Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150682/8/Lg/Hue

Linz, 03.06.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des E G, L, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. Juli 2008, Zl. 0023758/2008, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 27. Mai 2008, Zl. 0023758/2008, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

(§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 und 51 VStG.)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. Juli 2008, Zl. 0023758/2008, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Mai 2008, Zl. 0023758/2008, gem. § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Begründend wird angeführt, gem. § 49 Abs. 1 VStG betrage die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen. Die Strafverfügung sei am 9. Juni 2008 beim Postamt L hinterlegt und somit ordnungsgemäß zugestellt worden. Damit habe die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen und endete somit am 23. Juni 2008. Der Einspruch vom 1. Juli 2008 sei daher verspätet.

 

2. In der Berufung bringt der Bw im Wesentlichen vor, dass er vorübergehend von seinem Wohnsitz abwesend gewesen sei und deshalb erst am Tag seiner Rückkehr am 19. Juni 2008 von der hinterlegten Strafverfügung Kenntnis erlangt habe. Noch am selben Tag sei das Schriftstück übernommen und die Zustellung somit am folgenden Tag wirksam geworden.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Bw wurde mittels Strafverfügung vom 27. Mai 2008, Zl. 0023758/2008,  wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 bestraft. Die Zustellung erfolgte mittels Hinterlegung am 9. Juni 2008 beim Postamt L.   

 

Mittels E-Mail vom 1. Juli 2008 erhob der Bw Einspruch gegen diese Strafverfügung.   

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Bescheid und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Da die Erstbehörde verabsäumt hat, vor Bescheiderlassung dem Bw die mögliche Verspätung des Einspruchs vorzuhalten (vgl. neben vielen VwGH 85/07/0123 v. 16.7.1985) bzw. die Ortsabwesenheit des Bw zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung zu ermitteln, beauftragte der Unabhängige Verwaltungssenat die belangte Behörde, das Ermittlungsverfahren entsprechend zu ergänzen.

 

Die daraufhin von der Erstbehörde vom Bw angeforderte Stellungnahme vom 30. August 2008 sagte aus, dass er im Monat Juni 2008 aufgrund der Fußball-Europameisterschaft beruflich stark beansprucht und vom Dienstgeber eine Urlaubssperre verhängt worden sei. Überstunden- und zusätzliche Nachtdienstleistungen seien erforderlich gewesen. Daher habe der Bw danach getrachtet, in der verbleibenden Zeit sich bestmöglich zu regenerieren. Deshalb habe er in seinem Wochenendhaus in W genächtigt, da er die entsprechende Ruhe und Erholung an seinem Wohnsitz in L nicht gehabt hätte.

 

Da in dieser Stellungnahme weder der genaue Zeitraum der (behaupteten) Abwesenheit von der Abgabenstelle angegeben noch irgendwelche Beweismittel vom Bw angeboten wurden und diese Erfordernisse zudem von der Erstbehörde auch nicht erhoben worden sind, wurde dem Bw vom Unabhängigen Verwaltungssenat mittels Schreiben vom 12. September 2008 nochmals die Möglichkeit gegeben, den konkreten Zeitraum seiner Ortsabwesenheit zu benennen und entsprechende Beweismittel anzubieten oder Zeugen namhaft zu machen.

 

Daraufhin teilte der Bw mit, dass seine Ortsabwesenheit bis zum 19. Juni 2008 angedauert habe. Diesen Tag könne er deshalb exakt angeben, da er noch am selben Tag seiner Rückkehr das Schriftstück beim Postamt behoben habe. An den Beginn seiner Ortsabwesenheit könne er sich nicht mehr erinnern. Der Tag müsse aber vor dem 9. Juni 2008 gelegen sein, da er ansonsten mit Sicherheit die Strafverfügung schon zu dieser Zeit behoben hätte. Dadurch seien ihm nur mehr 4 Tage der 14tägigen Rechtsmittelfrist zur Verfügung gestanden, was einen unangemessenen kurzen Zeitraum bedeute.

Die vorübergehende Anwesenheit in W könne der Bw durch niemanden belegen, zumal es sich um eine typische Wochenendsiedlung handle und er lediglich einen einzigen unmittelbaren Nachbarn habe, den er nur hin und wieder sehe.      

     

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gem. 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gem. § 17 Abs. 1 ZustG ist "das Dokument", wenn es an der Abgabenstelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält, im Falle der Zustellung "durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle", in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Vor der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in "die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf)" einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. (Abs. 2)

"Das hinterlegte Dokument" ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem "das Dokument" erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte "Dokumente" gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabenstelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem "das hinterlegte Dokument" behoben werden könnte. (Abs. 3)

 

Der Bw behauptet, zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Schriftstückes ortsabwesend gewesen zu sein. Eine Konkretisierung dieser (behaupteten) Abwesenheit von der Abgabenstelle, insbesondere der Beginn dieser, wurde vom Bw jedoch trotz Aufforderung nicht vorgenommen. Dazu ist zu bemerken, dass es Sache des Empfängers ist Umstände vorzubringen, die geeignet sind berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges (hier: der Hinterlegung der Strafverfügung) aufkommen zu lassen. Eine stereotyp wiederholte, aber weder zeitlich konkretisierte noch in irgendeiner Weise belegte Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, genügt hiefür nicht (vgl. VwGH 87/13/0196 v. 13.3.1991, VwGH 91/17/0047 v. 13.11.1992 und VwGH 94/18/0209 v. 21.7.1994).

 

Unbeschadet der vorherigen Ausführungen ist auch darauf hinzuweisen, dass der Bw keinerlei Beweismittel angeboten oder vorgelegt hat, die die Behauptungen einer Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Schriftstückes bzw. den Zeitpunkt einer Rückkehr an die Abgabenstelle in irgend einer Weise stützen könnten.

Zwar besteht hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit gem. § 17 ZustG keine Beweispflicht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, durch die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der erfolgten Hinterlegung ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht entspricht die Partei dieser Mitwirkungspflicht aber nicht (vgl. VwGH 99/06/0049 v. 19.4.2001).    

 

Es ist daher festzustellen, dass der Bw seine Behauptung einer Abwesenheit von der Abgabenstelle zum Zeitpunkt der Hinterlegung der gegenständlichen Strafverfügung weder belegen noch glaubhaft machen konnte. Die diesbezüglichen Behauptungen sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Zurückweisungsbescheides in Frage zu stellen. Daher ist von einem Beginn der Rechtsmittelfrist am 9. Juni 2008 durch Hinterlegung des Schriftstückes beim Postamt L auszugehen. Diese Frist endete am 23. Juni 2008. Der Einspruch vom 1. Juli 2008 war deshalb als verspätet zurückzuweisen.

 

Der Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum