Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164173/4/Sch/Jo

Linz, 25.05.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H, S, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. Februar 2009, VerkR96-3681-1-2007, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 23. Februar 2009, VerkR96-3681-1-2007, über Herrn M H, S, P, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden, verhängt, weil er, wie am 19. Oktober 2007 um 11.15 Uhr in der Gemeinde Kefermarkt, Landesstraße Nr. 310 bei km 31.340, festgestellt worden sei, Nachstehendes zu verantworten habe:

Er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der Firma M GmbH, niedergelassen in P, S, diese ist Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn S N gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert gewesen sei, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standgehalten oder der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es sei festgestellt worden, dass auf der Ladefläche mehrere Stehleitern, ein Wagenheber und eine Alu-Wasserwaage ohne Sicherung geladen gewesen seien.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Berufungsbehörde hat die in der zugrunde liegenden Polizeianzeige angeführten Lichtbilder beigeschafft und dem verkehrstechnischen Amtssachverständigen Dipl.(HTL)-Ing. R H zur Beurteilung aus fachlicher Sicht vorgelegt. Dieser ist im Rahmen seiner Stellungnahme hiezu zu folgenden Ausführungen gelangt:

„Beim gegenständlichen Klein-Lkw handelt es sich um einen geschlossenen Kasten. Aufgrund der Lichtbildbeilage ist festzustellen, dass in dem geschlossenen Kasten verschiedene Geräte, wie Leitern, Plastikkübel, Kelle, ein Wagenheber, Wasserwagen etc., also Teile mit relativ geringem Gewicht, transportiert wurden. Diese Teile sind gegen das Verrutschen nicht gesichert.

Aufgrund der Aufbaufestigkeit des geschlossenen Kastens und des geringen Gewichtes der transportierten Einzelteile ist im Falle einer Notbremsung oder eines Ausweichmanövers maximal davon auszugehen, dass diese Teile im Laderaum herumrutschen, augrund des geschlossenen Kastens besteht aber keine Gefährdung der Verkehrssicherheit, da die Teile den Laderaum nicht verlassen können. Die vom Ladegut möglicherweise ausgehenden dynamischen Kräfte sind unter Berücksichtigung der Einzelgewichte der Teile und im Hinblick auf die Festigkeit des Aufbaues als nicht relevant anzusehen.“

 

Nach diesen Ausführungen kann weder angenommen werden, dass der sichere Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigt, noch, dass die Verkehrssicherheit an sich gefährdet gewesen wäre.

 

Damit kam der Berufung im Ergebnis Berechtigung zu und war das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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