Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163750/8/Zo/Se

Linz, 03.06.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H F, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M Z,  T, vom 9.12.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 31.10.2008, Zl. VerkR96-3039-2007, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4.5.2009 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass die verletzte Rechtsvorschrift von § 9 Abs.4 StVO auf § 52 Z24 StVO 1960 richtig gestellt wird.

 

II. Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 50 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt.

 

III. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 5 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

Zu III.: §§ 64ff VStG

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 13.7.2007 um 15.15 Uhr in Engerwitzdorf bei der Kreuzung der Autobahnausfahrt Engerwitzdorf mit der Gusental Landesstraße L2 bei km 0,004 als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen  das Vorschriftszeichen „Halt“ dadurch missachtet habe, dass er das Fahrzeug nicht an der Haltelinie angehalten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.4 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenkostenbeitrages in Höhe von 7 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber in rechtlicher Hinsicht geltend, dass keine Verletzung des § 9 Abs.4 StVO vorliegen würde. Eine solche würde nur dann vorliegen, wenn der Wartepflichtige im Zeitpunkt des Einbiegens tatsächlich in der Lage war, seine Wartepflicht gegenüber einem anderen Fahrzeug zu erkennen. Es sei daher festzustellen, wo sich das bevorrechtete Fahrzeug befunden habe. Er sei jedoch keinem anderen Fahrzeug gegenüber wartepflichtig gewesen, weshalb er nicht bestraft werden dürfe.

 

Zwischen dem Standort des Polizeibeamten und der gegenständlichen Kreuzung befinde sich ein Maisfeld, sodass der Anzeiger keine Sichtmöglichkeit auf die Kreuzung gehabt habe. Deshalb sei auch die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragt worden. Diesen habe die Erstinstanz mit dem Hinweis abgewiesen, dass dem Bearbeiter die Örtlichkeit bekannt sei und die Behauptung, es sei dort ein Maisfeld vorhanden, nicht richtig sei. Die Sichtmöglichkeit des Anzeigers sei jedoch nur durch einen Ortsaugenschein feststellbar, weshalb das Verfahren mangelhaft gewesen sei.

 

Grundsätzlich habe der Berufungswerber sein Fahrzeug vorschriftsgemäß zum Stillstand gebracht und sei erst danach eingebogen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, verbunden mit einem Lokalaugenschein, am 4.5.2009. An diesem haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen und es wurde der Meldungsleger, Herr GI L, als Zeuge zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Vorfall ereignete sich an der Kreuzung der Autobahnabfahrt Engerwitzdorf mit der Gusental Landesstraße. Bei dieser Ausfahrt ist das Vorschriftszeichen „Halt“ gemäß § 52 Z24 StVO sowie eine Haltelinie angebracht. Das Verkehrszeichen und die Haltelinie sind in der Annäherung an die Kreuzung gut wahrnehmbar. Der Polizeibeamte befand sich ca. 110 Meter östlich dieser Stelle bei einer weiteren Kreuzung der Gusental Landesstraße. Von seinem Standort hatte er ungehinderte Sicht auf das letzte Stück der Autobahnabfahrt sowie die Kreuzung mit der Gusental Landesstraße. Beim Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass ein auf der Autobahnabfahrt fahrender Pkw jedenfalls in etwa ab Höhe eines dort befindlichen Gittermasten bis zur Kreuzung durchgehend beobachtet werden kann. Diese Strecke ist mindestens 40-50 Meter lang. Das in der Berufung angeführte Maisfeld befindet sich aus Sicht des Zeugen soweit links von seiner Blickrichtung, dass die Einsicht auf die Autobahnabfahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die in diesem Bereich befindlichen Zäune, Masten und Verkehrszeichen behindern die Wahrnehmbarkeit der auf der Autobahnabfahrt fahrenden Pkws nur ganz geringfügig.  

 

Der Berufungswerber brachte zum Sachverhalt vor, dass er die gegenständliche Autobahnabfahrt an jedem Arbeitstag befährt und ihm die Stopptafel und die Kreuzung daher bestens bekannt ist. Er biegt an der Kreuzung immer rechts ab, wobei er dabei nur den von links kommenden Verkehr beachten muss. Der von rechts kommende Verkehr kann nach Ansicht des Berufungswerbers gar nicht auf seinem Fahrstreifen fahren, weil er ansonsten sowohl die Abbiegespur, als auch die doppelte Sperrlinie missachtet hätte. Bereits beim Heranfahren an die Kreuzung beobachtet er den von links kommenden Verkehr, hält dann an der Haltelinie kurz an und biegt in weiterer Folge nach rechts auf die Gusental Landesstraße ab. Das hat er auch am Vorfallstag so gemacht.

 

Der Zeuge GI L führte hingegen aus, dass er damals Verkehrskontrollen – hauptsächlich zur Überwachung der gegenständlichen Stopptafel – durchgeführt hat. Er habe das Fahrzeug des Berufungswerbers auf der Autobahnabfahrt das letzte Stück vor der Stopptafel wahrgenommen und gesehen, dass dieser ohne Anhalten nach rechts abgebogen ist. Die Geschwindigkeit beim Abbiegevorgang dürfte ungefähr 20 km/h betragen haben, der Angezeigte habe seine Geschwindigkeit zwar verringert, sei aber in einem Zug nach rechts abgebogen. Der Zeuge ergänzte weiters, dass bei der gegenständlichen Stopptafel viele Fahrzeuglenker nicht zur Gänze stehen bleiben, weshalb er ohnedies nur jene Fahrzeuge beanstande, welche ohne anzuhalten zügig abbiegen.

 

Festgehalten wird, dass der Zeuge Brillenträger ist, wobei er nach seinen Angaben diese Brillen seit einem Unfall vor 16 Jahren ständig verwendet. Als Polizeibeamter muss er wegen seiner Brillen jährlich einen Sehtest bei einem Augenarzt machen und auch sein Führerschein ist deswegen auf fünf Jahre befristet. Bei diesen Sehtests hatte er noch nie Probleme.

 

Zum Beweisantrag des Berufungswerbers auf Einholung eines augenärztlichen Gutachtens betreffend die Sehkraft des Zeugen ist anzuführen, dass ein derartiges Gutachten nicht sinnvoll ist. Einerseits könnte dieses Gutachten nur die derzeitige Situation beurteilen und keine konkreten Angaben zur Sehkraft zum Vorfallszeitpunkt, den 13.7.2007, treffen. Andererseits hat das Verfahren auch keinen Hinweis darauf ergeben, dass der Zeuge tatsächlich nur über ein eingeschränktes Sehvermögen verfügt hätte. Alleine der Umstand, dass er als Exekutivbeamter diesbezüglich ohnedies jährlich untersucht wurde, rechtfertigt die Annahme, dass er auch zum Vorfallszeitpunkt in der Lage gewesen ist, auf eine Entfernung von ca. 110 Meter zu unterscheiden, ob sich ein Fahrzeug bewegt oder ob dieses steht.

 

4.2. Zu den unterschiedlichen Angaben des Zeugen und des Berufungswerbers ist in freier Beweiswürdigung folgendes festzuhalten:

 

Theoretisch können beide Schilderungen der Wahrheit entsprechen. Ein Irrtum des Zeugen ist genauso möglich wie eine falsche Darstellung durch den Berufungswerber. Auffällig an den Angaben des Berufungswerber ist jedoch, dass er – obwohl er angeblich angehalten hat – sich ausschließlich auf den von links kommenden Verkehr konzentriert. Es ist zwar richtig, dass ein von rechts kommender Fahrzeuglenker sich nur dann auf seinem Fahrstreifen befinden kann, wenn er selbst grob verkehrswidrig fährt. Ein solches Verhalten kann aber auch nicht zur Gänze ausgeschlossen werden. Es ist auch keinesfalls ausgeschlossen, dass ein Fußgänger auf der Gusental Landesstraße diese Kreuzung überqueren will. Von einem defensiven Fahrzeuglenker wäre daher zumindest ein kurzer Kontrollblick nach rechts zu erwarten. Wenn der Berufungswerber tatsächlich angehalten hätte, würde ihm für einen solchen Kontrollblick auch ausreichend Zeit verbleiben. Der Umstand, dass er die gegenständliche Kreuzung nach seinen Angaben regelmäßig so befährt, dass er ausschließlich den von links kommenden Verkehr beachtet, spricht daher eher dafür, dass er an der Haltelinie tatsächlich nicht angehalten hat.  

 

Die Angaben des Zeugen sind hingegen widerspruchsfrei und logisch. Er hatte von seinem Standort aus eine uneingeschränkte Sicht auf das an die Haltelinie heranfahrende Fahrzeug des Berufungswerbers. Er hat die Verkehrskontrollen auch gerade im Hinblick auf die gegenständliche Stopptafel durchgeführt, weshalb zu erwarten ist, dass er sich auf das Verhalten der an diese Kreuzung heranfahrenden Fahrzeuglenker konzentriert hat. Ein Irrtum erscheint daher ausgesprochen unwahrscheinlich. Letztlich darf auch nicht übersehen werden, dass der Polizeibeamte keinen vernünftigen Grund hat, einen tatsächlich unschuldigen Fahrzeuglenker zu Unrecht zu beschuldigen, weil bei einer derartigen Amtshandlung  Schwierigkeiten und langwierige Verfahren von vorn herein programmiert wären. Ganz abgesehen davon würde sich der Zeuge durch eine bewußte falsche Beschuldigung selber gerichtlich strafbar machen. Er machte bei der Verhandlung auch einen ausgesprochen sachlichen und ruhigen Eindruck, was ebenfalls dafür spricht, dass er den Berufungswerber nicht zu Unrecht beschuldigt hat.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände besteht für das zuständige Mitglied des UVS kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, dass die Angaben des Zeugen den Tatsachen entsprechen und der Berufungswerber sein Fahrzeug bei der gegenständlichen Kreuzung tatsächlich nicht angehalten hat.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Ist an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Halt“ und auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht, so ist gemäß § 9 Abs.4 StVO 1960 an dieser Haltelinie anzuhalten.

 

Das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit.c Z24 StVO 1960 „Halt“ ordnet an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß § 19 Abs.4 Vorrang zu geben ist. Fehlt eine Bodenmarkierung oder ist sie nicht sichtbar, so ist das Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht besteht.

 

5.2. Wie sich aus den oben dargestellten Überlegungen zur Beweiswürdigung ergibt, hat der Berufungswerber an der gegenständlichen Kreuzung sein Fahrzeug nicht angehalten, obwohl sich dort das Vorschriftszeichen „Halt“ und eine Bodenmarkierung befinden. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.10.1990, 90/02/0084, wird dann, wenn der Fahrzeuglenker trotz des Vorschriftszeichens „Halt“ überhaupt nicht anhält die Vorschrift des § 52 lit.c Z24 übertreten. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Übertretung des § 9 Abs.4 StVO 1960, diese Vorschrift ist dann anzuwenden, wenn das Fahrzeug zwar angehalten wird, nicht aber im unmittelbaren Bereich der Haltelinie.

 

Wenn der Lenker des einzigen im Kreuzungsbereich befindlichen Kraftfahrzeuges bei dem vor der Kreuzung angebrachten Vorschriftszeichen „Halt“ während des Einbiegens überhaupt nicht anhält, begeht er eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Z24, nicht aber nach § 19 Abs.4 letzter Satz StVO (VwGH vom 28.9.1988, 88/02/0007). Die Argumentation des Berufungswerbers bezieht sich auf diese Bestimmung des § 19 Abs.4 StVO 1960. Selbstverständlich kann eine Vorrangverletzung nur dann begangen werden, wenn ein Vorrangberechtigter vorhanden ist. Die Verwaltungsübertretung besteht in diesem Fall darin, dass der Wartepflichtige trotz seiner Wartepflicht in die Kreuzung einfährt. Diese Bestimmung ist in § 19 Abs.7 StVO geregelt und darauf bezieht sich die vom Vertreter des Berufungswerbers vorgebrachte Rechtssprechung, wonach die Bestimmung des § 19 Abs.4 StVO (alleine) keine Verwaltungsübertretung darstellen kann. Dem Berufungswerber wurde aber ohnedies nie eine Vorrangverletzung vorgeworfen, sondern lediglich der Umstand, dass er sein Fahrzeug trotz der Stopptafel nicht an der Haltelinie angehalten hat.

 

In formaler Hinsicht war daher die übertretene Rechtsvorschrift richtig zu stellen, was nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Eintritt der 6-monatige Verfolgungsverjährung zulässig ist.

 

Das Verfahren hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass den Berufungswerber an der gegenständlichen Übertretung kein Verschulden treffen würde, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dem Berufungswerber kommt als wesentlicher Strafmilderungsgrund seine bisherige Unbescholtenheit zugute, während keine Straferschwerungsgründe vorliegen. Dies hat auch die Erstinstanz bereits berücksichtigt, wobei auch die sonstigen Überlegungen der Erstinstanz zur Strafbemessung durchaus zutreffend sind und auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden können. Zusätzlich ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Vorfall bereits annähernd zwei Jahre zurück liegt und sich der Berufungswerber – zumindest aktenkundig – auch in dieser Zeit wohl verhalten hat. Entsprechend dem Akteninhalt wurde der Akt bei der Erstinstanz ca. 10 Monate lang nicht bearbeitet und es ist diese lange Verfahrensdauer als weiterer Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen. Unter Abwägung dieser Umstände konnte die von der Erstinstanz verhängte Strafe herabgesetzt werden. Eine noch weitere Herabsetzung erscheint jedoch insbesondere unter generalpräventiven Überlegungen nicht möglich, weil der Allgemeinheit gezeigt werden muss, dass das Missachten einer „Stopptafel“ kein bloßes Bagatelldelikt ist.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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