Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163991/4/Kei/Bb/Jo

Linz, 25.05.2009

 

                                              

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn G M, geb., K, B, vom 15. März 2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 27. Februar 2009, GZ VerkR96-21629-2008, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

 

 

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich des Strafausmaßes bestätigt.

 

 

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 5,80 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

zu II.:§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1.1. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat über Herrn G M (den Berufungswerber) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 27. Februar 2009, GZ VerkR96-21629-2008, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 30.07.2008 um 07.43 Uhr das KFZ, Kennzeichen  auf der Pyhrnautobahn A9 im Gemeindegebiet von Klaus bei km 27,950 in Richtung Graz gelenkt, wobei Sie die durch Straßenverkehrszeichen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 14 km/h überschritten haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 52a Z.10a StVO i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960   

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von               Falls diese uneinbringlich ist,                  Gemäß                                              Euro                                Ersatzfreiheitsstrafe von                       

 

29,00                    12 Stunden                               § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung von Vorhaft, Verfallsausspruch):

---

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 31,90 Euro."

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 5. März 2009, richtet sich die durch den Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingebrachte Berufung vom 15. März 2009.

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass er am Tattag nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei. Ab 28. Juli 2008 sei er für mehrere Wochen bei der Firma W, U tätig gewesen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 23. März 2009, GZ VerkR96-21629-2008, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

2.2. Die Zuständigkeit des UVS des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist am 17. März 2009 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels) und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems GZ VerkR96-21629-2008.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG) und im Übrigen sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt.

 

2.5. Der UVS geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:  

 

Gemäß der Anzeige der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich vom 1. September 2008 wurde am 30. Juli 2008 um 07.43 Uhr mittels Radar Stand, Type MUVR 6FM 697, Messgerät-Nummer 03 festgestellt, dass der/die unbekannte Lenker/in des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen   (D) in Klaus an der Pyhrnbahn, auf der Autobahn A9, bei km 27,950, in Fahrtrichtung Graz die in diesem Bereich durch Straßenverkehrzeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 14 km/h überschritten hat. Die durchgeführte Messung ergab eine gemessene Geschwindigkeit von 99 km/h. Nach Abzug der entsprechenden Messtoleranz verblieb eine tatsächliche Fahrgeschwindigkeit von 94 km/h

 

Der Berufungswerber war entsprechend der durchgeführten Lenkererhebung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 5. November 2008, GZ VerkR96-21629-2008 – nach Angaben des Fahrzeughalters (Zulassungsbesitzers) – am 30. Juli 2008 um 07.43 Uhr der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen  (D).

 

Im Rahmen des Verfahrens vor der Berufungsinstanz wurde der Berufungswerber mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 14. April 2009, GZ VwSen-163991/2, eine Kopie der Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers vom 10. November 2008 und des Radarlichtbildes übermittelt und er ferner aufgefordert, sein entsprechendes Berufungsvorbringen, nicht der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen  (D) am 30. Juli 2008 um 07.43 Uhr gewesen zu sein, durch geeignete Nachweise und Unterlagen zu untermauern. Auf dieses entsprechende Schriftstück hat der Berufungswerber nicht geantwortet. 

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt, speziell aufgrund der Radarmessung mit dem Messgerät MUVR 6FM 697, Messgerät Nummer 03, dem Radarlichtbild samt Kennzeichenvergrößerung, Tatzeit, Tatort und gemessener Fahrgeschwindigkeit und den Unterlagen betreffend die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG.

 

Der Berufungswerber hat den den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildenden Tatvorwurf - die Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 und das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung dem Grunde nach im gesamten Verfahren nicht bestritten.

 

Bestritten hat der Berufungswerber allerdings seine Lenkereigenschaft vom 30. Juli 2008 um 07.43 Uhr. Im Hinblick auf diese Frage stellt sich für den UVS des Landes Oberösterreich die Beweislage wie folgt dar:

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 17. November 2008, GZ VerkR96-21629-2008, wurde erstmals gegen den Berufungswerber der Tatvorwurf der Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 erhoben. Im Einspruch vom 3. Dezember 2008 gegen die Strafverfügung hat der Berufungswerber im Wesentlichen ausgeführt, dass er, wenn er die angegebene Strecke befahre, um 06.00 Uhr morgens in Übelbach sein müsse. Aus diesem Grund könne er diese Übertretung nicht um 07.43 Uhr begangen haben. Seine Täterschaft hat er bei dieser ersten ihm sich bietenden Gelegenheit aber nicht unmissverständlich ausgeschlossen bzw. nicht bestritten. Er hat lediglich ausgeführt, die Übertretung um 07.43 Uhr nicht begangen haben zu können. Auf die Übermittlung einer Kopie der Anzeige und des Radarfotos hin, hat der Berufungswerber überhaupt keine Rechtfertigung abgegeben. Erstmals in der Berufungsschrift wird unmissverständlich die Lenkereigenschaft angesprochen. Der Berufungswerber bringt diesbezüglich nunmehr vor, dass er am konkreten Tag nicht der Fahrzeuglenker gewesen sei.

 

Mit diesem Vorbringen konnte er seinem Rechtsmittel aber zu keinem Erfolg verhelfen. Bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs.2 AVG. Die Lenkerauskunft des Fahrzeughalters (Zulassungsbesitzers) vom 10. November 2008 stellt dabei für den UVS einen ausreichenden Beweis dafür dar, dass der Berufungswerber der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen  (D) zum Vorfallszeitpunkt war. Nutzt ein Beschuldigter im Verfahren die erste Gelegenheit nicht, auf einen angeblich anderen Lenker hinzuweisen, wenn er selbst nicht Lenker gewesen sein soll, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Strafbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie dann ihm die Lenkereigenschaft zuordnet. Der Schilderung des Berufungswerbers, zum Vorfallszeitpunkt nicht der Lenker gewesen zu sein, wird deshalb kein Glauben geschenkt, weil er in keinem Stadium des Verfahrens konkrete Angaben darüber gemacht hat, wer sonst - außer ihm - das Kraftfahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat noch hat er trotz nachweislicher Aufforderung keine Beweise für seine Behauptungen vorgelegt. Ein konkreter anderer Lenker wurde nicht erwähnt. Eine unbefugte Inbetriebnahme bzw. ein Diebstahl des Fahrzeuges wurde ebenso nicht behauptet.

 

Es ist damit im konkreten Fall nicht unschlüssig, auf die Täterschaft des Berufungswerbers zu schließen, zumal er im gesamten Verfahren keinen einzigen Beweis vorgelegt hat, der ihn von der gegenständlichen Übertretung entlasten hätte können noch hat er einen Lenker namhaft gemacht bzw. Anhaltspunkte oder Beweise für die Ermittlung eines Lenkers geliefert.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 6. Dezember 1985, 85/18/0051; 25. März 1992, 92/02/0005, uva.) befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintan zu halten.

 

Nach der gegebenen Beweislage war damit davon auszugehen, dass der Berufungswerber der Lenker des gemessenen Kraftfahrzeuges, Kennzeichen  (D) am 30. Juli 2008 um 07.43 Uhr war. 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. In rechtlicher Beurteilung des - unter 2.5 dargelegten - Sachverhaltes ist auszuführen, dass gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" anzeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

3.2. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens lenkte der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt (30. Juli 2008 um 07.43 Uhr) das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen  (D). Im tatgegenständlichen Bereich war die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn A9 mit 80 km/h angeordnet. Die durchgeführte Radarmessung ergab, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit dem Kraftfahrzeug, Kennzeichen  (D) - nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz – allerdings um 14 km/h überschritten wurde.

 

Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes - im Falle eines in einer feststehenden Kabine befindlichen Gerätes auch dessen Anbringung - zuzumuten (VwGH 19. September 1990, 90/03/0136).

 

Die Richtigkeit der Messung blieb durch den Berufungswerber ebenso unangefochten wie das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Berufungswerber hat im gesamten Verfahren diesbezüglich kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Auch im Verfahren sind weder Anhaltspunkte für eine Funktionsungenauigkeit oder -untüchtigkeit des gegenständlichen Messgerätes noch Hinweise auf eine Fehlmessung hervorgekommen. In Anbetracht dieser Umstände und auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand verwirklicht hat.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht. Der Berufungswerber hat von sich aus den Entlastungsbeweis zu führen (VwGH 30. März 1982, 81/11/0080; 12. Juni 1992, 92/18/0135) und konkrete Beweisanträge zu stellen.

 

Durch sein Vorbringen ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden trifft. Er hat in dieser Hinsicht nichts vorgebracht, was seine Verantwortung für die Verwaltungsübertretung verhindert hätte. Im konkreten Fall wird daher davon ausgegangen, dass er die Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 fahrlässig begangen hat.

 

3.3. Zur Strafbemessung:

 

3.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 99 Abs.3 lit.a StVO eine bis zu 726 Euro reichende Geldstrafe vor.

 

3.3.2. Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit dienen der Sicherung des Straßenverkehrs. Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und ein derartiges Verhalten zieht häufig Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen nach sich.

 

Zum Schutze von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sind daher Geschwindigkeitsüberschreitungen aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich streng zu bestrafen. Dazu kommen auch spezialpräventive Aspekte, nämlich, dass dem Beschuldigten das Unrechtmäßige seines Verhaltens durch eine entsprechende Bestrafung spürbar vor Augen geführt wird und er vor der Begehung weiterer derartiger Übertretungen abgehalten werden soll.

 

Gemäß den Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Einkommen von ca. 1.300 Euro netto, hat kein Vermögen und keine Sorgepflicht. Diesen Annahmen ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodass diese Werte auch vom Unabhängigen Verwaltungssenat bei der Bemessung der Strafe herangezogen und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden.

Er weist überdies keine einschlägigen Vormerkungen auf und war den Vorfallszeitpunkt betreffend im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems gänzlich unbescholten. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit im Sinne des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG kann ihm damit zuerkannt werden. Ein sonstiger Milderungs- oder auch ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.     

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens von bis zu 726 Euro bewegt sich die verhängte Strafe im Ausmaß von lediglich 29 Euro im ganz untersten Bereich des Strafrahmens. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat damit im konkreten Fall bloß die Ordnungswidrigkeit der Verwaltungsübertretung geahndet. Die Strafe beträgt lediglich ca. 3,99 % der möglichen Höchststrafe, sodass daher eine Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen werden kann. Die vom Berufungswerber gesetzte Übertretung zeichnet sich auch nicht durch irgendeine Besonderheit aus, die eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG, also ein Absehen von der Strafe, rechtfertigen könnte, vielmehr hat er eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einem bestimmten, wenn auch nicht sehr beträchtlichen, Ausmaß zu verantworten. Die Umstände des gegenständlichen Falles unterscheiden sich nicht vom sogenannten Regelfall.

 

Die verhängte Strafe erscheint jedenfalls tat- und schuldangemessen, weshalb folglich spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden war.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum