Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-320162/7/Wim/Pe/Ps

Linz, 27.05.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(schriftliche Ausfertigung der mündlichen Verkündung)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der Frau K S, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Dr. F H und Dr. K B, M, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Gmunden vom 29.1.2009, N96-4-2007, wegen Übertretungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), nachträglich eingeschränkt auf die Strafhöhe, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung am 20.5.2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird insofern Folge gegeben als die verhängte Geldstrafe zu Punkt 1 auf 150 Euro herabgesetzt wird. Hinsichtlich Punkt 2 entfällt die verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe und wird eine Ermahnung ausgesprochen. Hinsichtlich Punkt 3 wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

 

 

II.        Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 15 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19, 21 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) in drei Fällen der Verwaltungsübertretung gemäß § 56 Abs.3 Z1 Oö. NSchG 2001 für schuldig erkannt und über sie zu Punkt 1 und 2 eine Geldstrafe von je 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von je 48 Stunden, verhängt bzw. zu Punkt 3 eine Ermahnung ausgesprochen, da sie es als Eigentümerin des Grundstückes Nr. , KG. N, Gemeinde A, zu verantworten habe, dass in der Zeit vom 1.3.2007 bis 14.8.2007 im Bereich des östlichen, an den T angrenzenden Teiles des Grundstückes in der sogenannten 500-m-Seeuferschutzzone des T, folgende Maßnahmen gesetzt worden seien.

1. Auf einer Fläche von ca. 680 seien bis auf einige einzeln stehende Schwarzerlen und Weiden der überwiegende Aufwuchs an sonstigen Gebüschen sowie, bis auf das bereits in der Seefläche befindliche Schilf, auch der gesamte Schilfbestand beseitigt worden.

2. Vorhandene Seggenbulte oder sonstige Unebenheiten im Gelände seien planiert worden. Im Westteil der von den Maßnahmen betroffenen Fläche sei ein etwa 50 m² großer, durchschnittlich ca. 30 – 50 cm tiefer Teich ausgebaggert worden. Ein Teil des anfallenden Materials sei am West- und Nordrand des Teiches etwa 20 – 30 cm hoch aufgeböscht worden.

3. Im Südost-Teil des Grundstückes sei ein Elektrokabel für späteren Strombedarf und diverse andere Leitungen verlegt worden.

Die Bw habe somit diese unter Punkt 1 bis 3 angeführten, konsenslos durchgeführten Maßnahmen Eingriffe, die im Schutzbereich von Seen verboten sind (§9), ohne bescheidmäßige Feststellung iSd § 9 Abs.1 Oö. NSchG 2001 ausgeführt.

 

Ferner wurde die Bw gemäß § 64 verpflichtet 40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Begründend wurde auf bereits getätigte Stellungnahmen verwiesen und auf das Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz hingewiesen, wonach die Belassung des Teiches bei Einhaltung bestimmter Auflagen nunmehr toleriert werde. Die verlegten Rohre und Leitungen seien mittlerweile entfernt worden und habe es sich bei den gesetzten Maßnahmen um solche gehandelt, welche nicht verboten bzw. nachträglich bewilligungsfähig seien.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.5.2009, an welcher die Bw und ihr Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

Im Zuge der Berufungsverhandlung hat die Bw ihre Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 56 Abs.3 Z1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 – Oö. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro ist zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich von Seen verboten sind (§ 9), ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 9 Abs.1 ausführt oder in solchen Feststellungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

 

Gemäß § 9 Abs.1 Oö. NSchG 2001 ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland (§ 3 Z6) in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

Da die Bw anlässlich der mündlichen Verhandlung die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­straf­rechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsver­folgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.3. Im angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Bw zwei Geldstrafe von je 200 Euro verhängt sowie eine Ermahnung ausgesprochen.

Da hinsichtlich Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses der Teich nachträglich genehmigt wurde und hinsichtlich Punkt 1 des Straferkenntnisses die vorgeschriebenen Maßnahmen bereits umgesetzt wurden, erscheinen dem Oö. Verwaltungssenat die nunmehr verhängten Strafen noch tat- und schuldangemessen und geeignet die Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten, wobei die Bw darauf hingewiesen wird, dass bei weiteren Übertretungen mit der Verhängung empfindlich höherer Geldstrafen zu rechnen ist. Im Übrigen erklärte sich auch die belangte Behörde mit der Strafherabsetzung einverstanden.

 

4.4. Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG bzw. weitergehenden Herabsetzung war abzusehen, zumal die hierfür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind.

 

5. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum