Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164037/9/Fra/RSt

Linz, 28.05.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. N S, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. März 2009, VerkR96-34602-2008/Pos, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 300 Euro neu bemessen wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (30 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2c Z9 leg.cit. eine Geldstrafe von 364 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt, weil er am 5.6.2008 um 20.52 Uhr in der Gemeinde Pucking auf der A1 bei km 175.325 in Fahrtrichtung Wien, den Pkw Kennzeichen    , Volkswagen Fox, blau, gelenkt hat und die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 55 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat im Verfahren vor dem Verwaltungssenat sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, entfällt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung. Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob, gemessenen an den Kriterien des § 19 VStG eine Neubemessung der Strafe vertretbar ist. Dies ist aus folgenden Gründen der Fall:

 

Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dieser Umstand fällt für ihn besonders mildernd ins Gewicht. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Konkrete nachteilige Folgen der Übertretung sind ebenso nicht evident. Bei der Strafbemessung wurde weiters auf die mangels Angaben des Bw geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt bedacht genommen: Monatliches Einkommen 1.400 Euro netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

 

Die Strafe ist sohin unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw tat- und schuldangemessen festgesetzt. Eine weitere Herabsetzung der Strafe verbietet sich auch aus präventiven Überlegungen. Im Hinblick auf das gravierende Ausmaß der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (um 55 %) auf der Autobahn ist von einem erheblichen Unrechts- und dadurch indizierten Schuldgehalt der Übertretung auszugehen. Die Anwendung des § 20 und § 21 VStG scheidet mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen aus.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

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