer erhöhten Brandgefahr durch die Errichtung der Betriebsanlage in Holzbauweise vorgebracht, ohne diese Einwendung näher zu konkretisieren. Aus der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme geht hervor, dass ein Gefahrenpotenzial darin gesehen werde, dass die Feuerwehr keine Löschmaßnahmen setzen könne, weil es ihr nicht möglich sei, in den Innengarten des Grundstückes Nr.  zu gelangen.

 

Auch hiezu wurde ein ergänzendes brandschutztechnisches Gutachten eingeholt, welches eindeutige Aussagen dahingehend trifft, dass  für die Bewohner des angrenzenden Studentenheimes keine erhöhte Brandgefahr besteht. Begründet wird dies damit, dass an technischen Einrichtungen eine automatische Brandmeldeanlage im Schutzumfang Vollschutz mit Anschaltung an die Berufsfeuerwehr L vorgesehen und damit eine Brandfrüherkennung gegeben ist. Außerdem besteht jede Zugriffsmöglichkeit für die Feuerwehr.

Darüber hinaus wird nach den Projektsunterlagen die westliche (dem Grundstück des Berufungswerbers zugekehrte Außenwand als Feuermauer und das darin eingebaute nicht öffenbare Gangfenster in F90 (brandbeständig) ausgeführt.

 

Hinsichtlich des Einwandes des Berufungswerbers in der hiezu ergangenen Replik vom 13.10.2008, der Einbau eines F90-Verglasung widerspreche dem Oö. BauTG, wird auf die unter 5.5. gemachten Ausführungen zum Verhältnis baurechtliche Vorschriften – Betriebsanlagengenehmigung verwiesen. Dem entsprechend ist im Betriebsanlagenverfahren nicht (als Vorfrage) zu prüfen, ob die projektierte Ausführung der Anlage mit baurechtlichen Vorschriften vereinbar ist.

In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass darüber bereits im Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 11.4.2008 abgesprochen und der Einbau eines Fensters in F90-Ausführung für zulässig erachtet wurde.

 

5.7. Soweit der Berufungswerber einwendet, für die Bewohner des Studentenheimes entstehe durch die Entlüftung der Tiefgarage eine unzumutbare Belästigung, ist hiezu auszuführen, dass sich mit dieser Einwendung bereits die Erstbehörde auseinandergesetzt hat. Nach dem zu diesem Thema  eingeholten Gutachten wird der Grenzwert des Immissionsschutzgesetzes – Luft für den in Hinblick auf eine Beeinflussung in Betracht kommenden Schadstoff Kohlenmonoxid jedenfalls eingehalten.

 

6. Aus sämtlichen oben angeführten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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