Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520187/2/Bi/Si/Ta

Linz, 04.03.2003

 

 

 

VwSen- 520187/2/Bi/Si/Ta Linz, am 4. März 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn M, vom 22. Jänner 2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. Jänner 2003, VerkR20-2404-2002-Hol, wegen Abweisung des Antrages auf Ausdehnung einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E, F (uneingeschränkt), C, C1, C1+E und C+E zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

Rechtsgrundlagen:

§§ 3, 5, 6 FSG; § 13, § 66 Abs. 4 und § 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem oa Bescheid wurde der Antrag vom 30. Dezember 2002
    auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C und C+E
    gemäß §§ 3 Abs. 1 Z. 1, 5 Abs.4 und 6 Abs. 1 FSG abgewiesen. Der am
    25. November 1985 geborene Berufungswerber (im Folgenden kurz Bw) vollende mit Ablauf des 24. November 2003 das 18. Lebensjahr. Eine Lenkberechtigung sei nach § 5 Abs. 4 FSG zu erteilen, wenn das Verfahren gem. § 6 FSG ergebe, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorlägen. Diese Voraussetzungen beinhalten auch die Erreichung des für die angestrebte Klasse erforderlichen Mindestalters. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Bw für die beantragte Lenkberechtigung das erforderliche Mindestalter noch nicht erreicht und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Der Antrag sei daher wegen Nichtvorliegens einer der Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen.
  2.  

  3. Gegen diesen Bescheid hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).
  4.  

  5. Der Bw beantragt die Erteilung der Lenkberechtigung bei Vorliegen der Voraussetzungen. Er habe den Antrag um Erteilung der Lenkberechtigung gestellt, da er sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters mit der Fahrschulausbildung beginnen wolle. Weder das FSG, noch das KFG noch das AVG würden verbieten einen Antrag vor Erreichen des Alter von 17 1/2 Jahren zu stellen.

  6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes nach Akteneinsicht erwogen:

 

 

Eine Lenkberechtigung darf gemäß § 3 Abs. 1 FSG nur Personen erteilt werden, die

  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben,
  2. verkehrszuverlässig sind,
  3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken,
  4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind und
  5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

 

Gemäß § 5 Abs. 4 FSG ist die Lenkberechtigung zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Ist seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als ein Jahr verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.

 

In erster Linie richten sich diese Vorschriften an die Behörde, wann und unter welchen Voraussetzungen sie eine Lenkberechtigung erteilen darf.

 

Rechtsvorschriften, die sich an den Bewerber einer Lenkberechtigung richten, finden sich im § 5 letzter Satz FSG-DV und im § 6 Abs. 2 FSG. Im einen Fall hat er als Antragsteller die von ihm auszufüllenden Rubriken des Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und im anderen Fall dürfen Bewerber um eine Lenkberechtigung frühestens sechs Monate vor Vollendung des für die angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen Mindestalters - das ist im vorliegenden Fall mit dem vollendeten 18. Lebensjahr (Abs. 1 Z. 3 lit. b) - mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in Fahrschulen beginnen.

 

Den Rechtsunterworfenen ist aber zuzusinnen, dass sie Anbringen nicht im Bewusstsein der Sinn-, Grund-, Aussichts- und Zwecklosigkeit stellen und Anbringen in erkennbarem sachlichen Zusammenhang mit dem beantragten Ziel stehen (siehe dazu § 35 AVG und § 13 Abs. 6 AVG).

 

Das Führerscheingesetz enthält keine Bestimmung, wann der Bewerber einer Lenkberechtigung frühestens einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung bei der Behörde einbringen darf. Es ist dem Gesetz insbesondere die Vorschrift fremd, dass bereits bei Antragstellung bestimmte Unterlagen vorzulegen sind oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung vorliegen müssen. Auf die Bestimmung des § 5 Abs. 4 FSG wird dabei verwiesen.

Die Abweisung des Antrages ist nicht rechtmäßig, der Bescheid wird daher behoben.

 

Gemäß § 40 Abs8 FSG i.d.F. BGBl.Nr.I 129/2002 sind jene Anträge auf Erteilung einer Lenkberechtigung, die vor dem In-Kraft-Treten der §§ 4a bis 4c in der Fassung BGBl.Nr.I 129/2002 bei der Behörde eingebracht wurden, nach der bisherigen Rechtslage zu behandeln.

Das Verfahren wird aufgrund des vorliegenden Antrages fortzuführen sein.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber wird zum im Berufungsvorlageschreiben der Erstbehörde vom 14. Februar 2003 erhobenen Widerspruch gemäß § 67h AVG bemerkt, dass dieser nach hsg. Ansicht entbehrlich war. Der Oö. Verwaltungssenat wäre nämlich aus mehreren - hier mangels weiter gehender Relevanz nicht zu erörternden - Gründen ohnehin nicht gehalten gewesen, das gesamte weitere Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung abzuführen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

  1. Im Verfahren ist die Stempelgebühr von 13 Euro angefallen, sie wird von der Erstbehörde eingehoben.
  2.  

     

  3. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 
 

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