Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163967/9/Zo/Bb/Jo

Linz, 02.06.2009

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau A F, geb. , H, vom 11. März 2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 27. Februar 2009, GZ VerkR96-5638-2008-BS, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. April 2009, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.                 Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19, 51 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat Frau A F (der Berufungswerberin) mit Straferkenntnis vom 27. Februar 2009, GZ VerkR96-5638-2008-BS, vorgeworfen, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen , auf Verlangen der Bundespolizeidirektion Linz, Nietzschestraße 33, 4021 Linz, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung vom 11. September 2008, AZ S 0028333/LZ/08/3, - zugestellt am 15. September 2008 – bis zum 29. September 2008 keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt zu haben, wer dieses Kraftfahrzeug am 15. Juli 2008 um 20.45 Uhr gelenkt hat. Sie habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

Die Berufungswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen, weshalb über Sie gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt wurde. Überdies wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 5. März 2009, richtet sich die durch die Berufungswerberin per E-Mail am 11. März 2009 – und somit rechtzeitig - bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt die Berufungswerberin vor, dass zum angegebenen Zeitpunkt ihr Pkw mit dem Kennzeichen  weder von ihr selbst noch von einer anderen Person gelenkt worden sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27. April 2009. An der durchgeführten Verhandlung haben die Berufungswerberin und eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung teilgenommen und es wurden die Zeugen E W und J T, beide L, zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender wesentliche Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 11. September 2008, AZ S 0028333/LZ/08/3, fragte die Bundespolizeidirektion Linz als Tatortbehörde bei der Zulassungsbesitzerin, Frau A F, H, nach dem Lenker/der Lenkerin des Fahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen  am 15. Juli 2008 um 20.45 Uhr in Linz, Rudolfstraße , stadtauswärts. Mit Antwort vom 16. September 2008 teilte die Berufungswerberin mit, dass sie nach mittlerweile mehr als zwei Monaten keine exakte Auskunft mehr tätigen könne. Da sie an diesem Tag weder einen Termin noch einen Namen eines Bekannten im Kalender notiert habe und überdies ihr Gesundheitszustand angeschlagen gewesen sei, erscheine es ihr komisch am besagten Tat um 20.45 Uhr die Rudolfstraße stadtauswärts passiert zu haben. Vielmehr glaube sie, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits zu Hause gewesen sei. Dass sie ihr Fahrzeug einem Dritten überlassen habe, sei nahezu ausgeschlossen.

 

Dieser Aufforderung lag die private Anzeige durch Frau E W und ihres Beifahrers und Zeugen J T bei der Polizeiinspektion K vom 15. Juli 2008 zu Grunde, wonach die unbekannte Lenkerin des Pkws mit dem Kennzeichen  am 15. Juli 2008 um 20.45 Uhr in Linz, auf der Rudolfstraße , stadtauswärts fahrend eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.5 StVO (Nichtbeachten des Rotlichtes) begangen haben soll. Die unbekannte Lenkerin des Pkw, Kennzeichen  habe bei Rotlicht ihr Fahrzeug nicht angehalten und dadurch auf Höhe Rudolfstraße Nr.  die Anzeigerin als Lenkerin des Pkw, Kennzeichen , zur Vollbremsung ihres Fahrzeuges genötigt.

 

Im Berufungsverfahren bekräftigte die Berufungswerberin erneut, den Pkw, Kennzeichen  zum angeführten Zeitpunkt nicht gelenkt zu haben. Auch keine andere Person habe das Fahrzeug gelenkt. Ergänzend erklärte sie, am 15. Juli 2008 bereits um 16.14 Uhr ihre Arbeitsstelle in Linz, W verlassen zu haben. Zum Beweis für diese Behauptung wurde ein Ausdruck der Arbeitsaufzeichnungen für den Monat Juli 2008 vorgelegt. In der Woche des 15. Juli 2008 sei überdies ihre Kollegin auf Urlaub gewesen, weshalb sie arbeiten habe müssen, obwohl sie krank war. Die Berufungswerberin schloss deshalb aus, dass sie nach Beendigung ihrer Arbeit noch in Linz geblieben sei, sondern sei sie sicher sofort nach Hause gefahren. Schulterlange gewellte Haare, wie die Anzeigerin sie vor der Bundespolizeidirektion Linz beschrieben habe, habe sie nie gehabt.

 

Die beiden Zeugen E W und J T sagten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung übereinstimmend im Wesentlichen aus, dass es sich beim Beschuldigtenfahrzeug um einen dunklen Pkw, einen Golf oder VW Polo, gehandelt habe. Am Steuer des Fahrzeuges sei eine Frau gesessen. J T habe als Beifahrer das Kennzeichen des Pkw () abgelesen und aufgeschrieben. Unmittelbar danach wären sie zur Polizei gefahren, um Anzeige zu erstatten.

 

4.2.  Widersprüchlichkeiten ergeben sich hinsichtlich der Angaben der Berufungswerberin einerseits und der Angaben der beiden Zeugen E W und J T andererseits zur Frage, ob der Pkw mit dem Kennzeichen  tatsächlich am 15. Juli 2008 um 20.45 Uhr in Linz, Rudolfstraße  gelenkt wurde.

 

Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats folgt dabei im Ergebnis den Ausführungen der Anzeigerin und ihrem Beifahrer, die als Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die sie im Fall einer Falschaussage treffende gerichtliche Sanktion die Geschehnisse schlüssig dargestellt haben. Es gibt keinen Hinweis oder Anhaltspunkte an den Schilderungen der Zeugen zu zweifeln; im Übrigen kann auch keine Veranlassung gesehen werden, dass sie eine ihnen unbekannte Person wahrheitswidrig belasten würden. Dass sich die Zeugen nach fast einem Jahr noch an den Vorfall erinnern konnten, ist deshalb gut nachvollziehbar, da die Lenkerin Frau E W durch das Nichtbeachten des Rotlichtes durch den PKW der Berufungswerberin gezwungen war, den von ihr gelenkten Pkw abrupt abzubremsen, um einen möglichen Verkehrsunfall zu verhindern. In Anbetracht dieser doch nicht alltäglichen Gefahrensituation und der Tatsache, dass sich im Fond des Pkws deren Tochter im Kindersitz befand, erscheinen die Aussagen durchaus plausibel. Auch die Beschreibung der beschuldigten Lenkerin mit dunklem gewelltem Haar erscheint nachvollziehbar und glaubhaft, besonders auch deswegen, da die Berufungswerberin offenbar auch anlässlich der persönlichen Vorsprache am 30. Oktober 2008 vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung dieser Beschreibung entsprochen hat (siehe dazu Straferkenntnis vom 27. Februar 2009, GZ VerkR96-5638-2008-BS, Seite 2, letzter Satz).

 

Die bloße Behauptung der Berufungswerberin, dass der PKW um diese Zeit nicht gelenkt worden sei, reicht nicht aus, um die schlüssigen Angaben der Zeugen zu widerlegen. Insbesondere konnte Sie der vorgelegte Auszug ihrer Arbeitsaufzeichnungen für den Monat Juli 2008 nicht entlasten, da daraus nur entnommen werden kann, dass die Berufungswerberin am 15. Juli 2008 um 07.18 Uhr ihre Arbeit aufgenommen und um 16.14 Uhr ihre Arbeitszeit geendet hat. Für den Zeitraum danach, insbesondere den Vorfall um 20.45 Uhr, lässt sich daraus jedoch nichts ableiten. die behauptete Krankheit hat sie ebenfalls in keiner Form belegt (Arztbesuch, Verschreibung von Medikamenten oder ähnliches). Aus der Sicht des Oö. Verwaltungssenats ist daher der Version der beiden Zeugen zu folgen.   

 

5. Der UVS des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Fall von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Die Berufungswerberin hat als Zulassungsbesitzerin des Pkws mit dem Kennzeichen  auf die entsprechende Lenkeranfrage der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. September 2008, AZ S 0028333/LZ/08/3, - binnen zwei Wochen nach Zustellung - keine dem § 103 Abs.2 KFG entsprechende (richtige) Auskunft erteilt. Der bloße Hinweis darauf und die Behauptung, zum Anfragezeitpunkt weder selbst mit dem Pkw an der angegebenen Stelle gefahren zu sein, noch sei eine andere Person gefahren, entspricht nicht der Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs.2 KFG, weil nach dem abgeführten Beweisverfahren als erwiesen anzusehen ist (siehe 4.2.), dass der Pkw, Kennzeichen  am 15. Juli 2008 um 20.45 Uhr tatsächlich in Linz, auf der Rudolfstraße  gelenkt wurde (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Judikatur des VwGHz.B. vom 21. Oktober 1981, 81/03/0126, wonach die Auskunftspflicht bei der Angabe, das Fahrzeug habe niemand gelenkt, verletzt  wird, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Pkw zu diesem Zeitpunkt im Verkehr befand).

 

Die Berufungswerberin hätte innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung den Namen und die Anschrift des Lenkers/der Lenkerin für den angefragten Zeitpunkt bekannt geben bzw. jene Person benennen müssen, welche die Auskunft erteilen hätte können. Mangels Bekanntgabe des Lenkers/der Lenkerin innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG erfüllt.

 

Die Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG dar, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Allenfalls hätte sie als Zulassungsbesitzerin zwecks Ermöglichung der Auskunftserteilung - wie in § 103 Abs.2 KFG vorgesehen - entsprechende Aufzeichnungen über die Person des Lenkers zu führen gehabt. Es wird daher davon ausgegangen, dass sie die Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG fahrlässig begangen hat.

 

5.3. Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs.2 KFG sind gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

 

Die Berufungswerberin verfügt – gemäß ihren Angaben vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.000 Euro, hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Diese Werte werden auch von der Berufungsinstanz bei der Bemessung der Strafe herangezogen und der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt.

 

Nach dem beiliegenden Verwaltungsvorstrafenauszug war die Berufungswerberin  zur gegenständlichen Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten. Sie weist eine rechtskräftige und noch nicht getilgte Verwaltungsvormerkung nach § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO aus dem Jahr 2005 auf. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit im Sinne des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG kann ihr damit nicht zuerkannt werden. Sonstige Milderungs- oder auch Erschwerungsgründe liegen nicht vor.     

 

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens in Höhe von 5.000 Euro  für die Begehung von Verwaltungsübertretungen dieser Art erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden), welche lediglich 2 % der möglichen Höchststrafe beträgt und damit im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, als tat- und schuldangemessen und geeignet, um die Berufungswerber künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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