Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163836/7/Sch/Eg

Linz, 26.05.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der M I H, V, W, vom 15. Jänner 2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Jänner 2009, Zl. VerkR96-11666-2008, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt werden.

 

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.      Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 30 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 13. Jänner 2009, Zl. VerkR96-11666-2008, über Frau M I H, V, W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 unter Anwendung der Strafbestimmung des § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 436 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden, verhängt, weil sie als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen am 30. März 2008 um 06.10 Uhr auf der A 1 bei km 170.000 in Fahrtrichtung Wien die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 68 km/h überschritten habe.

 

Gleichzeitig wurde sie zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 43,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Laut Berufungsvorbringen sei Lenker des Fahrzeuges zum Vorfallszeitpunkt nicht die Berufungswerberin, sondern ein Herr W R, als Adresse wurde lediglich angegeben wohnhaft in W, gewesen. Diesen Umstand habe die Berufungswerberin der Erstbehörde bereits dreimal im E-Mail-Weg mitgeteilt.

 

Dem gegenüber findet sich im vorgelegten Verwaltungsstrafakt kein entsprechender E-Mail-Ausdruck. Eine Rückfrage der Berufungsbehörde bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat ergeben, dass der Berufungswerberin möglicherweise ein Fehler bei der E-Mail-Adresse unterlaufen ist, worauf auch der Hinweis in der Berufungsschrift vom 15. Jänner 2009 auf die angebliche E-Mail-Adresse der Erstbehörde deutet. Dort findet sich zitiert die Adresse bh-II.post@ooe.gv.at. Die tatsächliche Adresse lautet allerdings bh-ll.post@ooe.gv.at.

 

Auf die Einladung der Berufungsbehörde, diese allenfalls noch vorhandenen E-Mails anher zu übermitteln, hat die Berufungswerberin nicht reagiert. Sohin konnte das von der Berufungswerberin behauptete Bestreiten der Lenkereigenschaft schon im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht verifiziert werden. Aktenkundig bleibt damit lediglich die entsprechende Einrede in der Berufungsschrift, diese erfolgte aber erst nahezu ein Jahr nach dem ersten Konfrontiertwerden mit dem Tatvorwurf in Form der Aufforderung zur Rechtfertigung durch die Erstbehörde vom 26. Juni 2008. Unabhängig davon, ob dieses Vorbringen den Tatsachen entspricht oder nicht, kommt ihm aufgrund des langen Zeitablaufes keine rechtliche Relevanz mehr zu. Der Verwaltungsgerichtshof misst Angaben eines Beschuldigten bei der ersten sich bietenden Gelegenheit eine größere Bedeutung zu, als solchen, die erst wesentlich später erfolgt sind (VwGH 16.11.1988, 88/02/01 45ua).

Das Untätigbleiben eines Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren berechtigt die Behörde zu dem Schluss, dass der Zulassungsbesitzer selbst der Täter gewesen ist (VwGH vom 28.04.1998, 97/02/0527).

 

Der Berufung konnte daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Zur Strafbemessung:

 

Gegenständlich wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um immerhin 66 km/h überschritten. Solche Geschwindigkeitsüberschreitungen unterlaufen einem Fahrzeuglenker im Regelfall nicht mehr versehentlich, sondern werden – zumindest bedingt – vorsätzlich in Kauf genommen. Bei der Tatörtlichkeit handelt es sich zwar um ein gut ausgebautes Autobahnteilstück, allerdings herrscht meist sehr dichtes Verkehrsaufkommen und befinden sich zudem dort mehrere Auf- und Abfahrten. Die Verkehrsbehörde hat daher die an sich auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h im Verordnungswege auf 100 km/h eingeschränkt, um diesen Umständen im Interesse der Verkehrssicherheit Rechnung zu tragen.

 

Im Zusammenhang mit dem konkreten Tatzeitpunkt muss diese Aussage allerdings etwas relativiert werden, da es sich beim 30. März 2008 um einen Sonntag gehandelt hat, die Geschwindigkeitsmessung erfolgte zudem am frühen Morgen. Es erscheint daher begründbar, hier nicht mehr von jenem potentiellen Gefahrenmoment durch die Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen, das wohl zu einem anderen Tatzeitpunkt gegeben gewesen wäre.

 

Auch hat die Berufungswerberin auf ihre derzeit eingeschränkten persönlichen Verhältnisse hingewiesen, insbesondere auf die Sorgepflicht für drei Kinder. Nach der Aktenlage liegen auch keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafvormerkungen vor, sodass aus all diesen Gründen eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe im verhängten Ausmaß vertretbar und geboten erschien.

 

Über das von der Berufungswerberin während des Berufungsverfahrens eingebrachte Ratenzahlungsansuchen ist von der Erstbehörde zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Das erwähnte Ratenzahlungsansuchen liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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