Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522136/14/Sch/Bb/Ka

Linz, 02.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H D, geb., L, W, vom 24. November 2008, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land, vom 20. Oktober 2008, GZ 3142422-2008, betreffend Abweisung des Antrages auf Austausch eines nicht von einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheines in eine österreichische Lenkberechtigung (beantragte Klasse B), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2009, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 23 Abs.3 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 20. Oktober 2008, GZ 3142422-2008, den Antrag des Herrn H D (Berufungswerber) vom 8. August 2008 auf Austausch seines nicht in einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheines für die beantragte Klasse B gemäß § 23 Abs.3 FSG abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben (§ 35 Abs.1 FSG). Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2009.

 

An der durchgeführten Verhandlung haben der Berufungswerber und Herr A D, wohnhaft E, W, als Auskunftsperson - eigenständig mit dem Berufungswerber zur Verhandlung erschienen - teilgenommen. Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers hat aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vollmachtsverhältnisses an der Verhandlung nicht (mehr) teilgenommen. Ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ist zur Verhandlung ebenso nicht erschienen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 23 Abs.3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1.     der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs.1 Z1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs.1 Z1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat,

2.     der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

3.     keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

4.     entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder

5.     angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

 

Herr H D hat am 8. August 2008 den Antrag auf Austausch seines Nicht-EWR-Führerscheines, ausgestellt von der Russischen Föderation am 10. Oktober 2001, Seriennummer, in eine österreichische Lenkberechtigung – für die Klasse B - gestellt.

 

Eine kriminaltechnische Untersuchung des vorgelegten Dokumentes durch das Landeskriminalamt für Oberösterreich vom 28. August 2008 ergab zwar, dass dieses Führerscheinformular in seiner Ausführung (Bedruckstoff, Drucktechnik, Formulargestaltung und Typografie) den für authentisch befundenen Formularen entspreche und demnach ein Originaldokument darstelle, allerdings wurde vom Landeskriminalamt auf Grund des Faktums, dass Herr H D bereits am 14. März 2008 der Bundespolizeidirektion Wels einen Führerschein, ausgestellt von der Russischen Föderation am 11. März 2003, Seriennummer, lautend auf den Namen K M, geb. am, zur Umschreibung vorgelegt hat, die Authentizität beider vorgelegter Führerscheine angezweifelt. Nach Ansicht der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle sei die Identität des Antragstellers (D ob M) ungeklärt.

 

Den am 14. März 2008 bei der Bundespolizeidirektion Wels gestellten Antrag hat der Berufungswerber am 2. Mai 2008 zurückgezogen und sein Antrag vom 8. August 2008 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Oktober 2008 abgewiesen.

 

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erklärte der Berufungswerber über Befragen, dass er aufgrund von Problemen mit russischen Soldaten und Behörden mit seinem Familiennamen D - im Krieg zwischen Russland und Tschetschenien – sich auf dem Schwarzmarkt einen Reisepass mit den Namen M gekauft habe. Mit diesem Pass habe er nach seiner Ausreise aus Tschetschenien in Ingusetien den Führerschein dem falschen Namen M erworben. Diesen Führerschein habe er nicht gekauft; gekauft sei nur der Reisepass gewesen. Mit dem Führerschein aus Ingusetien, lautend auf den Namen M, habe er bei der Bundespolizeidirektion Wels einen Austausch in eine österreichische Lenkberechtigung durchführen wollen. Diesen Antrag habe er jedoch wieder zurückgezogen.

 

1995 habe er in der Schule in Tschetschenien den Führerschein für die Klassen B und C gemacht. Als Nachweis dafür zeigte der Berufungswerber ein Dokument, ein sogenannte "Strafkarte" vor, auf Grund derer Rückschlüsse auf den Erwerb der Lenkberechtigung gezogen werden könnten und auf deren Rückseite allfällige Verkehrsstrafen eingetragen würden. Aufgrund des behördlichen Verlangens im Jahr 2001 hätten dann sämtliche Dokumente ausgetauscht hätten werden müssen und es sei ihm in der Folge – am 10. Oktober 2001 - der verfahrensgegenständliche Führerschein von der russischen Förderation ausgestellt worden. Zusätzlich zu den bereits bestehenden Klassen B und C habe er damals die Klassen D und E erworben.  

 

Der Berufungswerber versicherte eindringlich, dass es sich bei dem Führerschein-Dokument, welches er zur Umschreibung vorgelegt habe, um ein echtes Dokument handle. Untermauert hat er diese Behauptung mit einer weiteren sogenannten "Strafkarte". Bei genauerer Betrachtung der Nummernbezeichnung auf der Karte und dem vorgelegten Führerschein-Dokument konnte festgestellt werden, dass die Zahl "" auf beiden Dokumenten identisch ist. Hiebei handle es sich um die Bezeichnung für die Region. Auf dem Führerschein findet sich neben der Zahl die Bezeichnung "" und oberhalb davon handschriftlich eingetragen die Kombination "". Auch diese Zahl ist identisch mit jener auf der erwähnten "Strafkarte".

 

Des Weitern legte der Berufungswerber zwei Originaldokumente des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation vor, die bereits in Kopie der Berufung angeschlossen wurden (Blattzahlen 31 und 33 des erstinstanzlichen Verfahrensaktes). Bei diesen Dokumenten handelt es sich um zwei Bestätigungen und zwar einerseits, dass Herr H D am 10. Oktober 2001 den Führerschein im der Tschetschenischen Republik bekommen habe und anderseits, dass der Führerschein der Kategorie "B, C, D, E", Serie, nicht als entzogen oder abgenommen registriert sei.

 

Der Berufungswerber bekräftigte überdies, dass auch der Führerschein mit dem Namen M an sich ein echter von der Behörde ausgestellter Führerschein sei. Falsch sei allerdings der Name, den er zum Erwerb des Dokumentes verwendet habe. In Österreich habe er den Behörden beide Führerschein vorgelegt, weshalb er offenkundig auch die Probleme habe.

 

Herr A D, der den Berufungswerber zur Verhandlung begleitete, erläuterte, dass er den Berufungswerber schon seit der Schulzeit in Tschetschenien kenne. Er bestätigte auch, dass Herr H D dort später als Lkw-Fahrer bei einer Firma im Bahnbau tätig gewesen sei. Er selbst sei ebenso Lkw-Fahrer und deshalb ein Kollege des Berufungswerbers gewesen, allerdings hätten sie beide bei unterschiedlichen Firmen gearbeitet. Auch er habe in Tschetschenien einen Führerschein der Klassen B und C erworben. Dieser sei ihm beim Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien auf einen österreichischen Führerschein umgetauscht worden.

Angesichts der nunmehr vorliegenden Sach- und Beweislage, insbesondere auf Grund des kriminaltechnischen Untersuchungsberichtes vom 28. August 2008, wonach das vorgelegte Führerscheinformular in seiner Ausführung den für authentisch befundenen Formularen entspreche und demnach ein Originaldokument darstelle, der schlüssigen und unwiderlegbaren Schilderung des Berufungswerbers und dessen Begleiter Herrn A D sowie der vorgelegten Dokumente und Bestätigungen im Berufungsverfahren ist mangels gegenteiliger konkreter und nachweisbarer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass Herr H D, geb. am, Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung der Klassen B, C, D und E ist. Es war aus diesen Gründen der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben, wobei darauf hingewiesen wird, dass der Berufungswerber im gegenständlichen Antrag vorläufig nur die Umschreibung der Klasse B beantragt hat.  

 

§ 23 Abs.3 FSG sieht mehrere Voraussetzungen für die Erteilung der österreichischen Lenkberechtigung vor. Diesbezüglich gibt es – soweit dem vorgelegten Verfahrensakt entnommen werden kann – noch keine Ermittlungsergebnisse. Die entsprechenden Ermittlungen sind zweckmäßigerweise von der Erstinstanz als Führerscheinbehörde durchzuführen.

 

Es war daher lediglich der angefochtene Bescheid zu beheben, ohne über den Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung der Lenkberechtigung endgültig abzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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