Linz, 28.05.2009
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des V S Ur, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. R G, Dr. J K, Mag. H P, Mag. H L, M, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29.10.2007, Gz. 0055736/2007 ABA Nord, 501/N071001, mit dem über Ansuchen des Herrn H W, S, und des Herrn J H, S, um gewerbebehördliche Genehmigung die Errichtung und den Betrieb eines Beherbergungsbetriebes mit Tiefgarage unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29.10.2007, Gz. 0055736/2007 ABA Nord, 501/N071001, wird bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 und § 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
Entscheidungsgründe:
1. Mit Eingabe vom 11.1.2007 haben Herr H W und Herr J H um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Beherbergungsbetriebes mit Tiefgarage im Standort L, L, Grundstücksnummer, KG U, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.
Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 77 GewO 1994 erteilt.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber durch seinen anwaltlichen Vertreter innerhalb offener Frist Berufung erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass auf Seite 10 des angefochtenen Bescheides ausgeführt werde, dass aufgrund der Einwendungen des Berufungswerbers ein Gutachten eines immissionstechnischen Amtssachverständigen eingeholt worden sei. Im Text des Bescheides werde dann dieses angeblich durch die Behörde eingeholte immissionstechnische Amtssachverständigengutachten zitiert. Der Berufungswerber habe mit der Bescheidzustellung erstmals Kenntnis erlangt von einem angeblich noch eingeholten immissionstechnischen Amtssachverständigengutachten. Eine Möglichkeit der Prüfung dieses Gutachtens durch einen vom Berufungswerber zu beauftragenden immissionstechnischen Sachverständigen sei dem Berufungswerber durch die Behörde nicht eingeräumt worden. Auch die Möglichkeit, zu diesem angeblich von der Behörde noch eingeholten Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen und sich zu diesem zu äußern, sei dem Berufungswerber nicht gegeben worden. Die Behörde habe daher dem Berufungswerber die Möglichkeit abgeschnitten, zu diesem noch eingeholten Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene Stellung zu nehmen. Das Gutachten selbst liege dem Berufungswerber nicht vor. Die Behörde zitierte dieses jedoch und gründe seine Entscheidung auf dieses Gutachten.
Es sei dadurch das rechtliche Gehör des Berufungswerbers verletzt worden und werde dieser Verfahrensmangel ausdrücklich gerügt.
Im gegenständlich Fall solle das Bauwerk und insbesondere auch die Tiefgarage in einem Abstand von ca. 0 cm bis ca. 40 cm an die Grundgrenze zum benachbarten Studentenheim herangebaut werden. Die Entlüftung der Tiefgarage erfolge auch direkt an der Grundgrenze, jedoch nicht über Dach. Es sei dadurch in einem besonders sensiblen und gesundheitsgefährdenden Bereich sehr wohl eine unzumutbare Abgasgefährdung der Bewohner des daneben liegenden Studentenheimes, die ihre Fenster direkt zum hier verfahrensgegenständlichen Grundstück haben, gegeben. Schon aus diesem Grund hätte hier keinesfalls der angefochtene Bescheid erlassen werden dürfen, noch dazu ohne vorher dem Einschreiter vom Inhalt dieses aufgrund der erhobenen Einwendungen im Ermittlungsverfahren noch eingeholten Gutachtens zu informieren. Der hier verfahrensgegenständliche Bescheid zur Erlassung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung basiere rechtlich insbesondere auch darauf, dass im parallel abgeführten Baubewilligungsverfahren tatsächlich rechtmäßig eine Baubewilligung erteilt werden könne bzw. erteilt werde. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Baubewilligung des Gebäudes, in dem die gewerbebehördliche Betriebsanlage betrieben werden soll, nicht vor, dürfe auch die Betriebsanlagengenehmigung nicht erteilt werden. Dies sei hier der Fall. Es würden die gesetzmäßigen Voraussetzungen für die Erteilung der von den Antragstellern am Grundstück der KG U beantragten Baubewilligung für den Neubau eines Beherbergungsbetriebes mit Tiefgarage nicht vorliegen. Der berufungswerbende Verein habe bereits im abgeführten Verfahren in seiner mündlichen Stellungnahme anlässlich der Verhandlung an Ort und Stelle am 14.5.2007 und in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 27.8.2007 ausführlich die Gesetzwidrigkeit der beantragten Baubewilligung begründet. Im angefochtenen Bescheid habe die Behörde zu den vom Berufungswerber abgeführten Verfahren konkret erhobenen Einwendungen gegen die Erteilung der hier verfahrensgegenständlichen gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung keine Stellung genommen und auch über diese Einwendungen nicht konkret im angefochtenen Bescheid abgesprochen. Schon aus diesem schwerwiegenden Verfahrensmangel werde der angefochtene Bescheid aufzuheben sein.
Zur gegenständlichen gewerberechtlichen Betriebsanlage gehöre auch der Betrieb der Tiefgarage. Nach wie vor sei die Tiefgarageneinfahrt, wie sie beim verhandelten Projekt vorgesehen sei, gesetzwidrig. Aus den dem Berufungswerber von der Behörde im Zuge des abgeführten Verfahrens zugänglich gemachten Urkunden und Unterlagen gehe nicht hervor, dass die von den Antragstellern geplante und an Ort und Stelle verhandelte gesetzwidrige Tiefgarageneinfahrt umgeplant und gesetzmäßig gestaltet worden wäre. Es befindet sich diese gesetzwidrig gestaltete Tiefgaragenausfahrt unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Berufungswerber. Auf Seite 14 der Verhandlungsschrift vom 14.5.2007 habe der Berufungswerber hiezu detailliert Einwendungen erhoben. Durch die gesetzwidrige Steigung der Auffahrtsrampe der Tiefgarage sei mit zusätzlichen Abgasbelastungen und zusätzlicher Lärmentwicklung zu rechnen. Ausfahrende Fahrzeuge müssten verstärkt Gas geben, würden Motoren abgewürgt und müssten wieder neu gestartet werden. Es sei damit zu rechnen, dass insbesondere bei Schlechtwetter ausfahrende Fahrzeuge hängen bleiben, wiederholt und mit Schwung anfahren müssen, um die viel zu steile Ausfahrtsrampe bewältigen zu können. Es sei dann damit zu rechnen, dass diese Fahrzeuge mit viel zu hohem Tempo über den Gehsteig in die L hinausschießen würden. Eine dadurch erhebliche Gefährdung der Personen, die das Studentenheim bewohnen, werde unvermeidbar sein.
Das Bauwerk, in dem der gegenständliche Beherbergungsbetrieb situiert werden solle, werde zur Gänze aus Holz hergestellt. Naturgemäß gehe von diesem Bauwerk, das unmittelbar an die Grundgrenze zum Studentenheim der Berufungswerberin gebaut werden solle, eine sehr hohe Brandgefahr aus. Es dürfte daher hier nach der Rechtsansicht des Berufungswerbers für diese Betriebsanlage aufgrund des hohen Brandgefahrenpotentials für das benachbarte Studentenheim überhaupt keine Betriebsanlagengenehmigung erteilt werden. Das reine Holzbauwerk über der Tiefgarage und direkt an der Grundgrenze zum Studentenheim stelle mit seinem geplanten Betrieb (kurzfristige Vermietung an Schlafgeher und Arbeiter von Firmen, die für zeitweilige Baustellen eine Unterkunft benötigen) eine ganz erhebliche Gefahr dar für Bewohner des Studentenheims.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid
a) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,
b) wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheidergebnis hätte kommen können,
aufzuheben und den Antrag der Konsenswerber abzuweisen;
in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde, ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt.
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz zu Gz.0055736/2007 ABA Nord, 501/N071001, sowie durch Einholung eines ergänzenden lärmtechnischen und medizinischen Gutachtens sowie eines ergänzenden brandschutztechnischen Gutachtens.
4.1. In den ergänzend eingeholten lärmtechnischen Gutachten vom 5.3.2008 und vom 7.7.2008 wird ausgeführt:
"1. Befund: Es wurde eine rechnerische Abschätzung der Schallimmissionen durchgeführt, die am Grundstück der Berufungswerberin auftreten werden. Es wurde eine Ausfahrt eines Fahrzeugs betrachtet: 2 mal Türen schließen, Starten und Ausfahrt. Als abstrahlende Teile der Tiefgarage wurden betrachtet: • 4 Lüftungsöffnungen im Gartenbereich • Die Öffnung unterhalb der Überdachung der Zu- und Abfahrtsrampe • Der offene Teil der Zu- und Abfahrtsrampe Grundsätzlich ist als relevanter Immissionspunkt nur die Ostfassade des Gebäudes der Berufungswerberin zu betrachten. Der Vollständigkeit halber wurde aber noch ein zweiter, sehr ungünstig gelegener Immissionspunkt betrachtet (Aufenthaltsort im Freien in 2 m Entfernung von der Grundgrenze neben Rampe), auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ist jedoch dort ein dauernder Aufenthalt von Menschen im Freien nicht plausibel (kein Aufenthalts- bzw. Erholungsbereich). im östlichen Freibereich des Grundstückes der Berufungswerberin (Garten- bzw. Aufenthaltsbereich) sind wesentlich niedrigere Immissionspegel als an der Ostfassade zu erwarten, da die Rampe der Tiefgarage in diesem Bereich vom oberirdischen Baukörper des Studentenheimes abgeschattet ist. Die Anzahl der Fahrbewegungen wurde meiner Stellungnahme vom 31.5.07, GZ 0101186/2007 (BIZI 72 bis BIZI 73) entnommen. Bezüglich der Details der Berechnung wird auf die beiliegenden Berechnungsblätter verwiesen. Die diesbezüglichen Planunterlagen wurden dem Akt angeschlossen. Rechenergebnisse: Relevanter Immissionspunkt 1 (Ostfassade Studentenheim): Immissionsseitiger L(A,eq) Tag (6:00-22:00) 42,6 dB Nacht (22:00-6:00) 36,6 dB ungünstigste Nachtstunde (22:00-23:00) 42,0 dB ungünstigste Tagstunde 46,6 dB L(A,max) bei einer Ausfahrt 71,5 dB Ergänzender, aber nicht relevanter Immissionspunkt 2 (Aufenthaltsort im Freien in 2 m Entfernung von der Grundgrenze neben Rampe): Immissionsseitiger L(A,eq) Tag (6:00-22:00) 53,0 dB Nacht (22:00-6:00) 47,0 dB ungünstigste Nachtstunde (22:00-23:00) 52,4 dB ungünstigste Tagstunde 57,0 dB L(A,max) bei einer Ausfahrt 81,8 dB
Schalltechnischen Ist-Maßes: Der L Lärmkataster weist für den zu betrachtenden Bereich zwischen den Häusern L einen A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel als Langzeitmittelungspegel in 5 m in einer Pegelkategorie von 55 bis 60 dB für Tagzeit und von 50 bis 55 dB für die Nachtzeit aus. Zur Überprüfung wurden am Tag und in den frühen Nachtstunden mit einem geeichten Schallpegelmessgerät messtechnische Kurzzeitbestimmungen des schalltechnischen Ist-Maßes im Bereich der östlichen Einfahrt zum Haus L vorgenommen: Messung 1: Datum: 25.2.08 Uhrzeit: 11 Uhr 50 bis 12 Uhr 00 Wetterlage: Warm, leichter Westwind, trocken Hörprobe: Verkehr auf der A7 und der F, seltene Fahrbewegungen auf der B bzw. dem Betriebsgelände des Autohandeisbetrieb Fa. G. Messwerte: L(A,1): 58 dB L(A,95): 49 dB L(A,eq): 52 dB Messung 2: Datum: 3.3.08 Uhrzeit: 22 Uhr 10 bis 22 Uhr 20 Wetterlage: feucht, kalt, kräftiger Westwind Hörprobe: Verkehr auf der A7 und der F, entferntes Schlagen eines Stahlseiles auf einem Fahnenmast. Seltene Fahrbewegungen auf der Zu- und Abfahrt zur A7 beim P, keine Fahrbewegungen auf der B- und der L. Messwerte: L(A,1): 58 dB L(A,95): 46 dB L(A,eq): 50 dB Für die Tagzeit wird daher schalltechnischen Ist-Maß als A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 52 dB für die ungünstigste Nachtstunde von 50 dB ausgegangen, Für den gesamten Nachtzeitraum (22 Uhr 00 bis 6 Uhr 00) wird das schalltechnische Ist-Maß noch unter 50 dB liegen. 2. Gutachten: Allgemeiner Beurteilungsmaßstab: Der allgemeine schalltechnische Beurteilungsmaßstab ist die ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, Ausgabe 2006-10-01 (Ersatz für Ausgabe 1986-12-01): „Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich." Auf die Richtlinie wird verwiesen. Fallbezogene Beurteilung: Bildung Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission L(r,spez): Eine Tiefgarage ist laut ÖAL 3 unzweifelhaft Schallemissionskategorie „Anlagen" zuzuordnen. Die Immissionspegel als energieäquivalenter Dauerschallpegel sind daher mit einem Zuschlag von 5 dB zu versehen, womit sich folgende Beurteilungspegel errechnen: Zusammenfassung Beurteilungspegel (Immissionspegel als L(A,eq) MIT Zuschlag) Relevanter Immissionspunkt 1 (Ostfassade Studentenheim) Immissionsseitiger L(A,eq) Tag (6:00-22:00) 48 dB Nacht (22:00-6:00) 42 dB ungünstigste Nachtstunde (22:00-23:00) 47 dB ungünstigste Tagstunde 52 dB Der Beurteilungspegel über eine Stunde für den ungünstigsten Fall ist nicht um 5 dB höher als jener über 13 Stunden. ist der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission L(r,spez) am Tag größer 65 dB? Das ist nicht der Fall! Ermittlung des Planungsrichtwertes für die spezifische Schallimmission L(r,PW) Die Wohnhäuser an der L befinden sich in einem Gebiet mit der Widmung „gemischtes Baugebiet". Das Haus der Berufungswerberin ist im F mit „J" (J") gekennzeichnet. Der Beurteilungspegel nach Flächenwidmungskategorie L(r,FW) beträgt 60 dB am Tag und 50 dB in der Nacht (Immissionsgrenzwerte der ÖNORM S 5021 für die Widmungskategorie „städtisches Wohngebiet"), der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen L(r,o) beträgt für die Tagzeit 52 dB und für die Nachtzeit 50 dB. Für die Der Planungswert für die Tagzeit für die spezifische Schallimmission L(r,PW) beträgt daher 52 dB, der für Nachtzeit 50 dB. Prüfung, ob der Planungstechnische Grundsatz eingehalten ist: Der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission L(r,spez) muss jedenfalls mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die spezifische Schallimmissionen Lr,PW liegen. Das ist nicht immer der Fall - siehe auch unten stehende Tabelle: Zusammenfassung Beurteilungspegel (Immissionspegel als L(A,eq) MIT Zuschlag) Immissionsseitiger L(A,eq) | L(r.spez) | L(r,PW) | Planungstechnischer Grundsatz eingehalten |
Tag (6:00-22:00) | 48 dB | 52 dB | nein |
Nacht (22:00 – 6:00) | 42 dB | 50 dB | ja |
Ungünstigste Nachtstunde (22:00-23:00) | 47 dB | 50 dB | nein |
Ungünstigste Tagstunde | 52 dB | 52 dB | nein |
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die örtliche Lärmsituation durch den Betrieb der Tiefgarage nicht ändert. Die ÖAL 3 sieht in einem solchen Fall zwingend eine lärmmedizinische Beurteilung mit Augenschein und Hörprobe vor, die das UTC naturgemäß nicht abgeben kann. Eine Pegelspitzenbeurteilung kommt zu keinem negativen Ergebnis. Innenabmessungen TG Ebene | | |
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Länge | 30,8 | m |
Breite | 16,3 | m |
Höhe | 2,7 | m |
Stellplätze | 20 | |
Fahrgassen | 1 | |
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Öffnungen laut Plan | | |
Fluchtwegstor auf Ostwand | 2,3 | m² |
Lüftungsöffnung Garten 1 | 0,6 | m² |
Lüftungsöffnung Garten 2 | 0,6 | m² |
Lüftungsöffnung Garten 3 | 0,6 | m² |
Lüftungsöffnung Garten 4 | 0,6 | m² |
Freie Fläche Einfahrtstor | 7,9 | m² |
| | |
Rampe 20 % | 10 | m |
Rampe 3 % | 5 | m |
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Überdachung der Rampe bis ins Freie | 5 | m |
Rampenbreite | 3,5 | m |
Danach lins und rechts Mauern | | |
"Grundsätzlich wird auf mein Amtsgutachten vom 5.3.08, GZ 0006678/2008 UTC und die darin enthaltenen Immissionspegel und das schalltechnische Ist-Maß verwiesen: Zusammenfassend errechneten sich am relevanten Immissionspunkt (Ostfassade des Gebäudes der Berufungswerberin) folgende Immissionspegel: Immissionsseitiger L(A,eq) Tag (6:00-22:00) 42,6 dB Nacht (22:00-6:00) 36,6 dB ungünstigste Nachtstunde (22:00-23:00) 42,0 dB ungünstigste Tagstunde 46,6 dB Höchste Schallpegelspitze bei einer Aus-
fahrt,L(A,max) 71,5 dB Energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq: Der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel dient zur Kennzeichnung von Schallereignissen mit schwankendem Schallpegel. Dieser Wert stellt das energetische Mittel des gesamten Schallereignisses dar. LA,max- Maximaler A-bewerteter Schalldruckpegel während der Messung bei der Zeitbewertung „fast" (schnell), Schalltechnisches Ist-Maß: Das schalltechnische Ist-Maß wird nicht alleine durch den A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel charakterisiert. Für die Beschreibung der tatsächlich vorherrschenden schalltechnischen Verhältnisse ist auch noch die Angabe des Basispegels, L(A,95) und des mittleren Spitzenpegels L(A,1) erforderlich. Bei diesen Pegelwerten handelt es sich um sogenannte Perzentilpegel: Mittlerer Spitzenpegel LA,i: Ist jener Schalldruckpegel, der in 1 % der Messzeit überschritten wird. Er wird auch als mittlerer Spitzenschallpegel bezeichnet. Der L1 stellt nicht die höchsten Schalldruckpegel während der Messung eines Geräusches mit unterschiedlicher Lautstärke dar. Basispegel LA,95: Ist jener Schalldruckpegel, der in 95 % der Messzeit überschritten wird. Dient zur Beschreibung der ruhigeren Phasen während einer Messung. Dieser Wert wird auch als Grundgeräuschpegel bezeichnet, wenn keine Störgeräusche die Messung beeinflussen. Wenn gleichbleibende Störgeräusche auftreten, wird der LA,95 als Basisschallpegel benannt. Folgendes schalltechnisches Ist-Maß wurde messtechnisch festgestellt: Tagzeit: L(A,1): 58 dB L(A,95): 49 dB L(A,eq): 52 dB Frühe Nachtstunden: L(A,1): 58 dB L(A,95): 46 dB L(A,eq): 50 dB Der energieäquivalente Dauerschallpegel NACH dem Hinzutreten der zu betrachtenden Schallimmission beträgt rein rechnerisch: Immissionsseitiger L(A,eq) . Tag (6:00-22:00) 52-53 dB Nacht (22:00-6:00) 50 dB ungünstigste Nachtstunde (22:00-23:00) 51 dB ungünstigste Tagstunde 53 dB Für die ungünstigste Nacht- und Tagstunde errechnet sich rein theoretisch eine Erhöhung des Ist-Maßes um 1 dB, für die Tagzeit eine leichte Anhebung um 0,5 dB. Die Schallereignisse selbst werden mit Sicherheit am Immissionsort hörbar und - bei einer Kurzzeitschallpegelmessung - messtechnisch feststellbar sein. Bei einer Langzeitschallpegelmessung über den jeweiligen Beurteilungszeitraum (z.B. ungünstigste Stunde zur Tag- oder Nachtzeit oder alle 13 Tagstunden etc.) würden sich die Schallereignisse aber voraussichtlich messtechnisch nicht mehr nachweisen lassen. Auf Grund der relativ geringen Anzahl der Fahrbewegungen (siehe <BIZI 72>) wird bei längeren Beurteilungszeiträumen eine Beeinflussung des Basispegels oder mittleren Spitzschallpegels ausgeschlossen. Bei kurzfristigeren Beurteilungszeiträumen (ungünstigste Stunde) könnte es zu einer geringfügigen Anhebung des mittleren Spitzenpegels kommen, was sich aber nicht nachrechnen lässt. Eine Vorbeifahrt eines KfZ auf dem öffentlichen Gut (Straße) wird immissionsseitig aber auch maximale Spitzenpegel, L(A,max) in ähnlicher Höhe verursachen, wie eine Zu- oder Abfahrt in die Tiefgarage."
4.2. Im ergänzend eingeholten medizinischen Gutachten führt der Amtssachverständige Folgendes aus:
"Befund:
Angaben aus dem Akt (zusammenfassend dargestellt): - Amtsgutachten (Geschäftszeichen 0006678/2008 UTC vom 05.03.2008 des UTC: Es wurde eine rechnerische Abschätzung der Schallimmissionen durchgeführt, die am Grundstück der Berufungswerberin auftreten werden. Es wurde eine Ausfahrt eines Fahrzeuges betrachtet: 2 mal Türen schließen, Starten und Ausfahrt. Als abstrahlende Teile der Tiefgarage wurden betrachtet: - 4 Lüftungsöffnungen im Gartenbereich - Die Öffnung unterhalb der Überdachung der Zu- und Abfahrtsrampe - Der offene Teil der Zu- und Abfahrtsrampe Grundsätzlich ist als relevanter Immissionspunkt nur die Ostfassade des Gebäudes der Berufungswerberin zu betrachten. Der Vollständigkeit halber wurde noch ein zweiter, sehr ungünstig gelegner Immissionspunkt betrachtet: (Aufenthaltsort im Freien in 2 m Entfernung von der -Grundgrenze neben Rampe), aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist jedoch dort ein dauernder Aufenthalt von Menschen im . Freien nicht plausibel (kein Aufenthalts- bzw. Erholungsbereich). Im östlichen Freibereich des Grundstückes der Berufungswerberin (Garten- bzw. Aufenthaltsbereich) sind wesentlich niedrigere Immissionspegel als an der Ostfassade zu erwarten, da die Rampe der Tiefgarage in diesem Bereich vom oberirdischen Baukörper des Studentenheimes abgeschattet ist. Zusammenfassung Beurteilungspegel (Immissionspegel als L(A,eq) MIT Zuschlag) Immissionsseitiger L(A,eq) L(r.spez) L(r,PW) Planungstechnischer Grundsatz eingehalten Tag (6:00-22:00) 48 dB 52 dB nein Nacht (22:00-6:00) 42 dB 50 dB ja ungünstigste Nachtstunde (22:00-23:00)47 dB 50 dB nein ungünstigste Tagstunde 52 dB 52 dB nein - Aus dem Gutachten der UTC Linz vom 07,07.2008 (Ing. T R) unter Hinweis auf das Erstgutachten Immissionsseitiger L(A,eq) L(r.spez) Tag (6:00-22:00) 42,6 dB Nacht (22:00-6:00) 36,6 dB ungünstigste Nachtstunde (22:00-23:00) 42,0 dB ungünstigste Tagstunde 46,6 dB Höchste Schallpegelspitze bei einer Aus-
fahrt, L(A,max) 71,5 dB Folgendes schalltechnisches Ist-Maß wurde messtechnisch festgestellt: Tagzeit: L(A,1): 58 dB L(A,95): 49 dB L(A,eq): 52 dB Frühe Nachtsunden: L(A,1): 58 dB L(A,95): 46 dB L(A,eq): 50 dB Der energieäquivalente Dauerschallpegel NACH dem Hinzutreten der zu betrachtenden Schallimmissionen beträgt rein rechnerisch: Immissionsseitiger L(A, eq) Tag (6:00-22:00) 52-53 dB Nacht (22:00-6:00) 50 dB ungünstigste Nachtstunde (22:00-23:00) 51 dB ungünstigste Tagstunde 53 dB Für die ungünstigste Nacht- und Tagstunde errechnet sich rein theoretisch eine Erhöhung des Ist-Maßes um 1 dB, für die Tagzeit eine leichte Anhebung um 0,5 dB. Persönlicher Ortsaugenschein: