Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163841/2/Fra/RSt

Linz, 28.05.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn W A, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Jänner 2009, VerkR96-35191-2007-Pm/Pi, betreffend Übertretung des § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass von einer Verhängung einer Strafe abgesehen wird und der Berufungswerber im Sinne des § 21 Abs.1 VStG ermahnt wird; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 Abs.1 und 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 90 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 17.9.2007, 16.27 Uhr in der Gemeinde Traun, Landesstraße Freiland, B1, Wiener Bundesstraße, in Richtung Wels fahrend; 70 km/h Beschränkung; Nr. 1 bei km 192.953, Gemeinde 4050 Traun, B1, Wiener Bundesstraße, ca. StrKm 192,953 auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen „ÜBERHOLEN VERBOTEN“ gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt hat.

 

Fahrzeug: Kennzeichen    , Personenkraftwagen M1, Mercedes 230, grau

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Unstrittig ist, dass der Bw den in Rede stehenden Pkw zu der im Spruch des angeführten Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit und zum angeführten Zeitpunkt gelenkt hat. Der Bw bringt vor, dass nach dem Überholverbot ohne Unfall ein Überholen nicht möglich sei.

 

Laut Anzeige der PI P vom 20.9.2007 überholte der Bw als Lenker des in Rede stehenden PKW’s zum angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit trotz Überholverbot am linken Fahrstreifen das am rechten Fahrstreifen befindliche Polizeidienstfahrzeug mit dem Kennzeichen ..., welches von RI A F gelenkt wurde. Am Beifahrersitz habe sich KI O B, der die Übertretung ebenfalls wahrgenommen habe, befunden. Die Meldungsleger gaben zeugenschaftlich durch die belangte Behörde befragt im Wesentlichen an, dass die Stelle, wo das gut beschilderte Überholverbot beginne von ihnen bereits passiert gewesen sei, als sie links von einem Mercedes überholt wurden. Der Bw habe bei der Anhaltung das Überholmanöver selbst nicht bestritten, er habe nur wissen wollen, ob die Meldungsleger gefährdet wurden. Es sei mitgeteilt worden, dass dies nicht der Fall gewesen sei, sie seien auch nicht behindert worden. Im Hinblick auf die unter Wahrheitspflicht getätigten Aussagen der Meldungsleger, welche schlüssig und nachvollziehbar sind, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung gekommen, dass der Bw tatbildlich gehandelt hat, zumal vom Bw, der sich aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Position nach Oppunität verantworten kann, gegen die Aussagen der Meldungsleger keine schlüssigen Argumente vorgebracht hat. Von einer Bestrafung war jedoch aus folgenden Gründen abzusehen:

 

Laut der im Akt einliegenden Skizze befanden sich die Meldungsleger am rechten Fahrstreifen kurz vor einer Fahrbahnverengung. An dieser Örtlichkeit befindet sich eine 70 km/h Beschränkung. Der Bw durfte sohin seinen Pkw erlaubter weise mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h lenken. Die Geschwindigkeit des vom Meldungsleger gelenkten Dienstkraftwagens welcher auf dem rechten Fahrstreifen fuhr, betrug laut Angaben des Bw ca. 50 km/h. Der Bw hätte daher um einen Verstoß gegen das Überholverbot zu vermeiden, seinen von ihm gelenkten Pkw auch auf diese Geschwindigkeit herunterbremsen müssen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bw die erlaubte Höchstgeschwindigkeit ausgeschöpft und mangels anderweitiger gesicherter Anhaltspunkte offensichtlich nicht überschritten hat sowie der Aussagen der Meldungsleger, dass sie weder gefährdet oder behindert wurden, ist von einem geringfügigen Verschulden des Bw auszugehen. Es liegen sohin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG (geringfügiges Verschulden und keine nachteiligen Folgen) vor. Die Behauptung des Bw, dass ein Überholen nach Beginn des Überholverbotes ohne Unfall nicht möglich sei, kann mangels gesicherter objektivierter Prämissen nicht nachvollzogen werden.

 

Aus spezialpräventiven Gründen war der Bw zu ermahnen.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

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